dernisse aus dem Wege räumen, die im Wege stehen, daß man dieselbe nicht er- reichen kann; und also den Mitgliedern mit Rath und That an die Hand gehen.
§. 838.
Von dem Ursprun- ge der Herr- schaft in der Ge- sellschaft.
Weil das Recht, welches alle zu- sammen über die eintzele Personen ha- ben, darinnen bestehet, daß vorgeschrieben wird, was ein jeder zu thun hat (§. 836.); so ist es eine Herrschaft (§. 833.). Dero- wegen, da dieses Recht aus einem Vertrage, oder gleichsam einem Vertrage herkommt (§. 836.); so entsteht in einer Gesellschaft die Herrschaft aus einem Vertrage, oder gleichsam einem Vertrage, und kommt allen zusammen genommen zu; folglich muß ein jeder insbesondere allen zu- sammen genommen gehorchen (§. 835.).
§. 839.
Von gleichen und un- gleichen Gesell- schaften.
Da die Verbindlichkeiten und Rechte eines jeden Mitgliedes aus dem Vertrage zu ermes- sen sind (§. 836.); so haben in einer Ge- sellschaft die ohne Unterscheid errichtet wird(simpliciter contrahitur),alle Mit- glieder einerley Recht und einerley Verbindlichkeit; folglich sind alle einan- der gleich (§. 70.): Und sodann wird es eine gleiche Gesellschaft(societas aequalis) genannt: und also findet in einer gleichen Gesellschaft kein Vorrecht statt (§. 71.). Wenn man aber ausdrücklich mit ein- ander verabredet, daß eines von den
Glie-
III.Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
derniſſe aus dem Wege raͤumen, die im Wege ſtehen, daß man dieſelbe nicht er- reichen kann; und alſo den Mitgliedern mit Rath und That an die Hand gehen.
§. 838.
Von dem Urſprun- ge der Herr- ſchaft in der Ge- ſellſchaft.
Weil das Recht, welches alle zu- ſammen uͤber die eintzele Perſonen ha- ben, darinnen beſtehet, daß vorgeſchrieben wird, was ein jeder zu thun hat (§. 836.); ſo iſt es eine Herrſchaft (§. 833.). Dero- wegen, da dieſes Recht aus einem Vertrage, oder gleichſam einem Vertrage herkommt (§. 836.); ſo entſteht in einer Geſellſchaft die Herrſchaft aus einem Vertrage, oder gleichſam einem Vertrage, und kommt allen zuſammen genommen zu; folglich muß ein jeder insbeſondere allen zu- ſammen genommen gehorchen (§. 835.).
§. 839.
Von gleichen und un- gleichen Geſell- ſchaften.
Da die Verbindlichkeiten und Rechte eines jeden Mitgliedes aus dem Vertrage zu ermeſ- ſen ſind (§. 836.); ſo haben in einer Ge- ſellſchaft die ohne Unterſcheid errichtet wird(ſimpliciter contrahitur),alle Mit- glieder einerley Recht und einerley Verbindlichkeit; folglich ſind alle einan- der gleich (§. 70.): Und ſodann wird es eine gleiche Geſellſchaft(ſocietas æqualis) genannt: und alſo findet in einer gleichen Geſellſchaft kein Vorrecht ſtatt (§. 71.). Wenn man aber ausdruͤcklich mit ein- ander verabredet, daß eines von den
Glie-
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III. Th. 1. A. 1. H. Von der Herrſchaft
derniſſe aus dem Wege raͤumen, die im
Wege ſtehen, daß man dieſelbe nicht er-
reichen kann; und alſo den Mitgliedern
mit Rath und That an die Hand gehen.
§. 838.
Weil das Recht, welches alle zu-
ſammen uͤber die eintzele Perſonen ha-
ben, darinnen beſtehet, daß vorgeſchrieben
wird, was ein jeder zu thun hat (§. 836.); ſo
iſt es eine Herrſchaft (§. 833.). Dero-
wegen, da dieſes Recht aus einem Vertrage,
oder gleichſam einem Vertrage herkommt (§.
836.); ſo entſteht in einer Geſellſchaft
die Herrſchaft aus einem Vertrage, oder
gleichſam einem Vertrage, und kommt
allen zuſammen genommen zu; folglich
muß ein jeder insbeſondere allen zu-
ſammen genommen gehorchen (§. 835.).
§. 839.
Da die Verbindlichkeiten und Rechte eines
jeden Mitgliedes aus dem Vertrage zu ermeſ-
ſen ſind (§. 836.); ſo haben in einer Ge-
ſellſchaft die ohne Unterſcheid errichtet
wird (ſimpliciter contrahitur), alle Mit-
glieder einerley Recht und einerley
Verbindlichkeit; folglich ſind alle einan-
der gleich (§. 70.): Und ſodann wird es
eine gleiche Geſellſchaft (ſocietas æqualis)
genannt: und alſo findet in einer gleichen
Geſellſchaft kein Vorrecht ſtatt (§. 71.).
Wenn man aber ausdruͤcklich mit ein-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/652>, abgerufen am 21.11.2024.
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