Da man Majestätsrechte nennet, welche zur höchsten Herrschaft und zu deren Ausübung gehören (§. 998.); so müssen alle Rechte hieher gezogen werden, ohne welche sich die öffentli- che Herrschaft so nicht führen läßet, daß die öffentliche Wohlfahrt nach Vermögen befördert werde (§. 980.); folglich kommt demjenigen, welcher die bürgerliche Herrschaft ausübet, das Recht zu, alles dasjenige fest zu setzen, was ihm zur Erhaltung der öffentli- chen Wohlfahrt etwas beyzutragen scheinet.
§. 1043.
Die Ge- walt Ge- setze zu geben.
Weil eine iede Gesellschaft, folglich auch ein Staat, ihre Gesetze haben muß, und ihr das Recht Gesetze zu geben zustehet (§. 846.); so ist die Gewalt Gesetze zu geben, oder das Recht Gesetze zu errichten, denen Ma- jestätsrechten zuzuzählen (§. 1042.). Derowegen weil sich keine Gesetze ohne Verbindlichkeit gedencken lassen (§. 39.); so muß man ihnen, wenn sie nicht so be- schaffen sind, daß ihnen nicht durch die Execution, das ist, wenn man einen mit Gewalt antreibt das zu thun, was be-
fohlen
III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
Das vierdte Hauptſtuͤck.
Von den Majeſtaͤtsrechten.
§. 1042.
Was zum Ma- jeſtaͤts- rechten gehoͤre.
Da man Majeſtaͤtsrechte nennet, welche zur hoͤchſten Herrſchaft und zu deren Ausuͤbung gehoͤren (§. 998.); ſo muͤſſen alle Rechte hieher gezogen werden, ohne welche ſich die oͤffentli- che Herrſchaft ſo nicht fuͤhren laͤßet, daß die oͤffentliche Wohlfahrt nach Vermoͤgen befoͤrdert werde (§. 980.); folglich kommt demjenigen, welcher die buͤrgerliche Herrſchaft ausuͤbet, das Recht zu, alles dasjenige feſt zu ſetzen, was ihm zur Erhaltung der oͤffentli- chen Wohlfahrt etwas beyzutragen ſcheinet.
§. 1043.
Die Ge- walt Ge- ſetze zu geben.
Weil eine iede Geſellſchaft, folglich auch ein Staat, ihre Geſetze haben muß, und ihr das Recht Geſetze zu geben zuſtehet (§. 846.); ſo iſt die Gewalt Geſetze zu geben, oder das Recht Geſetze zu errichten, denen Ma- jeſtaͤtsrechten zuzuzaͤhlen (§. 1042.). Derowegen weil ſich keine Geſetze ohne Verbindlichkeit gedencken laſſen (§. 39.); ſo muß man ihnen, wenn ſie nicht ſo be- ſchaffen ſind, daß ihnen nicht durch die Execution, das iſt, wenn man einen mit Gewalt antreibt das zu thun, was be-
fohlen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0790"n="754"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.</hi></fw><lb/><divn="4"><head><hirendition="#fr">Das vierdte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#fr">Von den Majeſtaͤtsrechten.</hi></hi></p></argument><lb/><divn="5"><head>§. 1042.</head><lb/><noteplace="left">Was<lb/>
zum Ma-<lb/>
jeſtaͤts-<lb/>
rechten<lb/>
gehoͤre.</note><p><hirendition="#in">D</hi>a man Majeſtaͤtsrechte nennet, welche<lb/>
zur hoͤchſten Herrſchaft und zu deren<lb/>
Ausuͤbung gehoͤren (§. 998.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
muͤſſen alle Rechte hieher gezogen<lb/>
werden, ohne welche ſich die oͤffentli-<lb/>
che Herrſchaft ſo nicht fuͤhren laͤßet,<lb/>
daß die oͤffentliche Wohlfahrt nach<lb/>
Vermoͤgen befoͤrdert werde</hi> (§. 980.);<lb/>
folglich <hirendition="#fr">kommt demjenigen, welcher die<lb/>
buͤrgerliche Herrſchaft ausuͤbet, das<lb/>
Recht zu, alles dasjenige feſt zu ſetzen,<lb/>
was ihm zur Erhaltung der oͤffentli-<lb/>
chen Wohlfahrt etwas beyzutragen<lb/>ſcheinet.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1043.</head><lb/><noteplace="left">Die Ge-<lb/>
walt Ge-<lb/>ſetze zu<lb/>
geben.</note><p>Weil eine iede Geſellſchaft, folglich auch<lb/>
ein Staat, ihre Geſetze haben muß, und ihr<lb/>
das Recht Geſetze zu geben zuſtehet (§. 846.);<lb/><hirendition="#fr">ſo iſt die Gewalt Geſetze zu geben,</hi> oder<lb/>
das Recht Geſetze zu errichten, <hirendition="#fr">denen Ma-<lb/>
jeſtaͤtsrechten zuzuzaͤhlen</hi> (§. 1042.).<lb/>
Derowegen weil ſich keine <hirendition="#fr">Geſetze</hi> ohne<lb/>
Verbindlichkeit gedencken laſſen (§. 39.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
muß man ihnen, wenn ſie nicht ſo be-<lb/>ſchaffen ſind, daß ihnen nicht durch<lb/>
die Execution,</hi> das iſt, wenn man einen<lb/>
mit Gewalt antreibt das zu thun, was be-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">fohlen</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[754/0790]
III. Theil 2. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
Das vierdte Hauptſtuͤck.
Von den Majeſtaͤtsrechten.
§. 1042.
Da man Majeſtaͤtsrechte nennet, welche
zur hoͤchſten Herrſchaft und zu deren
Ausuͤbung gehoͤren (§. 998.); ſo
muͤſſen alle Rechte hieher gezogen
werden, ohne welche ſich die oͤffentli-
che Herrſchaft ſo nicht fuͤhren laͤßet,
daß die oͤffentliche Wohlfahrt nach
Vermoͤgen befoͤrdert werde (§. 980.);
folglich kommt demjenigen, welcher die
buͤrgerliche Herrſchaft ausuͤbet, das
Recht zu, alles dasjenige feſt zu ſetzen,
was ihm zur Erhaltung der oͤffentli-
chen Wohlfahrt etwas beyzutragen
ſcheinet.
§. 1043.
Weil eine iede Geſellſchaft, folglich auch
ein Staat, ihre Geſetze haben muß, und ihr
das Recht Geſetze zu geben zuſtehet (§. 846.);
ſo iſt die Gewalt Geſetze zu geben, oder
das Recht Geſetze zu errichten, denen Ma-
jeſtaͤtsrechten zuzuzaͤhlen (§. 1042.).
Derowegen weil ſich keine Geſetze ohne
Verbindlichkeit gedencken laſſen (§. 39.); ſo
muß man ihnen, wenn ſie nicht ſo be-
ſchaffen ſind, daß ihnen nicht durch
die Execution, das iſt, wenn man einen
mit Gewalt antreibt das zu thun, was be-
fohlen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/790>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.