die Vermächtnisse zahlen. Es ist aber vor sich klar, daß Vermächtnisse, welche zum Nachtheil der Kinder gereichen, nach dem Rechte der Natur nicht gelten.
§. 930.
Ob die Seiten- verwand- ten in ei- nem Te- stament übergan- gen wer- den kön- nen.
Da wir zur Beförderung des Glücks der Seitenverwandten aus keinem besondern Grunde, als in so weit verbunden sind, daß wir in ihnen den Eltern ihre uns erzeigte Wohlthaten vergelten (§. 894. 878.), nicht aber weil wir ihnen dieselbe an und vor sich selbst schuldig sind; so sind wir nicht voll- kommen verbunden ihnen nach dem Tode einiges von unserem Vermögen zu hinterlassen; folglich können sie im Testamente übergangen werden; so daß man entweder einen Fremden, oder einen aus den Seitenverwandten, wel- chen man wil, oder auch seine Ehefrau zum Erben einsetzen kann.
§. 931.
Von der Erbfolge ohne Te- stament, und vom Ueberge- hen der Kinder im Testa- mente.
Man sagt, es sey einer Erbe ohne Te- stament(ab intestato succedere), wenn er zum Erbe gelangt, ohne daß ein Testament gemacht worden, oder er von dem Verstorbe- nen im Testamente zum Erben eingesetzt wor- den. Derowegen wenn ein nach des Va- ters Tode gebohrnes Kind(posthumus) auch ein Erbe seines Vaters und sei- ner Voreltern ist (§. 921.); so muß es, ob es gleich im Testamente übergan-
gen
III.Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
die Vermaͤchtniſſe zahlen. Es iſt aber vor ſich klar, daß Vermaͤchtniſſe, welche zum Nachtheil der Kinder gereichen, nach dem Rechte der Natur nicht gelten.
§. 930.
Ob die Seiten- verwand- ten in ei- nem Te- ſtament uͤbergan- gen wer- den koͤn- nen.
Da wir zur Befoͤrderung des Gluͤcks der Seitenverwandten aus keinem beſondern Grunde, als in ſo weit verbunden ſind, daß wir in ihnen den Eltern ihre uns erzeigte Wohlthaten vergelten (§. 894. 878.), nicht aber weil wir ihnen dieſelbe an und vor ſich ſelbſt ſchuldig ſind; ſo ſind wir nicht voll- kommen verbunden ihnen nach dem Tode einiges von unſerem Vermoͤgen zu hinterlaſſen; folglich koͤnnen ſie im Teſtamente uͤbergangen werden; ſo daß man entweder einen Fremden, oder einen aus den Seitenverwandten, wel- chen man wil, oder auch ſeine Ehefrau zum Erben einſetzen kann.
§. 931.
Von der Erbfolge ohne Te- ſtament, und vom Ueberge- hen der Kinder im Teſta- mente.
Man ſagt, es ſey einer Erbe ohne Te- ſtament(ab inteſtato ſuccedere), wenn er zum Erbe gelangt, ohne daß ein Teſtament gemacht worden, oder er von dem Verſtorbe- nen im Teſtamente zum Erben eingeſetzt wor- den. Derowegen wenn ein nach des Va- ters Tode gebohrnes Kind(poſthumus) auch ein Erbe ſeines Vaters und ſei- ner Voreltern iſt (§. 921.); ſo muß es, ob es gleich im Teſtamente uͤbergan-
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III. Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
die Vermaͤchtniſſe zahlen. Es iſt aber vor
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zum Nachtheil der Kinder gereichen,
nach dem Rechte der Natur nicht
gelten.
§. 930.
Da wir zur Befoͤrderung des Gluͤcks der
Seitenverwandten aus keinem beſondern
Grunde, als in ſo weit verbunden ſind, daß
wir in ihnen den Eltern ihre uns erzeigte
Wohlthaten vergelten (§. 894. 878.), nicht
aber weil wir ihnen dieſelbe an und vor ſich
ſelbſt ſchuldig ſind; ſo ſind wir nicht voll-
kommen verbunden ihnen nach dem
Tode einiges von unſerem Vermoͤgen
zu hinterlaſſen; folglich koͤnnen ſie im
Teſtamente uͤbergangen werden; ſo
daß man entweder einen Fremden, oder
einen aus den Seitenverwandten, wel-
chen man wil, oder auch ſeine Ehefrau
zum Erben einſetzen kann.
§. 931.
Man ſagt, es ſey einer Erbe ohne Te-
ſtament (ab inteſtato ſuccedere), wenn er
zum Erbe gelangt, ohne daß ein Teſtament
gemacht worden, oder er von dem Verſtorbe-
nen im Teſtamente zum Erben eingeſetzt wor-
den. Derowegen wenn ein nach des Va-
ters Tode gebohrnes Kind (poſthumus)
auch ein Erbe ſeines Vaters und ſei-
ner Voreltern iſt (§. 921.); ſo muß es,
ob es gleich im Teſtamente uͤbergan-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/710>, abgerufen am 21.11.2024.
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