Eine Collecte heißt Geld, welches vonVon dem Rechte Collecten anzule- gen. den Bürgern zu einem besondern Gebrauch, z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei- ner Brandsteuer, oder die Armen zu erhalten, gesammlet wird. Da die Collecten die Re- publick mittelbar angehen, in so fern alle ver- bunden sind eintzelnen Personen, oder beson- dern Gesellschaften zu helffen (§. 975.), und wenn dies zum Behuf der Auswärtigen ge- schieht, das Geld aus dem Staat geschlep- pet wird, und dies folglich Lasten sind, wel- che in die Republick einen Einfluß haben; so gehöret die Verstattung des Rechts zu collectiren vor den Oberherrn (§. 1057.), und kann folglich das Recht zu collecti- ren ohne dessen Erlaubniß nicht aus- geübet werden. Und obwol Collecten mit Allmosen nicht zu verwechseln sind, der- gleichen ein Privatmann um sein Elend er- träglicher zu machen, in welches er etwa durch eine unglückliche Feuersbrunst, oder durch andere Heimsuchung gestürtzet worden, samm- let; so kann doch der Oberherr darüber die Einrichtung machen, dieweil ihm das Recht über die Allmosen zu verfü- gen zustehet (§. 1022.), und diese un- ter die Abgaben der Republick gezäh-
Eine Collecte heißt Geld, welches vonVon dem Rechte Collecten anzule- gen. den Buͤrgern zu einem beſondern Gebrauch, z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei- ner Brandſteuer, oder die Armen zu erhalten, geſammlet wird. Da die Collecten die Re- publick mittelbar angehen, in ſo fern alle ver- bunden ſind eintzelnen Perſonen, oder beſon- dern Geſellſchaften zu helffen (§. 975.), und wenn dies zum Behuf der Auswaͤrtigen ge- ſchieht, das Geld aus dem Staat geſchlep- pet wird, und dies folglich Laſten ſind, wel- che in die Republick einen Einfluß haben; ſo gehoͤret die Verſtattung des Rechts zu collectiren vor den Oberherrn (§. 1057.), und kann folglich das Recht zu collecti- ren ohne deſſen Erlaubniß nicht aus- geuͤbet werden. Und obwol Collecten mit Allmoſen nicht zu verwechſeln ſind, der- gleichen ein Privatmann um ſein Elend er- traͤglicher zu machen, in welches er etwa durch eine ungluͤckliche Feuersbrunſt, oder durch andere Heimſuchung geſtuͤrtzet worden, ſamm- let; ſo kann doch der Oberherr daruͤber die Einrichtung machen, dieweil ihm das Recht uͤber die Allmoſen zu verfuͤ- gen zuſtehet (§. 1022.), und dieſe un- ter die Abgaben der Republick gezaͤh-
let
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0803"n="767"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den Majeſtaͤtsrechten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">Auflegung neuer Tribute, oͤffentlicher<lb/>
Geſchencke und Zoͤlle behutſam ver-<lb/>
fahren muͤſſe.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1058.</head><lb/><p>Eine <hirendition="#fr">Collecte</hi> heißt Geld, welches von<noteplace="right">Von dem<lb/>
Rechte<lb/>
Collecten<lb/>
anzule-<lb/>
gen.</note><lb/>
den Buͤrgern zu einem beſondern Gebrauch,<lb/>
z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei-<lb/>
ner Brandſteuer, oder die Armen zu erhalten,<lb/>
geſammlet wird. Da die Collecten die Re-<lb/>
publick mittelbar angehen, in ſo fern alle ver-<lb/>
bunden ſind eintzelnen Perſonen, oder beſon-<lb/>
dern Geſellſchaften zu helffen (§. 975.), und<lb/>
wenn dies zum Behuf der Auswaͤrtigen ge-<lb/>ſchieht, das Geld aus dem Staat geſchlep-<lb/>
pet wird, und dies folglich Laſten ſind, wel-<lb/>
che in die Republick einen Einfluß haben; ſo<lb/><hirendition="#fr">gehoͤret die Verſtattung des Rechts zu<lb/>
collectiren vor den Oberherrn</hi> (§. 1057.),<lb/>
und <hirendition="#fr">kann</hi> folglich <hirendition="#fr">das Recht zu collecti-<lb/>
ren ohne deſſen Erlaubniß nicht aus-<lb/>
geuͤbet werden.</hi> Und obwol Collecten<lb/>
mit Allmoſen nicht zu verwechſeln ſind, der-<lb/>
gleichen ein Privatmann um ſein Elend er-<lb/>
traͤglicher zu machen, in welches er etwa durch<lb/>
eine ungluͤckliche Feuersbrunſt, oder durch<lb/>
andere Heimſuchung geſtuͤrtzet worden, ſamm-<lb/>
let; <hirendition="#fr">ſo kann</hi> doch <hirendition="#fr">der Oberherr daruͤber<lb/>
die Einrichtung machen,</hi> dieweil <hirendition="#fr">ihm<lb/>
das Recht uͤber die Allmoſen zu verfuͤ-<lb/>
gen zuſtehet (§. 1022.), und dieſe un-<lb/>
ter die Abgaben der Republick gezaͤh-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">let</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[767/0803]
Von den Majeſtaͤtsrechten.
Auflegung neuer Tribute, oͤffentlicher
Geſchencke und Zoͤlle behutſam ver-
fahren muͤſſe.
§. 1058.
Eine Collecte heißt Geld, welches von
den Buͤrgern zu einem beſondern Gebrauch,
z. E. zur Erbauung einer Kirche, oder zu ei-
ner Brandſteuer, oder die Armen zu erhalten,
geſammlet wird. Da die Collecten die Re-
publick mittelbar angehen, in ſo fern alle ver-
bunden ſind eintzelnen Perſonen, oder beſon-
dern Geſellſchaften zu helffen (§. 975.), und
wenn dies zum Behuf der Auswaͤrtigen ge-
ſchieht, das Geld aus dem Staat geſchlep-
pet wird, und dies folglich Laſten ſind, wel-
che in die Republick einen Einfluß haben; ſo
gehoͤret die Verſtattung des Rechts zu
collectiren vor den Oberherrn (§. 1057.),
und kann folglich das Recht zu collecti-
ren ohne deſſen Erlaubniß nicht aus-
geuͤbet werden. Und obwol Collecten
mit Allmoſen nicht zu verwechſeln ſind, der-
gleichen ein Privatmann um ſein Elend er-
traͤglicher zu machen, in welches er etwa durch
eine ungluͤckliche Feuersbrunſt, oder durch
andere Heimſuchung geſtuͤrtzet worden, ſamm-
let; ſo kann doch der Oberherr daruͤber
die Einrichtung machen, dieweil ihm
das Recht uͤber die Allmoſen zu verfuͤ-
gen zuſtehet (§. 1022.), und dieſe un-
ter die Abgaben der Republick gezaͤh-
let
Von dem
Rechte
Collecten
anzule-
gen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 767. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/803>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.