restituit), wenn er nicht eben dieselbe wieder- giebt, welche er empfangen hat, sondern nur eben so viel von der Art und Güte. Uebri- gens wird im Leihen der Gebrauch ei- ner Sache, welche nicht verbraucht wird, umsonst gegeben.
§. 516.
Weil in der ursprünglichen GemeinschaftVon der natürli- chen Ver- bindlich- keit zum Leihen. ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge- brauche gebrauchen kann, wenn sie durch den Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); so sind wir verbunden den unschädlichen Gebrauch einer Sache, die wir entra- then können, wenn wir gewiß sind, daß wir sie wiederbekommen werden (§. 269.), demjenigen umsonst zu erlau- ben, welcher sich dieselbe nicht selbst anschaffen, oder den Gebrauch vor Geld von einem andern erhalten kann (§. 473.).
§. 517.
Da aber niemand sich des Gebrauchs einerWer et- was ver- leihen kann. Sache anmassen kann, als der Eigenthums- herr (§. 198.); so kann auch niemand ei- nem andern eine Sache leihen, als der Eigenthumsherr; folglich können wir eine Sache, die einem andern zugehört, und uns geliehen worden, ohne Ein- willigung des Eigenthumsherrn nicht wieder verleihen. Und eben deswegen beruhet es auf dem Willen des Lei- henden, wie lange und zu was Ende,
und
Nat. u. Völckerrecht. X
Contracten.
reſtituit), wenn er nicht eben dieſelbe wieder- giebt, welche er empfangen hat, ſondern nur eben ſo viel von der Art und Guͤte. Uebri- gens wird im Leihen der Gebrauch ei- ner Sache, welche nicht verbraucht wird, umſonſt gegeben.
§. 516.
Weil in der urſpruͤnglichen GemeinſchaftVon der natuͤrli- chen Ver- bindlich- keit zum Leihen. ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge- brauche gebrauchen kann, wenn ſie durch den Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); ſo ſind wir verbunden den unſchaͤdlichen Gebrauch einer Sache, die wir entra- then koͤnnen, wenn wir gewiß ſind, daß wir ſie wiederbekommen werden (§. 269.), demjenigen umſonſt zu erlau- ben, welcher ſich dieſelbe nicht ſelbſt anſchaffen, oder den Gebrauch vor Geld von einem andern erhalten kann (§. 473.).
§. 517.
Da aber niemand ſich des Gebrauchs einerWer et- was ver- leihen kann. Sache anmaſſen kann, als der Eigenthums- herr (§. 198.); ſo kann auch niemand ei- nem andern eine Sache leihen, als der Eigenthumsherr; folglich koͤnnen wir eine Sache, die einem andern zugehoͤrt, und uns geliehen worden, ohne Ein- willigung des Eigenthumsherrn nicht wieder verleihen. Und eben deswegen beruhet es auf dem Willen des Lei- henden, wie lange und zu was Ende,
und
Nat. u. Voͤlckerrecht. X
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0357"n="321"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">reſtituit),</hi> wenn er nicht eben dieſelbe wieder-<lb/>
giebt, welche er empfangen hat, ſondern nur<lb/>
eben ſo viel von der Art und Guͤte. Uebri-<lb/>
gens <hirendition="#fr">wird im Leihen der Gebrauch ei-<lb/>
ner Sache, welche nicht verbraucht<lb/>
wird, umſonſt gegeben.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 516.</head><lb/><p>Weil in der urſpruͤnglichen Gemeinſchaft<noteplace="right">Von der<lb/>
natuͤrli-<lb/>
chen Ver-<lb/>
bindlich-<lb/>
keit zum<lb/>
Leihen.</note><lb/>
ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge-<lb/>
brauche gebrauchen kann, wenn ſie durch den<lb/>
Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); ſo<lb/><hirendition="#fr">ſind wir verbunden den unſchaͤdlichen<lb/>
Gebrauch einer Sache, die wir entra-<lb/>
then koͤnnen, wenn wir gewiß ſind,<lb/>
daß wir ſie wiederbekommen werden<lb/>
(§. 269.), demjenigen umſonſt zu erlau-<lb/>
ben, welcher ſich dieſelbe nicht ſelbſt<lb/>
anſchaffen, oder den Gebrauch vor<lb/>
Geld von einem andern erhalten kann</hi><lb/>
(§. 473.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 517.</head><lb/><p>Da aber niemand ſich des Gebrauchs einer<noteplace="right">Wer et-<lb/>
was ver-<lb/>
leihen<lb/>
kann.</note><lb/>
Sache anmaſſen kann, als der Eigenthums-<lb/>
herr (§. 198.); <hirendition="#fr">ſo kann</hi> auch <hirendition="#fr">niemand ei-<lb/>
nem andern eine Sache leihen, als der<lb/>
Eigenthumsherr;</hi> folglich <hirendition="#fr">koͤnnen wir<lb/>
eine Sache, die einem andern zugehoͤrt,<lb/>
und uns geliehen worden, ohne Ein-<lb/>
willigung des Eigenthumsherrn nicht<lb/>
wieder verleihen.</hi> Und eben deswegen<lb/><hirendition="#fr">beruhet es auf dem Willen des Lei-<lb/>
henden, wie lange und zu was Ende,</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht.</hi> X</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">und</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[321/0357]
Contracten.
reſtituit), wenn er nicht eben dieſelbe wieder-
giebt, welche er empfangen hat, ſondern nur
eben ſo viel von der Art und Guͤte. Uebri-
gens wird im Leihen der Gebrauch ei-
ner Sache, welche nicht verbraucht
wird, umſonſt gegeben.
§. 516.
Weil in der urſpruͤnglichen Gemeinſchaft
ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge-
brauche gebrauchen kann, wenn ſie durch den
Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); ſo
ſind wir verbunden den unſchaͤdlichen
Gebrauch einer Sache, die wir entra-
then koͤnnen, wenn wir gewiß ſind,
daß wir ſie wiederbekommen werden
(§. 269.), demjenigen umſonſt zu erlau-
ben, welcher ſich dieſelbe nicht ſelbſt
anſchaffen, oder den Gebrauch vor
Geld von einem andern erhalten kann
(§. 473.).
Von der
natuͤrli-
chen Ver-
bindlich-
keit zum
Leihen.
§. 517.
Da aber niemand ſich des Gebrauchs einer
Sache anmaſſen kann, als der Eigenthums-
herr (§. 198.); ſo kann auch niemand ei-
nem andern eine Sache leihen, als der
Eigenthumsherr; folglich koͤnnen wir
eine Sache, die einem andern zugehoͤrt,
und uns geliehen worden, ohne Ein-
willigung des Eigenthumsherrn nicht
wieder verleihen. Und eben deswegen
beruhet es auf dem Willen des Lei-
henden, wie lange und zu was Ende,
und
Wer et-
was ver-
leihen
kann.
Nat. u. Voͤlckerrecht. X
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/357>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.