der Eid, welcher vom Schiedsrichter einem auferlegt worden, ein nothwen- diger Eid, und besonders ist es der Er- füllungseid. Aus eben dem Grunde kann auch vor dem Schiedsrichter ein Theil dem andern einen Eid auferlegen: Je- doch da ihm alle Untersuchung der Sache zu- kommt (§. 770.); so muß es mit seiner Bewilligung geschehen. Ja aus eben der Ursache kann der Kläger dem Be- klagten, wegen dessen, was er leugnet, und der Beklagte dem Kläger wegen seiner Einwendungen das Gewissen rühren; weil niemand ein Zeuge in seiner eigenen Sache seyn kann (§. 779.), folg- lich durch einen Eid nicht beweisen, was von dem andern Theil geleugnet wird. Weil man es aber nicht auf einen Eid muß ankommen lassen, so lange man andere Beweise haben kann (§. 781.); so folgt, daß, wenn ein Theil dem andern vor dem Schieds- richter es in das Gewissen schiebet, was er leugnet, er aber, was durch den Eid bewiesen werden soll, anders be- weisen will, er zum Beweise zugelas- sen werden muß: Wenn er aber mit dem Beweise nicht auskommt, er den- noch den Eid ablegen muß (§. cit.).
§. 784.
Von dem Zurück- schieben und Ab-
Man sagt, einer schiebe den Eid zu- rück, oder er schiebe es dem andern in sein Gewissen zurücke(juramentum re-
ferre),
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
der Eid, welcher vom Schiedsrichter einem auferlegt worden, ein nothwen- diger Eid, und beſonders iſt es der Er- fuͤllungseid. Aus eben dem Grunde kann auch vor dem Schiedsrichter ein Theil dem andern einen Eid auferlegen: Je- doch da ihm alle Unterſuchung der Sache zu- kommt (§. 770.); ſo muß es mit ſeiner Bewilligung geſchehen. Ja aus eben der Urſache kann der Klaͤger dem Be- klagten, wegen deſſen, was er leugnet, und der Beklagte dem Klaͤger wegen ſeiner Einwendungen das Gewiſſen ruͤhren; weil niemand ein Zeuge in ſeiner eigenen Sache ſeyn kann (§. 779.), folg- lich durch einen Eid nicht beweiſen, was von dem andern Theil geleugnet wird. Weil man es aber nicht auf einen Eid muß ankommen laſſen, ſo lange man andere Beweiſe haben kann (§. 781.); ſo folgt, daß, wenn ein Theil dem andern vor dem Schieds- richter es in das Gewiſſen ſchiebet, was er leugnet, er aber, was durch den Eid bewieſen werden ſoll, anders be- weiſen will, er zum Beweiſe zugelaſ- ſen werden muß: Wenn er aber mit dem Beweiſe nicht auskommt, er den- noch den Eid ablegen muß (§. cit.).
§. 784.
Von dem Zuruͤck- ſchieben und Ab-
Man ſagt, einer ſchiebe den Eid zu- ruͤck, oder er ſchiebe es dem andern in ſein Gewiſſen zuruͤcke(juramentum re-
ferre),
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
der Eid, welcher vom Schiedsrichter
einem auferlegt worden, ein nothwen-
diger Eid, und beſonders iſt es der Er-
fuͤllungseid. Aus eben dem Grunde kann
auch vor dem Schiedsrichter ein Theil
dem andern einen Eid auferlegen: Je-
doch da ihm alle Unterſuchung der Sache zu-
kommt (§. 770.); ſo muß es mit ſeiner
Bewilligung geſchehen. Ja aus eben
der Urſache kann der Klaͤger dem Be-
klagten, wegen deſſen, was er leugnet,
und der Beklagte dem Klaͤger wegen
ſeiner Einwendungen das Gewiſſen
ruͤhren; weil niemand ein Zeuge in ſeiner
eigenen Sache ſeyn kann (§. 779.), folg-
lich durch einen Eid nicht beweiſen, was von
dem andern Theil geleugnet wird. Weil man
es aber nicht auf einen Eid muß ankommen
laſſen, ſo lange man andere Beweiſe haben
kann (§. 781.); ſo folgt, daß, wenn ein
Theil dem andern vor dem Schieds-
richter es in das Gewiſſen ſchiebet, was
er leugnet, er aber, was durch den
Eid bewieſen werden ſoll, anders be-
weiſen will, er zum Beweiſe zugelaſ-
ſen werden muß: Wenn er aber mit
dem Beweiſe nicht auskommt, er den-
noch den Eid ablegen muß (§. cit.).
§. 784.
Man ſagt, einer ſchiebe den Eid zu-
ruͤck, oder er ſchiebe es dem andern in
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/614>, abgerufen am 21.11.2024.
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