keine Neuerung gemacht, wenn nicht die angewiesene Schuld anstatt der Zahlung angenommen wird. Jn ei- nem jeden Falle aber wird der Haupt- schuldner so wohl, als der Bürge be- freyt, wenn der Angewiesene bezahlt hat (§. 749. 570.).
§. 761.
Von der Vermen- gung der Schuld und des Dar- lehns.
Die Vermengung der Schuld und des Darlehns(confusio debiti & crediti) nennt man, wenn es sich zuträgt, daß der, welcher Schuldner war, Gläubiger wird, z. E. wenn der Gläubiger Erbe des Schuld- ners wird. Durch die Vermengung der Schuld und des Darlehns wird also der Schuldner befreyt (§. 749.).
Das achzehnte Hauptstück.
Von der Art die Streitigkeiten im natürlichen Zustande zu en- digen.
§. 762.
Was ein streitiges Recht und der Hader sey.
Ein streitiges Recht(jus controver- sum) nennt man, wenn zwey, oder mehrere eben dieselbe Sache als die ihrige, oder die man ihnen schuldig ist, haben wollen; oder wenn das Recht, welches der eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an- dern geleugnet wird. Welche dieses thun, hadern(litigant); und ihre Streitigkeit we-
gen
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
keine Neuerung gemacht, wenn nicht die angewieſene Schuld anſtatt der Zahlung angenommen wird. Jn ei- nem jeden Falle aber wird der Haupt- ſchuldner ſo wohl, als der Buͤrge be- freyt, wenn der Angewieſene bezahlt hat (§. 749. 570.).
§. 761.
Von der Vermen- gung der Schuld und des Dar- lehns.
Die Vermengung der Schuld und des Darlehns(confuſio debiti & crediti) nennt man, wenn es ſich zutraͤgt, daß der, welcher Schuldner war, Glaͤubiger wird, z. E. wenn der Glaͤubiger Erbe des Schuld- ners wird. Durch die Vermengung der Schuld und des Darlehns wird alſo der Schuldner befreyt (§. 749.).
Das achzehnte Hauptſtuͤck.
Von der Art die Streitigkeiten im natuͤrlichen Zuſtande zu en- digen.
§. 762.
Was ein ſtreitiges Recht und der Hader ſey.
Ein ſtreitiges Recht(jus controver- ſum) nennt man, wenn zwey, oder mehrere eben dieſelbe Sache als die ihrige, oder die man ihnen ſchuldig iſt, haben wollen; oder wenn das Recht, welches der eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an- dern geleugnet wird. Welche dieſes thun, hadern(litigant); und ihre Streitigkeit we-
gen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0588"n="552"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">keine Neuerung gemacht, wenn nicht<lb/>
die angewieſene Schuld anſtatt der<lb/>
Zahlung angenommen wird.</hi> Jn ei-<lb/>
nem jeden Falle aber <hirendition="#fr">wird der Haupt-<lb/>ſchuldner ſo wohl, als der Buͤrge be-<lb/>
freyt, wenn der Angewieſene bezahlt<lb/>
hat</hi> (§. 749. 570.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 761.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Vermen-<lb/>
gung der<lb/>
Schuld<lb/>
und des<lb/>
Dar-<lb/>
lehns.</note><p>Die <hirendition="#fr">Vermengung der Schuld und<lb/>
des Darlehns</hi><hirendition="#aq">(confuſio debiti & crediti)</hi><lb/>
nennt man, wenn es ſich zutraͤgt, daß der,<lb/>
welcher Schuldner war, Glaͤubiger wird, z.<lb/>
E. wenn der Glaͤubiger Erbe des Schuld-<lb/>
ners wird. <hirendition="#fr">Durch die Vermengung der<lb/>
Schuld und des Darlehns wird alſo<lb/>
der Schuldner befreyt</hi> (§. 749.).</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#fr">Das achzehnte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#fr">Von der Art die Streitigkeiten<lb/>
im natuͤrlichen Zuſtande zu en-<lb/>
digen.</hi></hi></p></argument><lb/><divn="4"><head>§. 762.</head><lb/><noteplace="left">Was ein<lb/>ſtreitiges<lb/>
Recht<lb/>
und der<lb/>
Hader<lb/>ſey.</note><p><hirendition="#in">E</hi><hirendition="#fr">in ſtreitiges Recht</hi><hirendition="#aq">(jus controver-<lb/>ſum)</hi> nennt man, wenn zwey, oder<lb/>
mehrere eben dieſelbe Sache als die<lb/>
ihrige, oder die man ihnen ſchuldig iſt, haben<lb/>
wollen; oder wenn das Recht, welches der<lb/>
eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an-<lb/>
dern geleugnet wird. Welche dieſes thun,<lb/><hirendition="#fr">hadern</hi><hirendition="#aq">(litigant);</hi> und ihre Streitigkeit we-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">gen</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[552/0588]
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
keine Neuerung gemacht, wenn nicht
die angewieſene Schuld anſtatt der
Zahlung angenommen wird. Jn ei-
nem jeden Falle aber wird der Haupt-
ſchuldner ſo wohl, als der Buͤrge be-
freyt, wenn der Angewieſene bezahlt
hat (§. 749. 570.).
§. 761.
Die Vermengung der Schuld und
des Darlehns (confuſio debiti & crediti)
nennt man, wenn es ſich zutraͤgt, daß der,
welcher Schuldner war, Glaͤubiger wird, z.
E. wenn der Glaͤubiger Erbe des Schuld-
ners wird. Durch die Vermengung der
Schuld und des Darlehns wird alſo
der Schuldner befreyt (§. 749.).
Das achzehnte Hauptſtuͤck.
Von der Art die Streitigkeiten
im natuͤrlichen Zuſtande zu en-
digen.
§. 762.
Ein ſtreitiges Recht (jus controver-
ſum) nennt man, wenn zwey, oder
mehrere eben dieſelbe Sache als die
ihrige, oder die man ihnen ſchuldig iſt, haben
wollen; oder wenn das Recht, welches der
eine worzu zu haben vorgiebt, von dem an-
dern geleugnet wird. Welche dieſes thun,
hadern (litigant); und ihre Streitigkeit we-
gen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/588>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.