dessen Bürger er ist, oder in dessen Gebie- te er seine beständige Wohnung hat.
§. 1200.
Von Contri- butionen im Krie- ge.
Weil demjenigen, welcher einen rechtmäs- sigen Krieg führet, auch die Kriegsunkosten gebühren (§. 1190.), man aber den Beytrag am Gelde und andern gleichgültigen Dingen, die von den feindlichen Unterthanen zur Er- haltung der Armee aufgebracht werden, Krie- gescontributionen(contributiones mili- tares) zu nennen pfleget; so kommt dem, der rechtmäßig krieget, das Recht zu Kriegscontributionen auszuschreiben und beyzutreiben, doch nach Maaß- gebung des Vermögens dererjenigen, welche solche leisten sollen (§. 60.).
§. 1201.
Von Plünde- rungen.
Plünderungen(direptiones) sind Hand- lungen der Soldaten, da sie bewegliche Sa- chen aus den feindlichen Häusern, oder andern Oertern, worinn sie aufbehalten, oder ver- borgen werden, wegnehmen. Es sind also die Plünderungen erlaubt, wenn die rechtmäßigen Contributionen nicht ab- getragen werden, weil sie alsdenn zur Er- füllung des Rechts geschehen (§. 793.), gleich- wie sie auch erlaubt sind, wenn sie in- nerhalb den Schrancken der verdien- ten Strafe erfolgen (§. 1190.). Jedoch aber müßen bey den Plünderungen der Städte und Häuser die Sachen, welche zu plündern vorkommen, nicht ver-
wüstet
IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
deſſen Buͤrger er iſt, oder in deſſen Gebie- te er ſeine beſtaͤndige Wohnung hat.
§. 1200.
Von Contri- butionen im Krie- ge.
Weil demjenigen, welcher einen rechtmaͤſ- ſigen Krieg fuͤhret, auch die Kriegsunkoſten gebuͤhren (§. 1190.), man aber den Beytrag am Gelde und andern gleichguͤltigen Dingen, die von den feindlichen Unterthanen zur Er- haltung der Armee aufgebracht werden, Krie- gescontributionen(contributiones mili- tares) zu nennen pfleget; ſo kommt dem, der rechtmaͤßig krieget, das Recht zu Kriegscontributionen auszuſchreiben und beyzutreiben, doch nach Maaß- gebung des Vermoͤgens dererjenigen, welche ſolche leiſten ſollen (§. 60.).
§. 1201.
Von Pluͤnde- rungen.
Pluͤnderungen(direptiones) ſind Hand- lungen der Soldaten, da ſie bewegliche Sa- chen aus den feindlichen Haͤuſern, oder andern Oertern, worinn ſie aufbehalten, oder ver- borgen werden, wegnehmen. Es ſind alſo die Pluͤnderungen erlaubt, wenn die rechtmaͤßigen Contributionen nicht ab- getragen werden, weil ſie alsdenn zur Er- fuͤllung des Rechts geſchehen (§. 793.), gleich- wie ſie auch erlaubt ſind, wenn ſie in- nerhalb den Schrancken der verdien- ten Strafe erfolgen (§. 1190.). Jedoch aber muͤßen bey den Pluͤnderungen der Staͤdte und Haͤuſer die Sachen, welche zu pluͤndern vorkommen, nicht ver-
wuͤſtet
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
deſſen Buͤrger er iſt, oder in deſſen Gebie-
te er ſeine beſtaͤndige Wohnung hat.
§. 1200.
Weil demjenigen, welcher einen rechtmaͤſ-
ſigen Krieg fuͤhret, auch die Kriegsunkoſten
gebuͤhren (§. 1190.), man aber den Beytrag
am Gelde und andern gleichguͤltigen Dingen,
die von den feindlichen Unterthanen zur Er-
haltung der Armee aufgebracht werden, Krie-
gescontributionen (contributiones mili-
tares) zu nennen pfleget; ſo kommt dem,
der rechtmaͤßig krieget, das Recht zu
Kriegscontributionen auszuſchreiben
und beyzutreiben, doch nach Maaß-
gebung des Vermoͤgens dererjenigen,
welche ſolche leiſten ſollen (§. 60.).
§. 1201.
Pluͤnderungen (direptiones) ſind Hand-
lungen der Soldaten, da ſie bewegliche Sa-
chen aus den feindlichen Haͤuſern, oder andern
Oertern, worinn ſie aufbehalten, oder ver-
borgen werden, wegnehmen. Es ſind alſo
die Pluͤnderungen erlaubt, wenn die
rechtmaͤßigen Contributionen nicht ab-
getragen werden, weil ſie alsdenn zur Er-
fuͤllung des Rechts geſchehen (§. 793.), gleich-
wie ſie auch erlaubt ſind, wenn ſie in-
nerhalb den Schrancken der verdien-
ten Strafe erfolgen (§. 1190.). Jedoch
aber muͤßen bey den Pluͤnderungen der
Staͤdte und Haͤuſer die Sachen, welche
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 882. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/918>, abgerufen am 21.11.2024.
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