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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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der Verbindlichk. aus Contracten.
den. Und weil einer ſein Recht dem andern
abtreten kann (§. 342.); ſo kann man auch
eine Schuld, die man zu fordern hat,
ſtatt der Zahlung angeben, indem man
dem andern ſein Recht abtritt.
Dero-
wegen da der Schuldner, wenn es unmoͤglich
iſt zu zahlen, was er eigentlich zahlen ſoll, wi-
der ſeinen Willen angehalten werden kann
etwas anders ſtatt der Zahlung anzuge-
ben (§. 80.); ſo wird es eine nothwen-
dige Abtretung ſeines Rechtes
(ceſſio
neceſſaria)
genannt, wenn man das, was
uns ein anderer ſchuldig iſt, durch Abtretung
ſeines Rechts anſtatt der Zahlung angiebt; wie
es denn auch in der That nothwendig iſt. Es
iſt hinlaͤnglich klar, daß dadurch, wenn
etwas anſtatt der Zahlung angegeben
wird, der Schuldner befreyet wird

(§. 749.).

§. 758.

Die Neuerung (novatio) nennt man
die Veraͤnderung einer vorhergehenden Ver-
bindlichkeit in eine andere, naͤmlich was ent-
weder die Urſache der Schuld betrift, oder
wozu einer dabey verbunden, ſo daß eben der-
ſelbe Schuldner und Glaͤubiger verbleibet,
z. E. wenn wir mit einander eines werden,
daß die 200. Rthlr. welche du mir aus einem
Kauffe ſchuldig biſt, als geliehenes Geld
angeſehen werden. Die Neuerung til-
get
alſo die alte Verbindlichkeit, und
ſetzt eine neue an ihre Stelle; folglich

wird
Nat. u. Voͤlckerrecht. M m

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/581>, abgerufen am 07.01.2025.