tzelne vermöge der natürlichen Freyheit durch Verträge thun können (§. 667.); eben das kann der Oberherr, dessen Rechte die natür- liche Freyheit aller und ieder unterworfen ist, auch thun, in so fern es der Endzweck des Staats erfordert (§. 980.). Daraus folgt, daß, wenn etwas auf verschiedene Art und Weise geschehen kann, der O- berherr befehlen könne, daß es auf diese oder jene Art geschehen, und es mithin keine bürgerliche gültige Hand- lung seyn solle, wenn es nicht nach der in einem Gesetz vorgeschriebenen Wei- se geschehen. Hieher gehöret auch, wenn der Oberherr die Art bestimmet, nach welcher einer natürlichen Verbindlich- keit Genüge geleistet werden kann, oder von ihm verhütet wird, daß derselben nichts zuwider gehandelt wetde.
§. 1072.
Weil der Oberherr die Sorge auf sich hat,Von de- nen bür- gerlichen Gesetzen, welche dem Jn- halt nach von den natürli- chen un- terschie- den sind. daß ein ieder durch den Richter zu seinem Rechte kommen könne (§. 1028. 1029.); so ist leicht einzusehen, daß verhütet wer- den müße, daß die Streitigkeiten nicht zu sehr vervielfältiget, und aus einer Streitigkeit nicht immer neue Strei- tigkeiten gezeuget, noch auch vor Ge- richt ins weite Feld gespielet werden dürfen, und daß dahin zu sehen sey, daß sie einmal ihre Endschaft errei-
chen.
der buͤrgerlichen Geſetze.
tzelne vermoͤge der natuͤrlichen Freyheit durch Vertraͤge thun koͤnnen (§. 667.); eben das kann der Oberherr, deſſen Rechte die natuͤr- liche Freyheit aller und ieder unterworfen iſt, auch thun, in ſo fern es der Endzweck des Staats erfordert (§. 980.). Daraus folgt, daß, wenn etwas auf verſchiedene Art und Weiſe geſchehen kann, der O- berherr befehlen koͤnne, daß es auf dieſe oder jene Art geſchehen, und es mithin keine buͤrgerliche guͤltige Hand- lung ſeyn ſolle, wenn es nicht nach der in einem Geſetz vorgeſchriebenen Wei- ſe geſchehen. Hieher gehoͤret auch, wenn der Oberherr die Art beſtimmet, nach welcher einer natuͤrlichen Verbindlich- keit Genuͤge geleiſtet werden kann, oder von ihm verhuͤtet wird, daß derſelben nichts zuwider gehandelt wetde.
§. 1072.
Weil der Oberherr die Sorge auf ſich hat,Von de- nen buͤr- gerlichen Geſetzen, welche dem Jn- halt nach von den natuͤrli- chen un- terſchie- den ſind. daß ein ieder durch den Richter zu ſeinem Rechte kommen koͤnne (§. 1028. 1029.); ſo iſt leicht einzuſehen, daß verhuͤtet wer- den muͤße, daß die Streitigkeiten nicht zu ſehr vervielfaͤltiget, und aus einer Streitigkeit nicht immer neue Strei- tigkeiten gezeuget, noch auch vor Ge- richt ins weite Feld geſpielet werden duͤrfen, und daß dahin zu ſehen ſey, daß ſie einmal ihre Endſchaft errei-
chen.
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der buͤrgerlichen Geſetze.
tzelne vermoͤge der natuͤrlichen Freyheit durch
Vertraͤge thun koͤnnen (§. 667.); eben das
kann der Oberherr, deſſen Rechte die natuͤr-
liche Freyheit aller und ieder unterworfen iſt,
auch thun, in ſo fern es der Endzweck des
Staats erfordert (§. 980.). Daraus folgt,
daß, wenn etwas auf verſchiedene
Art und Weiſe geſchehen kann, der O-
berherr befehlen koͤnne, daß es auf
dieſe oder jene Art geſchehen, und es
mithin keine buͤrgerliche guͤltige Hand-
lung ſeyn ſolle, wenn es nicht nach der
in einem Geſetz vorgeſchriebenen Wei-
ſe geſchehen. Hieher gehoͤret auch, wenn
der Oberherr die Art beſtimmet, nach
welcher einer natuͤrlichen Verbindlich-
keit Genuͤge geleiſtet werden kann,
oder von ihm verhuͤtet wird, daß
derſelben nichts zuwider gehandelt
wetde.
§. 1072.
Weil der Oberherr die Sorge auf ſich hat,
daß ein ieder durch den Richter zu ſeinem
Rechte kommen koͤnne (§. 1028. 1029.); ſo
iſt leicht einzuſehen, daß verhuͤtet wer-
den muͤße, daß die Streitigkeiten nicht
zu ſehr vervielfaͤltiget, und aus einer
Streitigkeit nicht immer neue Strei-
tigkeiten gezeuget, noch auch vor Ge-
richt ins weite Feld geſpielet werden
duͤrfen, und daß dahin zu ſehen ſey,
daß ſie einmal ihre Endſchaft errei-
chen.
Von de-
nen buͤr-
gerlichen
Geſetzen,
welche
dem Jn-
halt nach
von den
natuͤrli-
chen un-
terſchie-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 781. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/817>, abgerufen am 21.11.2024.
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