ten können vermieden werden, mitUnwis- senheit u. des Jr- thums. recht zugerechnet werden (§. 3. 17.). Jm Gegentheil aber ist klar, daß die Un- wissenheit und der Jrthum, wenn sie nicht vermieden werden können, auch nicht zugerechnet werden können. Eben dieses muß man von den Handlun- gen behaupten, die aus Unwissenheit und Jrthum geschehen.
Das zweyte Hauptstück.
Von der Verbindlichkeit, dem Rechte und Gesetze, und dem Grundsatze des Rechts der Natur.
§. 35.
Die Verbindlichkeit, wenn man sieDie thä- tige Ver- bindlich- keit. wie eine Handlung betrachtet, die wir die thätige(obligationem activam) nennen wollen, ist die Verbin- dung eines Bewegungsgrundes mit einer Handlung, es mag dieselbe eine auszuübende, oder zu unterlassende seyn. Es bestehet aber ein Bewegungsgrund(motivum) in der Vorstellung des Guten, welches aus der auszuübenden Handlung, und des Bösen, welches aus der zu unterlassenden Handlung fließt. Da wir nichts anders wollen, als was wir uns als gut vorstellen, und nichts anders nicht wollen, als was wir uns als böse
oder
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und ihrer Zurechnung.
ten koͤnnen vermieden werden, mitUnwiſ- ſenheit u. des Jr- thums. recht zugerechnet werden (§. 3. 17.). Jm Gegentheil aber iſt klar, daß die Un- wiſſenheit und der Jrthum, wenn ſie nicht vermieden werden koͤnnen, auch nicht zugerechnet werden koͤnnen. Eben dieſes muß man von den Handlun- gen behaupten, die aus Unwiſſenheit und Jrthum geſchehen.
Das zweyte Hauptſtuͤck.
Von der Verbindlichkeit, dem Rechte und Geſetze, und dem Grundſatze des Rechts der Natur.
§. 35.
Die Verbindlichkeit, wenn man ſieDie thaͤ- tige Ver- bindlich- keit. wie eine Handlung betrachtet, die wir die thaͤtige(obligationem activam) nennen wollen, iſt die Verbin- dung eines Bewegungsgrundes mit einer Handlung, es mag dieſelbe eine auszuuͤbende, oder zu unterlaſſende ſeyn. Es beſtehet aber ein Bewegungsgrund(motivum) in der Vorſtellung des Guten, welches aus der auszuuͤbenden Handlung, und des Boͤſen, welches aus der zu unterlaſſenden Handlung fließt. Da wir nichts anders wollen, als was wir uns als gut vorſtellen, und nichts anders nicht wollen, als was wir uns als boͤſe
oder
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und ihrer Zurechnung.
ten koͤnnen vermieden werden, mit
recht zugerechnet werden (§. 3. 17.). Jm
Gegentheil aber iſt klar, daß die Un-
wiſſenheit und der Jrthum, wenn ſie
nicht vermieden werden koͤnnen, auch
nicht zugerechnet werden koͤnnen.
Eben dieſes muß man von den Handlun-
gen behaupten, die aus Unwiſſenheit und
Jrthum geſchehen.
Unwiſ-
ſenheit
u. des Jr-
thums.
Das zweyte Hauptſtuͤck.
Von der Verbindlichkeit, dem
Rechte und Geſetze, und dem
Grundſatze des Rechts
der Natur.
§. 35.
Die Verbindlichkeit, wenn man ſie
wie eine Handlung betrachtet, die
wir die thaͤtige (obligationem
activam) nennen wollen, iſt die Verbin-
dung eines Bewegungsgrundes mit einer
Handlung, es mag dieſelbe eine auszuuͤbende,
oder zu unterlaſſende ſeyn. Es beſtehet aber
ein Bewegungsgrund (motivum) in
der Vorſtellung des Guten, welches aus der
auszuuͤbenden Handlung, und des Boͤſen,
welches aus der zu unterlaſſenden Handlung
fließt. Da wir nichts anders wollen, als was
wir uns als gut vorſtellen, und nichts anders
nicht wollen, als was wir uns als boͤſe
oder
Die thaͤ-
tige Ver-
bindlich-
keit.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/59>, abgerufen am 21.11.2024.
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