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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Theil 19. Hauptstück.
Sache, von welcher die Rede ist, eine Re-
densart sich auf mehreres, als sonst gewöhn-
lich, erstreckt.

§. 809.
Von der
Ausle-
gung in
einer en-
gern Be-
deutung.

Wenn etwas den einen Theil be-
schwert, oder mehr als den andern, so
sind,
indem sich nicht vermuthen läßt, daß
jemand sich zu viel beschweren will, die Wor-
te in einer engeren Bedeutung zu neh-
men, ja auch wohl in einem etwas
uneigentlichen Verstande, damit die
Beschwerde vermindert werde.
Also
nimmt man an, daß man die Hülfsvölcker,
die einem Mächtigern versprochen worden, auf
seine Unkosten zu unterhalten versprochen hat.
Da die Strafe, die dem Versprechen hinzu-
gefügt worden, eine Beschwerde ist (§. 409.
410.); so sind die Worte, welche die
Strafe enthalten, auch in einer en-
gern Bedeutung zu nehmen,
so daß
nämlich eine rechtmäßige Entschuldi-
gung zugelassen wird, welche von der
Strafe befreyet, und nicht ein jedes
Versehn zur Strafe zugerechnet wird.

Man sagt nämlich, das Wort wird in ei-
ner engeren Bedeutung
(significatu stri-
ctiori)
genommen, wenn es weniger be-
deutet, da es auch mehr bedeuten kann.

§. 810.
Allge-
meine
Regeln
der Aus-
legung.

Da man bey der Auslegung vorhat zu zei-
gen, was einer durch seine Worte hat wollen
zu verstehen geben (§. 794.); folglich, was

er,

II. Theil 19. Hauptſtuͤck.
Sache, von welcher die Rede iſt, eine Re-
densart ſich auf mehreres, als ſonſt gewoͤhn-
lich, erſtreckt.

§. 809.
Von der
Ausle-
gung in
einer en-
gern Be-
deutung.

Wenn etwas den einen Theil be-
ſchwert, oder mehr als den andern, ſo
ſind,
indem ſich nicht vermuthen laͤßt, daß
jemand ſich zu viel beſchweren will, die Wor-
te in einer engeren Bedeutung zu neh-
men, ja auch wohl in einem etwas
uneigentlichen Verſtande, damit die
Beſchwerde vermindert werde.
Alſo
nimmt man an, daß man die Huͤlfsvoͤlcker,
die einem Maͤchtigern verſprochen worden, auf
ſeine Unkoſten zu unterhalten verſprochen hat.
Da die Strafe, die dem Verſprechen hinzu-
gefuͤgt worden, eine Beſchwerde iſt (§. 409.
410.); ſo ſind die Worte, welche die
Strafe enthalten, auch in einer en-
gern Bedeutung zu nehmen,
ſo daß
naͤmlich eine rechtmaͤßige Entſchuldi-
gung zugelaſſen wird, welche von der
Strafe befreyet, und nicht ein jedes
Verſehn zur Strafe zugerechnet wird.

Man ſagt naͤmlich, das Wort wird in ei-
ner engeren Bedeutung
(ſignificatu ſtri-
ctiori)
genommen, wenn es weniger be-
deutet, da es auch mehr bedeuten kann.

§. 810.
Allge-
meine
Regeln
der Aus-
legung.

Da man bey der Auslegung vorhat zu zei-
gen, was einer durch ſeine Worte hat wollen
zu verſtehen geben (§. 794.); folglich, was

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[596/0632] II. Theil 19. Hauptſtuͤck. Sache, von welcher die Rede iſt, eine Re- densart ſich auf mehreres, als ſonſt gewoͤhn- lich, erſtreckt. §. 809. Wenn etwas den einen Theil be- ſchwert, oder mehr als den andern, ſo ſind, indem ſich nicht vermuthen laͤßt, daß jemand ſich zu viel beſchweren will, die Wor- te in einer engeren Bedeutung zu neh- men, ja auch wohl in einem etwas uneigentlichen Verſtande, damit die Beſchwerde vermindert werde. Alſo nimmt man an, daß man die Huͤlfsvoͤlcker, die einem Maͤchtigern verſprochen worden, auf ſeine Unkoſten zu unterhalten verſprochen hat. Da die Strafe, die dem Verſprechen hinzu- gefuͤgt worden, eine Beſchwerde iſt (§. 409. 410.); ſo ſind die Worte, welche die Strafe enthalten, auch in einer en- gern Bedeutung zu nehmen, ſo daß naͤmlich eine rechtmaͤßige Entſchuldi- gung zugelaſſen wird, welche von der Strafe befreyet, und nicht ein jedes Verſehn zur Strafe zugerechnet wird. Man ſagt naͤmlich, das Wort wird in ei- ner engeren Bedeutung (ſignificatu ſtri- ctiori) genommen, wenn es weniger be- deutet, da es auch mehr bedeuten kann. §. 810. Da man bey der Auslegung vorhat zu zei- gen, was einer durch ſeine Worte hat wollen zu verſtehen geben (§. 794.); folglich, was er,

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/632>, abgerufen am 21.11.2024.