das Haus, oder den Theil, welcher ihm erlaubt worden, selbst und allein bewohnen: Er kann aber nicht diesen oder jenen Theil einem andern vermie- then. Und weil das Recht das Haus zu bewohnen dem Eigenthümer genommen und dem Bewohner überlassen worden; so kann der Eigenthumsherr die leeren Theile des Hauses nicht gebrauchen und nu- tzen, wenn der Bewohner sie nicht al- le braucht. Da übrigens das Recht des Bewohners aus dem Willen dessen, der ihm das Recht verliehen, ermessen werden muß (§. 314.); so kann natürlicher Weise die Wohnung auch also erlaubt werden, daß der Bewohner sein Recht für eine gewisse Miethe vermiethen und diese geniessen kann.
Das sechzehnte Hauptstück.
Von der Erbnutzbarkeit eines Gutes/ und sonderlich dem Lehn.
§. 724.
Von der Erbnutz- barkeit eines Guts über- haupt.
Die Erbnutzbarkeit eines Gutes (dominium utile) nennt man, wenn einer das Recht eine Sache zu ge- brauchen und zu nutzen völlig frey hat, die Proprietät aber einiger massen einem andern zum Theil zukommt. Wer die Erbnutzbar- keit hat, ist der Eigenthümer der erbli-
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
das Haus, oder den Theil, welcher ihm erlaubt worden, ſelbſt und allein bewohnen: Er kann aber nicht dieſen oder jenen Theil einem andern vermie- then. Und weil das Recht das Haus zu bewohnen dem Eigenthuͤmer genommen und dem Bewohner uͤberlaſſen worden; ſo kann der Eigenthumsherr die leeren Theile des Hauſes nicht gebrauchen und nu- tzen, wenn der Bewohner ſie nicht al- le braucht. Da uͤbrigens das Recht des Bewohners aus dem Willen deſſen, der ihm das Recht verliehen, ermeſſen werden muß (§. 314.); ſo kann natuͤrlicher Weiſe die Wohnung auch alſo erlaubt werden, daß der Bewohner ſein Recht fuͤr eine gewiſſe Miethe vermiethen und dieſe genieſſen kann.
Das ſechzehnte Hauptſtuͤck.
Von der Erbnutzbarkeit eines Gutes/ und ſonderlich dem Lehn.
§. 724.
Von der Erbnutz- barkeit eines Guts uͤber- haupt.
Die Erbnutzbarkeit eines Gutes (dominium utile) nennt man, wenn einer das Recht eine Sache zu ge- brauchen und zu nutzen voͤllig frey hat, die Proprietaͤt aber einiger maſſen einem andern zum Theil zukommt. Wer die Erbnutzbar- keit hat, iſt der Eigenthuͤmer der erbli-
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
das Haus, oder den Theil, welcher
ihm erlaubt worden, ſelbſt und allein
bewohnen: Er kann aber nicht dieſen
oder jenen Theil einem andern vermie-
then. Und weil das Recht das Haus zu
bewohnen dem Eigenthuͤmer genommen und
dem Bewohner uͤberlaſſen worden; ſo kann
der Eigenthumsherr die leeren Theile
des Hauſes nicht gebrauchen und nu-
tzen, wenn der Bewohner ſie nicht al-
le braucht. Da uͤbrigens das Recht des
Bewohners aus dem Willen deſſen, der ihm
das Recht verliehen, ermeſſen werden muß
(§. 314.); ſo kann natuͤrlicher Weiſe die
Wohnung auch alſo erlaubt werden,
daß der Bewohner ſein Recht fuͤr eine
gewiſſe Miethe vermiethen und dieſe
genieſſen kann.
Das ſechzehnte Hauptſtuͤck.
Von der Erbnutzbarkeit eines
Gutes/ und ſonderlich dem Lehn.
§. 724.
Die Erbnutzbarkeit eines Gutes
(dominium utile) nennt man, wenn
einer das Recht eine Sache zu ge-
brauchen und zu nutzen voͤllig frey hat, die
Proprietaͤt aber einiger maſſen einem andern
zum Theil zukommt. Wer die Erbnutzbar-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/542>, abgerufen am 21.11.2024.
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