ner jeden verbindlichen Handlung hinzukom-Sicher- heit. men kann (§. 697.); so ist, wofern zu be- fürchten, es möchte nach geendigtem Qvasiusufructu der Qvasiusufructua- rius die Sache nicht wiedergeben, oder auch der Usufructuarius nicht leisten können, wovor er nach geendetem Nießbrauche dem Eigenthümer haf- ten muß, ein jeder von beyden entwe- der durch Bürgen, oder durch eine Hy- potheck eine Caution zu machen schul- dig. Wenn aber jemand keine Caution machen kann; so muß, weil man nieman- den wider seinen Willen sein Recht nehmen kann (§. 100.), die Sache, von welcher einer den Nießbrauch, oder gleichsam den Nießgebrauch hat, für ein gewis- ses Geld, welches dem Usufructuario, oder Qvasifructuario gegeben wird, entweder dem Eigenthümer, wenn er will, oder einem dritten überlassen werden.
§. 721.
Der Gebrauch(usus) ist eine persönli-Vom Ge- brauch. che Servitut, da einer leiden muß, daß ein anderer seine Sache, sie mag fruchtbar seyn, oder nicht, doch so daß die Sache unbeschä- digt bleibt, brauchen darf. Man sagt näm- lich in der Bedeutung des römischen Rechts, daß einer eine Sache gebrauche, der davon so viel von den Nutzungen und Einkünften er- hält, als er mit den Seinigen zur Nothdurft
und
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Von den Servituten.
ner jeden verbindlichen Handlung hinzukom-Sicher- heit. men kann (§. 697.); ſo iſt, wofern zu be- fuͤrchten, es moͤchte nach geendigtem Qvaſiuſufructu der Qvaſiuſufructua- rius die Sache nicht wiedergeben, oder auch der Uſufructuarius nicht leiſten koͤnnen, wovor er nach geendetem Nießbrauche dem Eigenthuͤmer haf- ten muß, ein jeder von beyden entwe- der durch Buͤrgen, oder durch eine Hy- potheck eine Caution zu machen ſchul- dig. Wenn aber jemand keine Caution machen kann; ſo muß, weil man nieman- den wider ſeinen Willen ſein Recht nehmen kann (§. 100.), die Sache, von welcher einer den Nießbrauch, oder gleichſam den Nießgebrauch hat, fuͤr ein gewiſ- ſes Geld, welches dem Uſufructuario, oder Qvaſifructuario gegeben wird, entweder dem Eigenthuͤmer, wenn er will, oder einem dritten uͤberlaſſen werden.
§. 721.
Der Gebrauch(uſus) iſt eine perſoͤnli-Vom Ge- brauch. che Servitut, da einer leiden muß, daß ein anderer ſeine Sache, ſie mag fruchtbar ſeyn, oder nicht, doch ſo daß die Sache unbeſchaͤ- digt bleibt, brauchen darf. Man ſagt naͤm- lich in der Bedeutung des roͤmiſchen Rechts, daß einer eine Sache gebrauche, der davon ſo viel von den Nutzungen und Einkuͤnften er- haͤlt, als er mit den Seinigen zur Nothdurft
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Von den Servituten.
ner jeden verbindlichen Handlung hinzukom-
men kann (§. 697.); ſo iſt, wofern zu be-
fuͤrchten, es moͤchte nach geendigtem
Qvaſiuſufructu der Qvaſiuſufructua-
rius die Sache nicht wiedergeben, oder
auch der Uſufructuarius nicht leiſten
koͤnnen, wovor er nach geendetem
Nießbrauche dem Eigenthuͤmer haf-
ten muß, ein jeder von beyden entwe-
der durch Buͤrgen, oder durch eine Hy-
potheck eine Caution zu machen ſchul-
dig. Wenn aber jemand keine Caution
machen kann; ſo muß, weil man nieman-
den wider ſeinen Willen ſein Recht nehmen
kann (§. 100.), die Sache, von welcher
einer den Nießbrauch, oder gleichſam
den Nießgebrauch hat, fuͤr ein gewiſ-
ſes Geld, welches dem Uſufructuario,
oder Qvaſifructuario gegeben wird,
entweder dem Eigenthuͤmer, wenn er
will, oder einem dritten uͤberlaſſen
werden.
Sicher-
heit.
§. 721.
Der Gebrauch (uſus) iſt eine perſoͤnli-
che Servitut, da einer leiden muß, daß ein
anderer ſeine Sache, ſie mag fruchtbar ſeyn,
oder nicht, doch ſo daß die Sache unbeſchaͤ-
digt bleibt, brauchen darf. Man ſagt naͤm-
lich in der Bedeutung des roͤmiſchen Rechts,
daß einer eine Sache gebrauche, der davon
ſo viel von den Nutzungen und Einkuͤnften er-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/539>, abgerufen am 21.11.2024.
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