muß man die erweiterte Auslegung einräumen (§. 810.).
§. 812.
Vom Betrug, der in Absicht eines Ge- setzes, oder des Vertrags geschieht.
Man sagt, derjenige handele aus Be- trug wider ein Gesetze, oder einen Ver- trag(fraudem legi, vel pacto facere dici- tur), der etwas thut, was zwar den Wor- ten des Gesetzes, oder des Vertrages nicht entgegen ist, aber gleichwohl dem Sinn des Gesetzgebers, oder dessen, der den Vertrag gemacht, zuwider ist. Da man ausser der Bedeutung der Worte zeigen muß, daß aus Betrug wider das Gesetze, oder den Vertrag gehandelt wird; folglich dieses aus dem Grunde erhellen muß, warum das Gesetze gegeben, oder der Vertrag gemacht worden; so hebt die erweiterte Auslegung den Betrug auf, der in Absicht eines Ge- setzes, oder Vertrages geschehen kann.
§. 813.
Von der einschrän- ckenden Ausle- gung.
Eine einschränckende Auslegung(in- terpretatio restrictiva) ist, wenn ein gewisser Fall zwar in den Worten mit begriffen ist, jeden- noch aber, weil derselbe Grund nicht vorhanden, warum der Gesetzgeber, oder der den Ver- trag gemacht, wollte, daß dieses geschehen soll- te, oder nicht, ausgenommen wird. Es er- hellet auf eben die Weise, wie vorhin (§. 811.), daß man die einschränckende Ausle- gung zulassen müsse. Weil man die Aus- legung darnach machen muß, was einer wahr-
schein-
II.Theil 19. Hauptſtuͤck.
muß man die erweiterte Auslegung einraͤumen (§. 810.).
§. 812.
Vom Betrug, der in Abſicht eines Ge- ſetzes, oder des Vertꝛags geſchieht.
Man ſagt, derjenige handele aus Be- trug wider ein Geſetze, oder einen Ver- trag(fraudem legi, vel pacto facere dici- tur), der etwas thut, was zwar den Wor- ten des Geſetzes, oder des Vertrages nicht entgegen iſt, aber gleichwohl dem Sinn des Geſetzgebers, oder deſſen, der den Vertrag gemacht, zuwider iſt. Da man auſſer der Bedeutung der Worte zeigen muß, daß aus Betrug wider das Geſetze, oder den Vertrag gehandelt wird; folglich dieſes aus dem Grunde erhellen muß, warum das Geſetze gegeben, oder der Vertrag gemacht worden; ſo hebt die erweiterte Auslegung den Betrug auf, der in Abſicht eines Ge- ſetzes, oder Vertrages geſchehen kann.
§. 813.
Von der einſchꝛaͤn- ckenden Ausle- gung.
Eine einſchraͤnckende Auslegung(in- terpretatio reſtrictiva) iſt, wenn ein gewiſſer Fall zwar in den Worten mit begriffen iſt, jeden- noch aber, weil derſelbe Grund nicht vorhanden, warum der Geſetzgeber, oder der den Ver- trag gemacht, wollte, daß dieſes geſchehen ſoll- te, oder nicht, ausgenommen wird. Es er- hellet auf eben die Weiſe, wie vorhin (§. 811.), daß man die einſchraͤnckende Ausle- gung zulaſſen muͤſſe. Weil man die Aus- legung darnach machen muß, was einer wahr-
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II. Theil 19. Hauptſtuͤck.
muß man die erweiterte Auslegung
einraͤumen (§. 810.).
§. 812.
Man ſagt, derjenige handele aus Be-
trug wider ein Geſetze, oder einen Ver-
trag (fraudem legi, vel pacto facere dici-
tur), der etwas thut, was zwar den Wor-
ten des Geſetzes, oder des Vertrages nicht
entgegen iſt, aber gleichwohl dem Sinn des
Geſetzgebers, oder deſſen, der den Vertrag
gemacht, zuwider iſt. Da man auſſer der
Bedeutung der Worte zeigen muß, daß aus
Betrug wider das Geſetze, oder den Vertrag
gehandelt wird; folglich dieſes aus dem
Grunde erhellen muß, warum das Geſetze
gegeben, oder der Vertrag gemacht worden;
ſo hebt die erweiterte Auslegung den
Betrug auf, der in Abſicht eines Ge-
ſetzes, oder Vertrages geſchehen kann.
§. 813.
Eine einſchraͤnckende Auslegung (in-
terpretatio reſtrictiva) iſt, wenn ein gewiſſer
Fall zwar in den Worten mit begriffen iſt, jeden-
noch aber, weil derſelbe Grund nicht vorhanden,
warum der Geſetzgeber, oder der den Ver-
trag gemacht, wollte, daß dieſes geſchehen ſoll-
te, oder nicht, ausgenommen wird. Es er-
hellet auf eben die Weiſe, wie vorhin (§. 811.),
daß man die einſchraͤnckende Ausle-
gung zulaſſen muͤſſe. Weil man die Aus-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/634>, abgerufen am 21.11.2024.
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