Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

oder Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in dienst annemen / bei straff fünff pfund heller.

Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vnd mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs einsehens haben sollen.

Von Wundartzeten / vnd Balbierern.

Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü dem Balbierer Handtwerck gethon / vnd ein wenig die wundartznei gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer / sonder auch ein Wundartzet sein / vnd vnderfacht sich also vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert

oder Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in dienst annemen / bei straff fünff pfund heller.

Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vñ mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs einsehens haben sollen.

Von Wundartzeten / vnd Balbierern.

Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü dem Balbierer Handtwerck gethon / vñ ein wenig die wundartznei gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer / sonder auch ein Wundartzet sein / vñ vnderfacht sich also vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0104"/>
oder                      Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister                      oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem                      Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er                      gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder                      wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit                      zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben                      seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in                      dienst annemen / bei straff fünff pfund heller.</p>
        <p>Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs                      begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vn&#x0303; mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in                      einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs                      einsehens haben sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Wundartzeten / vnd Balbierern.<lb/></head>
        <p>Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an                      gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse                      vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü                      dem Balbierer Handtwerck gethon / vn&#x0303; ein wenig die wundartznei                      gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat                      begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer /                      sonder auch ein Wundartzet sein / vn&#x0303; vnderfacht sich also                      vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch                      züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0104] oder Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in dienst annemen / bei straff fünff pfund heller. Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vñ mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs einsehens haben sollen. Von Wundartzeten / vnd Balbierern. Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü dem Balbierer Handtwerck gethon / vñ ein wenig die wundartznei gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer / sonder auch ein Wundartzet sein / vñ vnderfacht sich also vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/104
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/104>, abgerufen am 22.12.2024.