[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.meidung der straff / so wir einem jeden übertretter / nach gestalt deß wercks vnd betrugs / auff legen werden lassen. Item es soll auch der vnnutz kost / so bißanher mit vergulden an Kupffer / Eisin / Holtz vnd Stein gelegt / vermitten werden / vnd die Goldschmid / Maler vnd andere / die züuergulden pflegen / bei peen vnd straff zehen gulden / nichts dergleichen vergulden / ob dem allem vnsere Amptleüt mit ernst halten / vnd die überfarer straffen sollen. Von Kantengiessern. Nach dem wir in vnserm Fürstenthumb / des Zingeschirs halber / ein prob fürgenommen / vnd vnsern Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / zü Stütgart / Tübingen vnd Schorndorf / zügestelt haben / So befelhen wir vnd wöllen hiemit / das die Kantengiesser / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gesessen / jr Zin / der selbigen prob vnnd Ordnung nach / verarbeiten / vnd jeder sein eigen zeichen / auff jedes gemacht geschirr / neben der Statt zeichen / darinn er gesessen ist / darauff schlahen wölle / alles bei straff drei pfund Heller. Würde sich aber bei einem oder mehr Cantengiesser befunden / das sie in jrer arbeit / die obgemelt prob vnnd Ordnungnit gehalten / sonder hiemit gefahr oder betrug gebraucht hetten. So soll der selbig / so er also ergriffen / vns zü jedem mal zehen Gulden zü straff / vnd dann das halb theil am Zingeschirr gegen dem keüffer verwürckt haben. Vnd dieweil dise prob vnd Ordnung / nun für ohin / von meidung der straff / so wir einem jeden übertretter / nach gestalt deß wercks vnd betrugs / auff legen werden lassen. Item es soll auch der vnnutz kost / so bißanher mit vergulden an Kupffer / Eisin / Holtz vnd Stein gelegt / vermitten werden / vnd die Goldschmid / Maler vnd andere / die züuergulden pflegen / bei peen vnd straff zehen gulden / nichts dergleichen vergulden / ob dem allem vnsere Amptleüt mit ernst halten / vnd die überfarer straffen sollen. Von Kantengiessern. Nach dem wir in vnserm Fürstenthumb / des Zingeschirs halber / ein prob fürgenommen / vnd vnsern Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / zü Stütgart / Tübingen vnd Schorndorf / zügestelt haben / So befelhen wir vnd wöllen hiemit / das die Kantengiesser / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gesessen / jr Zin / der selbigen prob vnnd Ordnung nach / verarbeiten / vnd jeder sein eigen zeichen / auff jedes gemacht geschirr / neben der Statt zeichen / darinn er gesessen ist / darauff schlahen wölle / alles bei straff drei pfund Heller. Würde sich aber bei einem oder mehr Cantengiesser befunden / das sie in jrer arbeit / die obgemelt prob vnnd Ordnungnit gehalten / sonder hiemit gefahr oder betrug gebraucht hetten. So soll der selbig / so er also ergriffen / vns zü jedem mal zehen Gulden zü straff / vnd dann das halb theil am Zingeschirr gegen dem keüffer verwürckt haben. Vnd dieweil dise prob vnd Ordnung / nun für ohin / von <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0109" n="52"/> meidung der straff / so wir einem jeden übertretter / nach gestalt deß wercks vnd betrugs / auff legen werden lassen.</p> <p>Item es soll auch der vnnutz kost / so bißanher mit vergulden an Kupffer / Eisin / Holtz vnd Stein gelegt / vermitten werden / vnd die Goldschmid / Maler vnd andere / die züuergulden pflegen / bei peen vnd straff zehen gulden / nichts dergleichen vergulden / ob dem allem vnsere Amptleüt mit ernst halten / vnd die überfarer straffen sollen.</p> </div> <div> <head>Von Kantengiessern.<lb/></head> <p>Nach dem wir in vnserm Fürstenthumb / des Zingeschirs halber / ein prob fürgenommen / vnd vnsern Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / zü Stütgart / Tübingen vnd Schorndorf / zügestelt haben / So befelhen wir vnd wöllen hiemit / das die Kantengiesser / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gesessen / jr Zin / der selbigen prob vnnd Ordnung nach / verarbeiten / vnd jeder sein eigen zeichen / auff jedes gemacht geschirr / neben der Statt zeichen / darinn er gesessen ist / darauff schlahen wölle / alles bei straff drei pfund Heller. Würde sich aber bei einem oder mehr Cantengiesser befunden / das sie in jrer arbeit / die obgemelt prob vnnd Ordnungnit gehalten / sonder hiemit gefahr oder betrug gebraucht hetten. So soll der selbig / so er also ergriffen / vns zü jedem mal zehen Gulden zü straff / vnd dann das halb theil am Zingeschirr gegen dem keüffer verwürckt haben.</p> <p>Vnd dieweil dise prob vnd Ordnung / nun für ohin / von </p> </div> </body> </text> </TEI> [52/0109]
meidung der straff / so wir einem jeden übertretter / nach gestalt deß wercks vnd betrugs / auff legen werden lassen.
Item es soll auch der vnnutz kost / so bißanher mit vergulden an Kupffer / Eisin / Holtz vnd Stein gelegt / vermitten werden / vnd die Goldschmid / Maler vnd andere / die züuergulden pflegen / bei peen vnd straff zehen gulden / nichts dergleichen vergulden / ob dem allem vnsere Amptleüt mit ernst halten / vnd die überfarer straffen sollen.
Von Kantengiessern.
Nach dem wir in vnserm Fürstenthumb / des Zingeschirs halber / ein prob fürgenommen / vnd vnsern Burgermeistern / Gerichten vnd Räthen / zü Stütgart / Tübingen vnd Schorndorf / zügestelt haben / So befelhen wir vnd wöllen hiemit / das die Kantengiesser / in vnserm Fürstenthumb vnd Oberkeit gesessen / jr Zin / der selbigen prob vnnd Ordnung nach / verarbeiten / vnd jeder sein eigen zeichen / auff jedes gemacht geschirr / neben der Statt zeichen / darinn er gesessen ist / darauff schlahen wölle / alles bei straff drei pfund Heller. Würde sich aber bei einem oder mehr Cantengiesser befunden / das sie in jrer arbeit / die obgemelt prob vnnd Ordnungnit gehalten / sonder hiemit gefahr oder betrug gebraucht hetten. So soll der selbig / so er also ergriffen / vns zü jedem mal zehen Gulden zü straff / vnd dann das halb theil am Zingeschirr gegen dem keüffer verwürckt haben.
Vnd dieweil dise prob vnd Ordnung / nun für ohin / von
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/109>, abgerufen am 04.07.2024. |