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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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wöllen wir / das nun fürohin weder zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt / vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden.

Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen.

Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen / die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen werden / auch wann sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das Feldt gebawen / vnd die vngebürlich

wöllen wir / das nun fürohin weder zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt / vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden.

Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen.

Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen / die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen werden / auch wañ sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das Feldt gebawen / vnd die vngebürlich

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[0102] wöllen wir / das nun fürohin weder zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt / vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden. Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen. Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen / die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen werden / auch wañ sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das Feldt gebawen / vnd die vngebürlich

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/102>, abgerufen am 21.11.2024.