solche Person in unserm Nahmen nichts ver- sprechen kann, wenn sie stirbt; so ist das Versprechen nichts, wenn sie stirbt. Und weil wir nur so lange durch einen andern etwas thun können, als wir es selbst zu thun im Stande sind; so ist ein Versprechen, welches nach unserm Tode von einer Mittels-Person geschehen, nicht gül- tig; als welches mit keinem Rechte gesche- hen ist.
§. 431.
Weil das Versprechen nach dem Tode desVom Tode des Verspre- chers, ehe das Ver- sprechen binter- bracht worden. Versprechers nicht angenommen werden kann, woferne er nicht ausdrücklich gewolt, daß es auch nach seinem Tode angenommen werden könne (§. 425. 318.); so kann das Ver- sprechen, wenn der Versprecher eher stirbt, als der Brief abgegeben, oder das Versprechen durch die Mittels- Person hinterbracht wird, nicht ange- nommen, folglich nicht gültig werden (§. 381.).
§. 432.
Weil es einerley ist, ob wir etwas selbst,Von der Anneh- mung, die vor dem Verspre- chen in Briefen oder durch ei- ne Mit- tels-Per- oder durch einen andern thun; so kann das Annehmen durch eine Mittels-Person geschehen. Und da es auch einerley ist, wie wir es dem andern zu verstehen geben, daß wir das Versprechen annehmen; so kann so wohl durch einen Brief, als durch ei- ne Mittels-Person die Annehmung be- kannt gemacht werden. Weil auch die
Anneh-
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ſolche Perſon in unſerm Nahmen nichts ver- ſprechen kann, wenn ſie ſtirbt; ſo iſt das Verſprechen nichts, wenn ſie ſtirbt. Und weil wir nur ſo lange durch einen andern etwas thun koͤnnen, als wir es ſelbſt zu thun im Stande ſind; ſo iſt ein Verſprechen, welches nach unſerm Tode von einer Mittels-Perſon geſchehen, nicht guͤl- tig; als welches mit keinem Rechte geſche- hen iſt.
§. 431.
Weil das Verſprechen nach dem Tode desVom Tode des Verſpre- chers, ehe das Ver- ſprechen binter- bracht worden. Verſprechers nicht angenommen werden kann, woferne er nicht ausdruͤcklich gewolt, daß es auch nach ſeinem Tode angenommen werden koͤnne (§. 425. 318.); ſo kann das Ver- ſprechen, wenn der Verſprecher eher ſtirbt, als der Brief abgegeben, oder das Verſprechen durch die Mittels- Perſon hinterbracht wird, nicht ange- nommen, folglich nicht guͤltig werden (§. 381.).
§. 432.
Weil es einerley iſt, ob wir etwas ſelbſt,Von der Anneh- mung, die vor dem Verſpre- chen in Briefen oder durch ei- ne Mit- tels-Per- oder durch einen andern thun; ſo kann das Annehmen durch eine Mittels-Perſon geſchehen. Und da es auch einerley iſt, wie wir es dem andern zu verſtehen geben, daß wir das Verſprechen annehmen; ſo kann ſo wohl durch einen Brief, als durch ei- ne Mittels-Perſon die Annehmung be- kannt gemacht werden. Weil auch die
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ſolche Perſon in unſerm Nahmen nichts ver-
ſprechen kann, wenn ſie ſtirbt; ſo iſt das
Verſprechen nichts, wenn ſie ſtirbt.
Und weil wir nur ſo lange durch einen andern
etwas thun koͤnnen, als wir es ſelbſt zu thun
im Stande ſind; ſo iſt ein Verſprechen,
welches nach unſerm Tode von einer
Mittels-Perſon geſchehen, nicht guͤl-
tig; als welches mit keinem Rechte geſche-
hen iſt.
§. 431.
Weil das Verſprechen nach dem Tode des
Verſprechers nicht angenommen werden kann,
woferne er nicht ausdruͤcklich gewolt, daß es
auch nach ſeinem Tode angenommen werden
koͤnne (§. 425. 318.); ſo kann das Ver-
ſprechen, wenn der Verſprecher eher
ſtirbt, als der Brief abgegeben, oder
das Verſprechen durch die Mittels-
Perſon hinterbracht wird, nicht ange-
nommen, folglich nicht guͤltig werden
(§. 381.).
Vom
Tode des
Verſpre-
chers, ehe
das Ver-
ſprechen
binter-
bracht
worden.
§. 432.
Weil es einerley iſt, ob wir etwas ſelbſt,
oder durch einen andern thun; ſo kann das
Annehmen durch eine Mittels-Perſon
geſchehen. Und da es auch einerley iſt, wie
wir es dem andern zu verſtehen geben, daß
wir das Verſprechen annehmen; ſo kann ſo
wohl durch einen Brief, als durch ei-
ne Mittels-Perſon die Annehmung be-
kannt gemacht werden. Weil auch die
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Von der
Anneh-
mung, die
vor dem
Verſpre-
chen in
Briefen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/301>, abgerufen am 21.11.2024.
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