aus einem langwierigen Stillschwei- gen die Verlaßung einer Sache; wo- fern nicht offenbahre Ursachen herge- gen vorhanden sind (§. 460.).
§. 462.
Weil das Eigenthum beständig ungewißVon was vor einer Art diese Vermu- thung sey. bleiben würde, wofern man diese Vermu- thung nicht annehmen wolte, welches aus dem vorhergehenden klar genug ist; so ist diese Vermuthung gegen einen, der nach- läßig ist nach demjenigen zu forschen, was ihm zugehöret, eine unbedingte Vermuthung, oder eine Vermuthung von Rechtswegen (§. 453.).
§. 463.
Hieraus folget ferner, daß die Ersi-Zu was vor einem Rechte die Ersi- tzung und Verjäh- rung ge- höre. tzung und Verjährung zu dem Rechte der Natur gehöre (§. 451. 452.); zum bürgerlichen Rechte gehöret nur, daß die Ver- muthung der Verlaßung auf eine gewisse Zeit gesetzt wird.
§. 464.
Weil aber derjenige, welcher mit keinemDaß ein gutes Ge- wissen zur Ver- jährung erfordert wird. guten Gewissen eine Sache besitzet, dieselbe dem Eigenthumsherrn wieder zu erstatten schuldig ist (§. 201. 261.); folglich, wenn er sie wiedergeben will, wissen kann, ob sie der Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und also hier die Vermuthung einer Verlaßung gar nicht statt findet (§. 203. 27.); so ist der Besitz mit keinem guten Gewissen der
Ersi-
Nat. u. Völckerrecht. T
und der Verjaͤhrung.
aus einem langwierigen Stillſchwei- gen die Verlaßung einer Sache; wo- fern nicht offenbahre Urſachen herge- gen vorhanden ſind (§. 460.).
§. 462.
Weil das Eigenthum beſtaͤndig ungewißVon was vor einer Art dieſe Vermu- thung ſey. bleiben wuͤrde, wofern man dieſe Vermu- thung nicht annehmen wolte, welches aus dem vorhergehenden klar genug iſt; ſo iſt dieſe Vermuthung gegen einen, der nach- laͤßig iſt nach demjenigen zu forſchen, was ihm zugehoͤret, eine unbedingte Vermuthung, oder eine Vermuthung von Rechtswegen (§. 453.).
§. 463.
Hieraus folget ferner, daß die Erſi-Zu was voꝛ einem Rechte die Erſi- tzung und Verjaͤh- rung ge- hoͤre. tzung und Verjaͤhrung zu dem Rechte der Natur gehoͤre (§. 451. 452.); zum buͤrgerlichen Rechte gehoͤret nur, daß die Ver- muthung der Verlaßung auf eine gewiſſe Zeit geſetzt wird.
§. 464.
Weil aber derjenige, welcher mit keinemDaß ein gutes Ge- wiſſen zur Ver- jaͤhrung erfordert wird. guten Gewiſſen eine Sache beſitzet, dieſelbe dem Eigenthumsherrn wieder zu erſtatten ſchuldig iſt (§. 201. 261.); folglich, wenn er ſie wiedergeben will, wiſſen kann, ob ſie der Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und alſo hier die Vermuthung einer Verlaßung gar nicht ſtatt findet (§. 203. 27.); ſo iſt der Beſitz mit keinem guten Gewiſſen der
Erſi-
Nat. u. Voͤlckerrecht. T
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und der Verjaͤhrung.
aus einem langwierigen Stillſchwei-
gen die Verlaßung einer Sache; wo-
fern nicht offenbahre Urſachen herge-
gen vorhanden ſind (§. 460.).
§. 462.
Weil das Eigenthum beſtaͤndig ungewiß
bleiben wuͤrde, wofern man dieſe Vermu-
thung nicht annehmen wolte, welches aus dem
vorhergehenden klar genug iſt; ſo iſt dieſe
Vermuthung gegen einen, der nach-
laͤßig iſt nach demjenigen zu forſchen,
was ihm zugehoͤret, eine unbedingte
Vermuthung, oder eine Vermuthung
von Rechtswegen (§. 453.).
Von was
vor einer
Art dieſe
Vermu-
thung
ſey.
§. 463.
Hieraus folget ferner, daß die Erſi-
tzung und Verjaͤhrung zu dem Rechte
der Natur gehoͤre (§. 451. 452.); zum
buͤrgerlichen Rechte gehoͤret nur, daß die Ver-
muthung der Verlaßung auf eine gewiſſe
Zeit geſetzt wird.
Zu was
voꝛ einem
Rechte
die Erſi-
tzung und
Verjaͤh-
rung ge-
hoͤre.
§. 464.
Weil aber derjenige, welcher mit keinem
guten Gewiſſen eine Sache beſitzet, dieſelbe
dem Eigenthumsherrn wieder zu erſtatten
ſchuldig iſt (§. 201. 261.); folglich, wenn er
ſie wiedergeben will, wiſſen kann, ob ſie der
Eigenthumsherr haben will, oder nicht, und
alſo hier die Vermuthung einer Verlaßung
gar nicht ſtatt findet (§. 203. 27.); ſo iſt der
Beſitz mit keinem guten Gewiſſen der
Erſi-
Daß ein
gutes Ge-
wiſſen
zur Ver-
jaͤhrung
erfordert
wird.
Nat. u. Voͤlckerrecht. T
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/325>, abgerufen am 21.12.2024.
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