men worden (§. 425.); so kann es so lange wiederrufen werden, als das An- nehmen desselben noch nicht bekannt worden.
§. 428.
Weil ein Versprecher sich der Hülfe einesVon dem Boten, welcher einen Brief, darinnen etwas verspro- chen wird, überbrin- gen soll. Boten in keiner andern Absicht bedienet, als daß der Brief an den, dem etwas verspro- chen wird, überbracht wird; und daher es einerley ist, ob der Bote selbst, oder ein an- drer denselben überbringt; so wird das Ver- sprechen, wenn der Bote stirbt, und ein andrer den Brief, in welchem das Versprechen enthalten, überbringt, gültig angenommen: Jedoch kann es so lange wiederrufen werden, als der Brief von einem andern demjenigen, dem etwas versprochen wird, nicht abgegeben worden. Weil dem Verspre- cher das Recht sein Versprechen zu wiederru- fen würde benommen werden, welches doch nicht geschehen kann (§. 74.), woferne das An- nehmen sollte gültig seyn, wenn der Brief, darinnen der Versprecher dem andern etwas verspricht, noch nicht abgegeben worden, son- dern dieser bloß den Jnhalt desselben von je- manden erfahren; so kann die Anneh- mung nicht geschehen, so lange der Brief noch nicht überbracht worden, wenn man gleich den Jnnhalt dessel- ben von jemanden erfahren hat. De- rowegen wenn der Brief verlohren
gien-
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
men worden (§. 425.); ſo kann es ſo lange wiederrufen werden, als das An- nehmen deſſelben noch nicht bekannt worden.
§. 428.
Weil ein Verſprecher ſich der Huͤlfe einesVon dem Boten, welcher einen Brief, darinnen etwas verſpro- chen wird, uͤberbrin- gen ſoll. Boten in keiner andern Abſicht bedienet, als daß der Brief an den, dem etwas verſpro- chen wird, uͤberbracht wird; und daher es einerley iſt, ob der Bote ſelbſt, oder ein an- drer denſelben uͤberbringt; ſo wird das Ver- ſprechen, wenn der Bote ſtirbt, und ein andrer den Brief, in welchem das Verſprechen enthalten, uͤberbringt, guͤltig angenommen: Jedoch kann es ſo lange wiederrufen werden, als der Brief von einem andern demjenigen, dem etwas verſprochen wird, nicht abgegeben worden. Weil dem Verſpre- cher das Recht ſein Verſprechen zu wiederru- fen wuͤrde benommen werden, welches doch nicht geſchehen kann (§. 74.), woferne das An- nehmen ſollte guͤltig ſeyn, wenn der Brief, darinnen der Verſprecher dem andern etwas verſpricht, noch nicht abgegeben worden, ſon- dern dieſer bloß den Jnhalt deſſelben von je- manden erfahren; ſo kann die Anneh- mung nicht geſchehen, ſo lange der Brief noch nicht uͤberbracht worden, wenn man gleich den Jnnhalt deſſel- ben von jemanden erfahren hat. De- rowegen wenn der Brief verlohren
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
men worden (§. 425.); ſo kann es ſo
lange wiederrufen werden, als das An-
nehmen deſſelben noch nicht bekannt
worden.
§. 428.
Weil ein Verſprecher ſich der Huͤlfe eines
Boten in keiner andern Abſicht bedienet, als
daß der Brief an den, dem etwas verſpro-
chen wird, uͤberbracht wird; und daher es
einerley iſt, ob der Bote ſelbſt, oder ein an-
drer denſelben uͤberbringt; ſo wird das Ver-
ſprechen, wenn der Bote ſtirbt, und
ein andrer den Brief, in welchem das
Verſprechen enthalten, uͤberbringt,
guͤltig angenommen: Jedoch kann es ſo
lange wiederrufen werden, als der
Brief von einem andern demjenigen,
dem etwas verſprochen wird, nicht
abgegeben worden. Weil dem Verſpre-
cher das Recht ſein Verſprechen zu wiederru-
fen wuͤrde benommen werden, welches doch
nicht geſchehen kann (§. 74.), woferne das An-
nehmen ſollte guͤltig ſeyn, wenn der Brief,
darinnen der Verſprecher dem andern etwas
verſpricht, noch nicht abgegeben worden, ſon-
dern dieſer bloß den Jnhalt deſſelben von je-
manden erfahren; ſo kann die Anneh-
mung nicht geſchehen, ſo lange der
Brief noch nicht uͤberbracht worden,
wenn man gleich den Jnnhalt deſſel-
ben von jemanden erfahren hat. De-
rowegen wenn der Brief verlohren
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Von dem
Boten,
welcher
einen
Brief,
darinnen
etwas
verſpro-
chen
wird,
uͤberbrin-
gen ſoll.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/299>, abgerufen am 21.11.2024.
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