zugegeben werden kann (§. 599.); so bleibt es noch ein Kauf und Verkauf, wenn die zu Verfertigung der Sache gege- bene Materie, oder auch eine andere Sache dergestalt gegeben wird, daß man sie anstatt Geldes annimmt.
§. 636.
Von Un- kosten, die auf eine ge- miethete Sache verwen- det wer- den.
Weil der Vermiether eine Sache, die zu dem gemietheten Gebrauche geschickt ist, ge- ben muß (§. 621.); so ist, wenn, der sie gemiethet, nothwendige Unkosten auf- gewandt hat, ohne welche nämlich die Sa- che den Gebrauch nicht haben konte, der Vermiether dieselbe wiederzugeben schuldig: Es ist aber nicht erlaubt Un- kosten die nützlich sind, ohne Einwil- ligung des Vermiethers zu machen; weil derselbe nichts anders, als den gemie- theten Gebrauch zu leisten schuldig ist (§. 317.): Und da, der etwas gemiethet, nicht Eigen- thumsherr davon ist (§. 620.); so ist ihm nicht einmahl erlaubt, auf seine eigene Kosten ohne Einwilligung des Ver- miethers in der gemietheten Sache etwas zu verändern (§. 256.).
§. 637.
Von den Fehlern einer ver- miethe- ten Sa- che.
Weil ein jeder den Schaden von andern abwenden soll (§. 269.); so muß der Ver- miether auch die Fehler der vermiethe- ten Sache, welche einen beym Ge- brauch derselben in Schaden setzen kön- nen, anzeigen, als wenn ein Pferd gerne
aus-
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
zugegeben werden kann (§. 599.); ſo bleibt es noch ein Kauf und Verkauf, wenn die zu Verfertigung der Sache gege- bene Materie, oder auch eine andere Sache dergeſtalt gegeben wird, daß man ſie anſtatt Geldes annimmt.
§. 636.
Von Un- koſten, die auf eine ge- miethete Sache verwen- det wer- den.
Weil der Vermiether eine Sache, die zu dem gemietheten Gebrauche geſchickt iſt, ge- ben muß (§. 621.); ſo iſt, wenn, der ſie gemiethet, nothwendige Unkoſten auf- gewandt hat, ohne welche naͤmlich die Sa- che den Gebrauch nicht haben konte, der Vermiether dieſelbe wiederzugeben ſchuldig: Es iſt aber nicht erlaubt Un- koſten die nuͤtzlich ſind, ohne Einwil- ligung des Vermiethers zu machen; weil derſelbe nichts anders, als den gemie- theten Gebrauch zu leiſten ſchuldig iſt (§. 317.): Und da, der etwas gemiethet, nicht Eigen- thumsherr davon iſt (§. 620.); ſo iſt ihm nicht einmahl erlaubt, auf ſeine eigene Koſten ohne Einwilligung des Ver- miethers in der gemietheten Sache etwas zu veraͤndern (§. 256.).
§. 637.
Von den Fehlern einer ver- miethe- ten Sa- che.
Weil ein jeder den Schaden von andern abwenden ſoll (§. 269.); ſo muß der Ver- miether auch die Fehler der vermiethe- ten Sache, welche einen beym Ge- brauch derſelben in Schaden ſetzen koͤn- nen, anzeigen, als wenn ein Pferd gerne
aus-
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
zugegeben werden kann (§. 599.); ſo bleibt
es noch ein Kauf und Verkauf, wenn
die zu Verfertigung der Sache gege-
bene Materie, oder auch eine andere
Sache dergeſtalt gegeben wird, daß
man ſie anſtatt Geldes annimmt.
§. 636.
Weil der Vermiether eine Sache, die zu
dem gemietheten Gebrauche geſchickt iſt, ge-
ben muß (§. 621.); ſo iſt, wenn, der ſie
gemiethet, nothwendige Unkoſten auf-
gewandt hat, ohne welche naͤmlich die Sa-
che den Gebrauch nicht haben konte, der
Vermiether dieſelbe wiederzugeben
ſchuldig: Es iſt aber nicht erlaubt Un-
koſten die nuͤtzlich ſind, ohne Einwil-
ligung des Vermiethers zu machen;
weil derſelbe nichts anders, als den gemie-
theten Gebrauch zu leiſten ſchuldig iſt (§. 317.):
Und da, der etwas gemiethet, nicht Eigen-
thumsherr davon iſt (§. 620.); ſo iſt ihm
nicht einmahl erlaubt, auf ſeine eigene
Koſten ohne Einwilligung des Ver-
miethers in der gemietheten Sache
etwas zu veraͤndern (§. 256.).
§. 637.
Weil ein jeder den Schaden von andern
abwenden ſoll (§. 269.); ſo muß der Ver-
miether auch die Fehler der vermiethe-
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brauch derſelben in Schaden ſetzen koͤn-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/456>, abgerufen am 30.12.2024.
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