Von wohlthätigen verbindlichen Handlungen, oder von wohlthä- tigen Contracten.
§. 514.
Der Con- tract.
Die Handlungen, welche eine vollkom- mene Verbindlichkeit hervorbringen, werden Contracte(contractus) ge- nannt. Es sind also Verträge und Contracte nach dem Naturrechte nicht unterschieden (§. 438. 380.).
§. 515.
Das Lei- hen und Wieder- erstat- tung eben derselben Sache, oder in einerley Art.
Ein wohlthätiger Contract, durch welchen man einen gewissen Gebrauch einer Sache, die nicht verbraucht wird, einem andern um- sonst vergönnet, wird das Leihen(com- modatum) genannt. Wer den Gebrauch vergönnet, heisset der Leihende(commo- dans): Der, welchem er vergönnet wird, ist der, dem etwas geliehen worden(com- modatarius). Daher folgt, daß der, dem etwas geliehen worden, die Sache nach geendigtem Gebrauche wiedergeben muß, und zwar eben dieselbe (§. 317.). Man sagt nämlich, es gebe einer eben die- selbige Sache wieder(rem in specie re- stituere), wenn er die wiedergiebt, welche er empfangen hat, und nicht eine andere von eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache in einerley Art wieder(rem in genere re-
stituit),
II.Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Das eilfte Hauptſtuͤck.
Von wohlthaͤtigen verbindlichen Handlungen, oder von wohlthaͤ- tigen Contracten.
§. 514.
Der Con- tract.
Die Handlungen, welche eine vollkom- mene Verbindlichkeit hervorbringen, werden Contracte(contractus) ge- nannt. Es ſind alſo Vertraͤge und Contracte nach dem Naturrechte nicht unterſchieden (§. 438. 380.).
§. 515.
Das Lei- hen und Wieder- erſtat- tung eben derſelben Sache, oder in einerley Art.
Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen man einen gewiſſen Gebrauch einer Sache, die nicht verbraucht wird, einem andern um- ſonſt vergoͤnnet, wird das Leihen(com- modatum) genannt. Wer den Gebrauch vergoͤnnet, heiſſet der Leihende(commo- dans): Der, welchem er vergoͤnnet wird, iſt der, dem etwas geliehen worden(com- modatarius). Daher folgt, daß der, dem etwas geliehen worden, die Sache nach geendigtem Gebrauche wiedergeben muß, und zwar eben dieſelbe (§. 317.). Man ſagt naͤmlich, es gebe einer eben die- ſelbige Sache wieder(rem in ſpecie re- ſtituere), wenn er die wiedergiebt, welche er empfangen hat, und nicht eine andere von eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache in einerley Art wieder(rem in genere re-
ſtituit),
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0356"n="320"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#b">Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen</hi></fw><lb/><divn="3"><head><hirendition="#fr">Das eilfte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#fr">Von wohlthaͤtigen verbindlichen<lb/>
Handlungen, oder von wohlthaͤ-<lb/>
tigen Contracten.</hi></hi></p></argument><lb/><divn="4"><head>§. 514.</head><lb/><noteplace="left">Der Con-<lb/>
tract.</note><p><hirendition="#in">D</hi>ie Handlungen, welche eine vollkom-<lb/>
mene Verbindlichkeit hervorbringen,<lb/>
werden <hirendition="#fr">Contracte</hi><hirendition="#aq">(contractus)</hi> ge-<lb/>
nannt. Es ſind alſo Vertraͤge und Contracte<lb/>
nach dem Naturrechte nicht unterſchieden (§.<lb/>
438. 380.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 515.</head><lb/><noteplace="left">Das Lei-<lb/>
hen und<lb/>
Wieder-<lb/>
erſtat-<lb/>
tung eben<lb/>
derſelben<lb/>
Sache,<lb/>
oder in<lb/>
einerley<lb/>
Art.</note><p>Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen<lb/>
man einen gewiſſen Gebrauch einer Sache,<lb/>
die nicht verbraucht wird, einem andern um-<lb/>ſonſt vergoͤnnet, wird <hirendition="#fr">das Leihen</hi><hirendition="#aq">(com-<lb/>
modatum)</hi> genannt. Wer den Gebrauch<lb/>
vergoͤnnet, heiſſet der <hirendition="#fr">Leihende</hi><hirendition="#aq">(commo-<lb/>
dans):</hi> Der, welchem er vergoͤnnet wird, iſt<lb/><hirendition="#fr">der, dem etwas geliehen worden</hi><hirendition="#aq">(com-<lb/>
modatarius).</hi> Daher folgt, <hirendition="#fr">daß der, dem<lb/>
etwas geliehen worden, die Sache nach<lb/>
geendigtem Gebrauche wiedergeben<lb/>
muß, und zwar eben dieſelbe</hi> (§. 317.).<lb/>
Man ſagt naͤmlich, es <hirendition="#fr">gebe einer eben die-<lb/>ſelbige Sache wieder</hi><hirendition="#aq">(rem in ſpecie re-<lb/>ſtituere),</hi> wenn er die wiedergiebt, welche er<lb/>
empfangen hat, und nicht eine andere von<lb/>
eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache <hirendition="#fr">in<lb/>
einerley Art wieder</hi><hirendition="#aq">(rem in genere re-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">ſtituit),</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[320/0356]
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Das eilfte Hauptſtuͤck.
Von wohlthaͤtigen verbindlichen
Handlungen, oder von wohlthaͤ-
tigen Contracten.
§. 514.
Die Handlungen, welche eine vollkom-
mene Verbindlichkeit hervorbringen,
werden Contracte (contractus) ge-
nannt. Es ſind alſo Vertraͤge und Contracte
nach dem Naturrechte nicht unterſchieden (§.
438. 380.).
§. 515.
Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen
man einen gewiſſen Gebrauch einer Sache,
die nicht verbraucht wird, einem andern um-
ſonſt vergoͤnnet, wird das Leihen (com-
modatum) genannt. Wer den Gebrauch
vergoͤnnet, heiſſet der Leihende (commo-
dans): Der, welchem er vergoͤnnet wird, iſt
der, dem etwas geliehen worden (com-
modatarius). Daher folgt, daß der, dem
etwas geliehen worden, die Sache nach
geendigtem Gebrauche wiedergeben
muß, und zwar eben dieſelbe (§. 317.).
Man ſagt naͤmlich, es gebe einer eben die-
ſelbige Sache wieder (rem in ſpecie re-
ſtituere), wenn er die wiedergiebt, welche er
empfangen hat, und nicht eine andere von
eben der Art: Hingegen giebt er eine Sache in
einerley Art wieder (rem in genere re-
ſtituit),
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/356>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.