mehr das gemeinschaftliche Gute zu befördern verbunden sind (§. 839.); so muß derje- nige, welcher mehr Recht hat, oder auch mehr als die andern zur Beförderung des gemeinen Bestens beyzutragen schuldig ist, natürlicher Weise den Rang vor andern haben; nämlich wenn man voraus setzt, daß eine Sache nach einem natürlichen Grunde entschieden werden soll; da in solchen Dingen, worüber mau freywil- lig sich mit einander vereiniget, es auf den Willen derer ankommt, die etwas mit ein- ander verabreden. Hieraus folgt nun aber ferner, daß einem, der in die Stelle des- sen kommt, welchem ein Rang nach ei- nem innern Grunde zukomt, auch der- selbe gebühret. Hingegen daß man in einer Gesellschaft nicht auf den Rang zu sehen hat, welchen einer sonst ausser der Gesellschaft hat, ist leicht daraus zu ersehen; weil man in einer Gesellschaft auf nichts anders als auf die Rechte und Ver- bindlichkeiten der Mitglieder zu sehen hat, wodurch sie zu moralischen Personen gemacht werden (§. 96.).
§. 841.
Von ei- nes jeden Einwil- ligung, welche um et- was zu
Da die Mitglieder der Gesellschafft mit zusammengesetzten Kräfften die Absicht dersel- ben zu erreichen sich bestreben sollen, und ein jedes von ihnen sich allen zusammen genom- men dazu verbunden hat (§. 836.); so muß dasjenige, was man die Absicht zu er-
reichen
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
mehr das gemeinſchaftliche Gute zu befoͤrdern verbunden ſind (§. 839.); ſo muß derje- nige, welcher mehr Recht hat, oder auch mehr als die andern zur Befoͤrderung des gemeinen Beſtens beyzutragen ſchuldig iſt, natuͤrlicher Weiſe den Rang vor andern haben; naͤmlich wenn man voraus ſetzt, daß eine Sache nach einem natuͤrlichen Grunde entſchieden werden ſoll; da in ſolchen Dingen, woruͤber mau freywil- lig ſich mit einander vereiniget, es auf den Willen derer ankommt, die etwas mit ein- ander verabreden. Hieraus folgt nun aber ferner, daß einem, der in die Stelle deſ- ſen kommt, welchem ein Rang nach ei- nem innern Grunde zukomt, auch der- ſelbe gebuͤhret. Hingegen daß man in einer Geſellſchaft nicht auf den Rang zu ſehen hat, welchen einer ſonſt auſſer der Geſellſchaft hat, iſt leicht daraus zu erſehen; weil man in einer Geſellſchaft auf nichts anders als auf die Rechte und Ver- bindlichkeiten der Mitglieder zu ſehen hat, wodurch ſie zu moraliſchen Perſonen gemacht werden (§. 96.).
§. 841.
Von ei- nes jeden Einwil- ligung, welche um et- was zu
Da die Mitglieder der Geſellſchafft mit zuſammengeſetzten Kraͤfften die Abſicht derſel- ben zu erreichen ſich beſtreben ſollen, und ein jedes von ihnen ſich allen zuſammen genom- men dazu verbunden hat (§. 836.); ſo muß dasjenige, was man die Abſicht zu er-
reichen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0654"n="618"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#b">Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft</hi></fw><lb/>
mehr das gemeinſchaftliche Gute zu befoͤrdern<lb/>
verbunden ſind (§. 839.); <hirendition="#fr">ſo muß derje-<lb/>
nige, welcher mehr Recht hat, oder auch<lb/>
mehr als die andern zur Befoͤrderung<lb/>
des gemeinen Beſtens beyzutragen<lb/>ſchuldig iſt, natuͤrlicher Weiſe den<lb/>
Rang vor andern haben;</hi> naͤmlich wenn<lb/>
man voraus ſetzt, daß eine Sache nach einem<lb/>
natuͤrlichen Grunde entſchieden werden ſoll;<lb/>
da in ſolchen Dingen, woruͤber mau freywil-<lb/>
lig ſich mit einander vereiniget, es auf den<lb/>
Willen derer ankommt, die etwas mit ein-<lb/>
ander verabreden. Hieraus folgt nun aber<lb/>
ferner, <hirendition="#fr">daß einem, der in die Stelle deſ-<lb/>ſen kommt, welchem ein Rang nach ei-<lb/>
nem innern Grunde zukomt, auch der-<lb/>ſelbe gebuͤhret.</hi> Hingegen <hirendition="#fr">daß man in<lb/>
einer Geſellſchaft nicht auf den Rang<lb/>
zu ſehen hat, welchen einer ſonſt auſſer<lb/>
der Geſellſchaft hat,</hi> iſt leicht daraus zu<lb/>
erſehen; weil man in einer Geſellſchaft auf<lb/>
nichts anders als auf die Rechte und Ver-<lb/>
bindlichkeiten der Mitglieder zu ſehen hat,<lb/>
wodurch ſie zu moraliſchen Perſonen gemacht<lb/>
werden (§. 96.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 841.</head><lb/><noteplace="left">Von ei-<lb/>
nes jeden<lb/>
Einwil-<lb/>
ligung,<lb/>
welche<lb/>
um et-<lb/>
was zu</note><p>Da die Mitglieder der Geſellſchafft mit<lb/>
zuſammengeſetzten Kraͤfften die Abſicht derſel-<lb/>
ben zu erreichen ſich beſtreben ſollen, und ein<lb/>
jedes von ihnen ſich allen zuſammen genom-<lb/>
men dazu verbunden hat (§. 836.); <hirendition="#fr">ſo muß<lb/>
dasjenige, was man die Abſicht zu er-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">reichen</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[618/0654]
III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
mehr das gemeinſchaftliche Gute zu befoͤrdern
verbunden ſind (§. 839.); ſo muß derje-
nige, welcher mehr Recht hat, oder auch
mehr als die andern zur Befoͤrderung
des gemeinen Beſtens beyzutragen
ſchuldig iſt, natuͤrlicher Weiſe den
Rang vor andern haben; naͤmlich wenn
man voraus ſetzt, daß eine Sache nach einem
natuͤrlichen Grunde entſchieden werden ſoll;
da in ſolchen Dingen, woruͤber mau freywil-
lig ſich mit einander vereiniget, es auf den
Willen derer ankommt, die etwas mit ein-
ander verabreden. Hieraus folgt nun aber
ferner, daß einem, der in die Stelle deſ-
ſen kommt, welchem ein Rang nach ei-
nem innern Grunde zukomt, auch der-
ſelbe gebuͤhret. Hingegen daß man in
einer Geſellſchaft nicht auf den Rang
zu ſehen hat, welchen einer ſonſt auſſer
der Geſellſchaft hat, iſt leicht daraus zu
erſehen; weil man in einer Geſellſchaft auf
nichts anders als auf die Rechte und Ver-
bindlichkeiten der Mitglieder zu ſehen hat,
wodurch ſie zu moraliſchen Perſonen gemacht
werden (§. 96.).
§. 841.
Da die Mitglieder der Geſellſchafft mit
zuſammengeſetzten Kraͤfften die Abſicht derſel-
ben zu erreichen ſich beſtreben ſollen, und ein
jedes von ihnen ſich allen zuſammen genom-
men dazu verbunden hat (§. 836.); ſo muß
dasjenige, was man die Abſicht zu er-
reichen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/654>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.