verbunden, daß er die Sache in eben der Art wiedergeben müste (§. 528.). Wenn der Eigenthumsherr das Borgen gut heißt, da es alsdann eben so viel ist, als wenn es mit seiner Einwilligung geschehen wäre; so bestehet der Contract.
§. 530.
Wenn man eine fremde, geliehene oder ge- borgte Sache wieder- geben müße.
Weil der, so etwas geliehen bekommen, sich verbunden hat, eben dieselbe dem, welcher sie ihm geliehen, wieder zu geben (§. 515.), der Schuldner aber das geborgte dem Gläubiger in eben der Art (§. 528.); so muß, der et- was geliehen bekommen, dem Leihen- den, und der Schuldner dem Gläubi- ger die Sache wieder geben, wenn der Eigenthumsherr nicht widerspricht (§. 261.), und sein Eigenthum erweiset (§. 262.). Und wenn der Eigenthums- herr will, so kann der Gläubiger ihm sein Recht abtreten (§. 342.).
§. 531.
Von der Zeit des Wieder- gebens.
Weil die geborgte Sache in eben der Art wieder zu geben ist (§. 528.); so muß man bey dem Borgen ausmachen, zu wel- cher Zeit das Geborgte wieder gege- ben werden soll. Und da man die Ver- träge halten muß (§. 438.); so kann der Gläubiger vor Verfließung der Zeit das Geborgte nicht wieder fordern. Und weil man das Eigenthum desselben an den Schuldner abtritt (§. 528.); so kann er, was geborgt worden, wenn es gleich
noch
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
verbunden, daß er die Sache in eben der Art wiedergeben muͤſte (§. 528.). Wenn der Eigenthumsherr das Borgen gut heißt, da es alsdann eben ſo viel iſt, als wenn es mit ſeiner Einwilligung geſchehen waͤre; ſo beſtehet der Contract.
§. 530.
Wenn man eine fremde, geliehene oder ge- borgte Sache wieder- geben muͤße.
Weil der, ſo etwas geliehen bekommen, ſich verbunden hat, eben dieſelbe dem, welcher ſie ihm geliehen, wieder zu geben (§. 515.), der Schuldner aber das geborgte dem Glaͤubiger in eben der Art (§. 528.); ſo muß, der et- was geliehen bekommen, dem Leihen- den, und der Schuldner dem Glaͤubi- ger die Sache wieder geben, wenn der Eigenthumsherr nicht widerſpricht (§. 261.), und ſein Eigenthum erweiſet (§. 262.). Und wenn der Eigenthums- herr will, ſo kann der Glaͤubiger ihm ſein Recht abtreten (§. 342.).
§. 531.
Von der Zeit des Wieder- gebens.
Weil die geborgte Sache in eben der Art wieder zu geben iſt (§. 528.); ſo muß man bey dem Borgen ausmachen, zu wel- cher Zeit das Geborgte wieder gege- ben werden ſoll. Und da man die Ver- traͤge halten muß (§. 438.); ſo kann der Glaͤubiger vor Verfließung der Zeit das Geborgte nicht wieder fordern. Und weil man das Eigenthum deſſelben an den Schuldner abtritt (§. 528.); ſo kann er, was geborgt worden, wenn es gleich
noch
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
verbunden, daß er die Sache in eben der Art
wiedergeben muͤſte (§. 528.). Wenn der
Eigenthumsherr das Borgen gut heißt,
da es alsdann eben ſo viel iſt, als wenn es
mit ſeiner Einwilligung geſchehen waͤre; ſo
beſtehet der Contract.
§. 530.
Weil der, ſo etwas geliehen bekommen, ſich
verbunden hat, eben dieſelbe dem, welcher ſie
ihm geliehen, wieder zu geben (§. 515.), der
Schuldner aber das geborgte dem Glaͤubiger
in eben der Art (§. 528.); ſo muß, der et-
was geliehen bekommen, dem Leihen-
den, und der Schuldner dem Glaͤubi-
ger die Sache wieder geben, wenn der
Eigenthumsherr nicht widerſpricht
(§. 261.), und ſein Eigenthum erweiſet
(§. 262.). Und wenn der Eigenthums-
herr will, ſo kann der Glaͤubiger ihm
ſein Recht abtreten (§. 342.).
§. 531.
Weil die geborgte Sache in eben der Art
wieder zu geben iſt (§. 528.); ſo muß man
bey dem Borgen ausmachen, zu wel-
cher Zeit das Geborgte wieder gege-
ben werden ſoll. Und da man die Ver-
traͤge halten muß (§. 438.); ſo kann der
Glaͤubiger vor Verfließung der Zeit
das Geborgte nicht wieder fordern.
Und weil man das Eigenthum deſſelben an
den Schuldner abtritt (§. 528.); ſo kann
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/366>, abgerufen am 21.11.2024.
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