man aber nicht eher wissen kann, daß er nicht bezahlen könne, als bis er angegriffen worden (excussus), das ist, bis man sein Vermögen untersucht hat; so muß der Hauptschuld- ner erst angegriffen werden, ehe der Bürge kann gezwungen werden zu be- zahlen, wofern man nicht anders eins worden (§. 342.).
§. 570.
Weil die Verbindlichkeit des Bürgen undWie weil sich die Verbind- lichkeit des Bür- gen er- streckt. des Schuldners einerley ist (§. 569.); so wird, wenn der Hauptschuldner be- zahlt, der Bürge befreyet, und wenn der Bürge zahlt, so wird der Haupt- schuldner befreyet. Weil aber niemand mit des andern Schaden sich bereichern darf (§. 271.); so bleibt, wenn der Bürge bezahlt, der Hauptschuldner ihm ver- bunden; und da der Gläubiger dem Bür- gen sein Recht abtreten kann (§. 342.); so fordert nach geschehener Abtrerung der Bürge das Seinige wieder als eine gemachte Schuld (§. 338.), und hält nicht bloß an, daß ihm der verursach- te Schade wieder ersetzt werde. Allein weil niemand einen andern sich wider seinen Willen verbindlich machen kann (§. 78.); so darf der Hauptschuldner demjenigen vor nichts stehen, der sich wider sei- nen Willen vor ihn verbürget und be- zahlet. Weil man aber vermuthet, daß ei- ner einwillige (§. 459.), ja weil er in der
That
Contracten.
man aber nicht eher wiſſen kann, daß er nicht bezahlen koͤnne, als bis er angegriffen worden (excuſſus), das iſt, bis man ſein Vermoͤgen unterſucht hat; ſo muß der Hauptſchuld- ner erſt angegriffen werden, ehe der Buͤrge kann gezwungen werden zu be- zahlen, wofern man nicht anders eins worden (§. 342.).
§. 570.
Weil die Verbindlichkeit des Buͤrgen undWie weil ſich die Veꝛbind- lichkeit des Buͤr- gen er- ſtreckt. des Schuldners einerley iſt (§. 569.); ſo wird, wenn der Hauptſchuldner be- zahlt, der Buͤrge befreyet, und wenn der Buͤrge zahlt, ſo wird der Haupt- ſchuldner befreyet. Weil aber niemand mit des andern Schaden ſich bereichern darf (§. 271.); ſo bleibt, wenn der Buͤrge bezahlt, der Hauptſchuldner ihm ver- bunden; und da der Glaͤubiger dem Buͤr- gen ſein Recht abtreten kann (§. 342.); ſo fordert nach geſchehener Abtrerung der Buͤrge das Seinige wieder als eine gemachte Schuld (§. 338.), und haͤlt nicht bloß an, daß ihm der verurſach- te Schade wieder erſetzt werde. Allein weil niemand einen andern ſich wider ſeinen Willen verbindlich machen kann (§. 78.); ſo darf der Hauptſchuldner demjenigen vor nichts ſtehen, der ſich wider ſei- nen Willen vor ihn verbuͤrget und be- zahlet. Weil man aber vermuthet, daß ei- ner einwillige (§. 459.), ja weil er in der
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Contracten.
man aber nicht eher wiſſen kann, daß er nicht
bezahlen koͤnne, als bis er angegriffen worden
(excuſſus), das iſt, bis man ſein Vermoͤgen
unterſucht hat; ſo muß der Hauptſchuld-
ner erſt angegriffen werden, ehe der
Buͤrge kann gezwungen werden zu be-
zahlen, wofern man nicht anders eins
worden (§. 342.).
§. 570.
Weil die Verbindlichkeit des Buͤrgen und
des Schuldners einerley iſt (§. 569.); ſo
wird, wenn der Hauptſchuldner be-
zahlt, der Buͤrge befreyet, und wenn
der Buͤrge zahlt, ſo wird der Haupt-
ſchuldner befreyet. Weil aber niemand
mit des andern Schaden ſich bereichern darf
(§. 271.); ſo bleibt, wenn der Buͤrge
bezahlt, der Hauptſchuldner ihm ver-
bunden; und da der Glaͤubiger dem Buͤr-
gen ſein Recht abtreten kann (§. 342.); ſo
fordert nach geſchehener Abtrerung
der Buͤrge das Seinige wieder als eine
gemachte Schuld (§. 338.), und haͤlt
nicht bloß an, daß ihm der verurſach-
te Schade wieder erſetzt werde. Allein
weil niemand einen andern ſich wider ſeinen
Willen verbindlich machen kann (§. 78.); ſo
darf der Hauptſchuldner demjenigen
vor nichts ſtehen, der ſich wider ſei-
nen Willen vor ihn verbuͤrget und be-
zahlet. Weil man aber vermuthet, daß ei-
ner einwillige (§. 459.), ja weil er in der
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Wie weil
ſich die
Veꝛbind-
lichkeit
des Buͤr-
gen er-
ſtreckt.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/399>, abgerufen am 21.12.2024.
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