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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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oder Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in dienst annemen / bei straff fünff pfund heller.

Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vnd mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs einsehens haben sollen.

Von Wundartzeten / vnd Balbierern.

Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü dem Balbierer Handtwerck gethon / vnd ein wenig die wundartznei gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer / sonder auch ein Wundartzet sein / vnd vnderfacht sich also vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert

oder Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in dienst annemen / bei straff fünff pfund heller.

Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vñ mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs einsehens haben sollen.

Von Wundartzeten / vnd Balbierern.

Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü dem Balbierer Handtwerck gethon / vñ ein wenig die wundartznei gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer / sonder auch ein Wundartzet sein / vñ vnderfacht sich also vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert

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[0104] oder Eehalten / ausser jren diensten / zü ruck vnd one vorwissen jrer Herrn / Meister oder Frawen / lickern oder abdingen soll. Vnd wann fürohin ein Eehalt / seinem Herrn / Meister oder Frawen / vor vnd ehe der bestimpten zeit / dar auff er gedingt het / one rechtmessige / gnügsame vrsach / auß dem dienst geen wolt oder wurde / das sein Herr / Meister oder Fraw / jme für die besoldung nichtzit zügeben oder züthün schuldig sein. Es soll jne auch kein anders / one des selben seines Herrn / Meisters oder Frawen / wissen vnd willen / nit dingen oder in dienst annemen / bei straff fünff pfund heller. Wa aber den Eehalten / von jren Herrn / Meister oder Frawen / vnbillichs begegnete / überfortheilt wurden / vnd also ab jnen klag hetten / sollen vñ mögen sie das / vnsern Amptleüten oder den Burgermeistern / in einem jeden Flecken / fürbringen / die dann hierinn ein gebürlichs / billichs einsehens haben sollen. Von Wundartzeten / vnd Balbierern. Nach dem wir auch in täglicher erfarung befinden / das ein mercklicher mangel an gütten wundartzeten in vnserm Fürstenthumb vorhanden ist / vnd ein grosse vnordnung mit den Balbierern gehalten würdet / der gestalt / wa ein junger zü dem Balbierer Handtwerck gethon / vñ ein wenig die wundartznei gesehen / vnd seine leerjar erlangt / außgedient / vnd sich in Eelichen staat begibt / so will er also bald nit allein seines Handwercks ein Balbierer / sonder auch ein Wundartzet sein / vñ vnderfacht sich also vnerfarn der wundartznei / dardurch dann vil Wunden leichtlich verwarloßt / auch züm theil vnd der selbigen vil erlamen / vnnd züm tod gefürdert

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/104>, abgerufen am 21.11.2024.