gen worden, zugleich mit den übrigen Kindern zur Erbschaft zugelassen wer- den, und das Testament bestehet nach dem Rechte der Natur in den übrigen Puncten, auch was die Vermächtnis- se betrift, es sey dann abzunehmen, daß der Verstorbene bloß andern et- was vermacht, weil er vermeint, daß der Erben weniger wären. Aus eben dieser Ursache verstehet sich eben dieses, wenn eines von den Kindern übergan- gen, aber nicht enterbet worden (§. 928.).
§. 932.
Da nach dem Rechte der Natur nichts an-Wie ein Testa- ment ge- macht werden muß. ders zu einem Testamente erfordert wird, als daß der Erblasser seinen Willen ausdrücklich erkläret (§. 927.); so ist das Testament nach natürlichen Rechten gültig, wenn es gewiß ist, es sey auf was vor eine Art und Weise es wolle, daß dieses des Verstorbenen letzter Wille sey; folglich wenn er vor Zeugen dieses aus- sagt, oder seinen Willen aufschreibt, oder was von einem andern aufge- schrieben worden, unterschreibt. Es ist aber vor sich klar, daß wenn ein ge- schriebenes Testament von Zeugen un- terschrieben wird, nicht nöthig sey, daß die Zeugen den Jnhalt wissen (§. cit.). Man nennt aber ein mündlich Testament (testamentum nuncupativum), wenn der
Erb-
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Von dem Erbrecht.
gen worden, zugleich mit den uͤbrigen Kindern zur Erbſchaft zugelaſſen wer- den, und das Teſtament beſtehet nach dem Rechte der Natur in den uͤbrigen Puncten, auch was die Vermaͤchtniſ- ſe betrift, es ſey dann abzunehmen, daß der Verſtorbene bloß andern et- was vermacht, weil er vermeint, daß der Erben weniger waͤren. Aus eben dieſer Urſache verſtehet ſich eben dieſes, wenn eines von den Kindern uͤbergan- gen, aber nicht enterbet worden (§. 928.).
§. 932.
Da nach dem Rechte der Natur nichts an-Wie ein Teſta- ment ge- macht werden muß. ders zu einem Teſtamente erfordert wird, als daß der Erblaſſer ſeinen Willen ausdruͤcklich erklaͤret (§. 927.); ſo iſt das Teſtament nach natuͤrlichen Rechten guͤltig, wenn es gewiß iſt, es ſey auf was vor eine Art und Weiſe es wolle, daß dieſes des Verſtorbenen letzter Wille ſey; folglich wenn er vor Zeugen dieſes aus- ſagt, oder ſeinen Willen aufſchreibt, oder was von einem andern aufge- ſchrieben worden, unterſchreibt. Es iſt aber vor ſich klar, daß wenn ein ge- ſchriebenes Teſtament von Zeugen un- terſchrieben wird, nicht noͤthig ſey, daß die Zeugen den Jnhalt wiſſen (§. cit.). Man nennt aber ein muͤndlich Teſtament (teſtamentum nuncupativum), wenn der
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Von dem Erbrecht.
gen worden, zugleich mit den uͤbrigen
Kindern zur Erbſchaft zugelaſſen wer-
den, und das Teſtament beſtehet nach
dem Rechte der Natur in den uͤbrigen
Puncten, auch was die Vermaͤchtniſ-
ſe betrift, es ſey dann abzunehmen,
daß der Verſtorbene bloß andern et-
was vermacht, weil er vermeint, daß
der Erben weniger waͤren. Aus eben
dieſer Urſache verſtehet ſich eben dieſes,
wenn eines von den Kindern uͤbergan-
gen, aber nicht enterbet worden (§.
928.).
§. 932.
Da nach dem Rechte der Natur nichts an-
ders zu einem Teſtamente erfordert wird, als
daß der Erblaſſer ſeinen Willen ausdruͤcklich
erklaͤret (§. 927.); ſo iſt das Teſtament
nach natuͤrlichen Rechten guͤltig, wenn
es gewiß iſt, es ſey auf was vor eine
Art und Weiſe es wolle, daß dieſes
des Verſtorbenen letzter Wille ſey;
folglich wenn er vor Zeugen dieſes aus-
ſagt, oder ſeinen Willen aufſchreibt,
oder was von einem andern aufge-
ſchrieben worden, unterſchreibt. Es
iſt aber vor ſich klar, daß wenn ein ge-
ſchriebenes Teſtament von Zeugen un-
terſchrieben wird, nicht noͤthig ſey, daß
die Zeugen den Jnhalt wiſſen (§. cit.).
Man nennt aber ein muͤndlich Teſtament
(teſtamentum nuncupativum), wenn der
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Wie ein
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werden
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 675. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/711>, abgerufen am 03.12.2024.
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