Bedeutung sehen, welche die Wörter vermöge ihres Ursprungs haben. Denn sie haben ihre Bedeutung von dem Willkühr der Menschen, und also fragt man nur, was sie durch dieselben anzeigen wollen.
§. 800.
Weil die einen Vertrag machen, so zu re-Von den Vorbe- haltun- gen im Sinne. den verbunden sind, daß sie einander verstehen können (§. 437. 438.); so muß man bey der Auslegung der Verträge und eines Versprechens keine Vorbehaltung im Sinne zulassen (§. 355.): Denn wenn man dieses einräumen wollte; so könnte man alle Versprechen zunichte machen.
§. 801.
Da es aus der Absicht dessen, dem ein Ver-Von der Vermei- dung der betrügli- chen Re- den. sprechen geschehen, erhellet, was er gewolt, daß ihm versprochen werden sollte; so ist es nicht erlaubt, daß, wenn es offenbar ist, was für eine Bedeutung die Wor- te nach der Absicht dessen, der ver- langt, daß ihm etwas versprochen würde, haben, denselben einen Ver- stand zu geben, welcher seiner Absicht gantz zuwider ist. Also darf man nicht die Einwohner einer Stadt lebendig begraben, wenn man mit ihnen den Vertrag gemacht, daß nach Uebergabe der Stadt kein Blut soll vergossen werden.
§. 802.
Weil die Kunstwörter(termini tech-Von den Kunst- wörtern. nici) die Bedeutung haben, die ihnen von
den
Von der Auslegung.
Bedeutung ſehen, welche die Woͤrter vermoͤge ihres Urſprungs haben. Denn ſie haben ihre Bedeutung von dem Willkuͤhr der Menſchen, und alſo fragt man nur, was ſie durch dieſelben anzeigen wollen.
§. 800.
Weil die einen Vertrag machen, ſo zu re-Von den Vorbe- haltun- gen im Sinne. den verbunden ſind, daß ſie einander verſtehen koͤnnen (§. 437. 438.); ſo muß man bey der Auslegung der Vertraͤge und eines Verſprechens keine Vorbehaltung im Sinne zulaſſen (§. 355.): Denn wenn man dieſes einraͤumen wollte; ſo koͤnnte man alle Verſprechen zunichte machen.
§. 801.
Da es aus der Abſicht deſſen, dem ein Ver-Von der Vermei- dung der betruͤgli- chen Re- den. ſprechen geſchehen, erhellet, was er gewolt, daß ihm verſprochen werden ſollte; ſo iſt es nicht erlaubt, daß, wenn es offenbar iſt, was fuͤr eine Bedeutung die Wor- te nach der Abſicht deſſen, der ver- langt, daß ihm etwas verſprochen wuͤrde, haben, denſelben einen Ver- ſtand zu geben, welcher ſeiner Abſicht gantz zuwider iſt. Alſo darf man nicht die Einwohner einer Stadt lebendig begraben, wenn man mit ihnen den Vertrag gemacht, daß nach Uebergabe der Stadt kein Blut ſoll vergoſſen werden.
§. 802.
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Von der Auslegung.
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ſie haben ihre Bedeutung von dem Willkuͤhr
der Menſchen, und alſo fragt man nur, was
ſie durch dieſelben anzeigen wollen.
§. 800.
Weil die einen Vertrag machen, ſo zu re-
den verbunden ſind, daß ſie einander verſtehen
koͤnnen (§. 437. 438.); ſo muß man bey
der Auslegung der Vertraͤge und eines
Verſprechens keine Vorbehaltung im
Sinne zulaſſen (§. 355.): Denn wenn man
dieſes einraͤumen wollte; ſo koͤnnte man alle
Verſprechen zunichte machen.
Von den
Vorbe-
haltun-
gen im
Sinne.
§. 801.
Da es aus der Abſicht deſſen, dem ein Ver-
ſprechen geſchehen, erhellet, was er gewolt,
daß ihm verſprochen werden ſollte; ſo iſt es
nicht erlaubt, daß, wenn es offenbar
iſt, was fuͤr eine Bedeutung die Wor-
te nach der Abſicht deſſen, der ver-
langt, daß ihm etwas verſprochen
wuͤrde, haben, denſelben einen Ver-
ſtand zu geben, welcher ſeiner Abſicht
gantz zuwider iſt. Alſo darf man nicht
die Einwohner einer Stadt lebendig begraben,
wenn man mit ihnen den Vertrag gemacht,
daß nach Uebergabe der Stadt kein Blut ſoll
vergoſſen werden.
Von der
Vermei-
dung der
betruͤgli-
chen Re-
den.
§. 802.
Weil die Kunſtwoͤrter (termini tech-
nici) die Bedeutung haben, die ihnen von
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Von den
Kunſt-
woͤrtern.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/627>, abgerufen am 21.11.2024.
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