Wenn man sein Recht zu einer Sache auf einen andern bringt, so heißt dieses die Abtretung des Rechts(cessio). Derjeni- ge der es auf den andern bringt, wird der Abtretende(cedens) genannt; von demje- nigen aber auf den es gebracht wird, sagt man, er sey derjenige, dem es abgetreten wor- den(cessionarius).Es geschieht also die Abtretung, wenn der Abtretende und derjenige, dem etwas abgetreten wird, ihre Einwilligung beyderseits hinläng- lich erklären (§. 317.). Da das Recht zu einer Sache eine unkörperliche Sache ist, wel- che dem Abtredenden eigenthümlich zugehö- ret (§. 206.); so kann die Abtretung wieder Wissen und Willen des Schuld- ners geschehen, da insonderheit dadurch, daß ein anderer in die Stelle des Ab- tretenden kommt, in der Verbindlich- keit des Schuldners selbst nichts geän- dert wird.
§. 339.
Von Verwer- fung des Rechts.
Derjenige verwirft ein Recht(jus re- pudiat), welcher sich hinlänglich erkläret, daß er ein Recht, welches ihm zufället, nicht ha- ben wolle. Man sagt aber, daß uns ein Recht zufalle(jus tibi deferri), wenn es in unserem Gefallen stehet, ob wir es anneh- men wollen, oder nicht. Das Recht, wel-
ches
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
man ſchuldig iſt, in Theile zertheilen kann.
§. 338.
Von der Abtre- tung ei- nes Rechts.
Wenn man ſein Recht zu einer Sache auf einen andern bringt, ſo heißt dieſes die Abtretung des Rechts(ceſſio). Derjeni- ge der es auf den andern bringt, wird der Abtretende(cedens) genannt; von demje- nigen aber auf den es gebracht wird, ſagt man, er ſey derjenige, dem es abgetreten wor- den(ceſſionarius).Es geſchieht alſo die Abtretung, wenn der Abtretende und derjenige, dem etwas abgetreten wird, ihre Einwilligung beyderſeits hinlaͤng- lich erklaͤren (§. 317.). Da das Recht zu einer Sache eine unkoͤrperliche Sache iſt, wel- che dem Abtredenden eigenthuͤmlich zugehoͤ- ret (§. 206.); ſo kann die Abtretung wieder Wiſſen und Willen des Schuld- ners geſchehen, da inſonderheit dadurch, daß ein anderer in die Stelle des Ab- tretenden kommt, in der Verbindlich- keit des Schuldners ſelbſt nichts geaͤn- dert wird.
§. 339.
Von Verwer- fung des Rechts.
Derjenige verwirft ein Recht(jus re- pudiat), welcher ſich hinlaͤnglich erklaͤret, daß er ein Recht, welches ihm zufaͤllet, nicht ha- ben wolle. Man ſagt aber, daß uns ein Recht zufalle(jus tibi deferri), wenn es in unſerem Gefallen ſtehet, ob wir es anneh- men wollen, oder nicht. Das Recht, wel-
ches
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0244"n="208"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Th. 5. H. Von der abſtammenden Art</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">man ſchuldig iſt, in Theile zertheilen<lb/>
kann.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 338.</head><lb/><noteplace="left">Von der<lb/>
Abtre-<lb/>
tung ei-<lb/>
nes<lb/>
Rechts.</note><p>Wenn man ſein Recht zu einer Sache<lb/>
auf einen andern bringt, ſo heißt dieſes die<lb/><hirendition="#fr">Abtretung des Rechts</hi><hirendition="#aq">(ceſſio).</hi> Derjeni-<lb/>
ge der es auf den andern bringt, wird <hirendition="#fr">der<lb/>
Abtretende</hi><hirendition="#aq">(cedens)</hi> genannt; von demje-<lb/>
nigen aber auf den es gebracht wird, ſagt man,<lb/>
er ſey <hirendition="#fr">derjenige, dem es abgetreten wor-<lb/>
den</hi><hirendition="#aq">(ceſſionarius).</hi><hirendition="#fr">Es geſchieht</hi> alſo <hirendition="#fr">die<lb/>
Abtretung, wenn der Abtretende und<lb/>
derjenige, dem etwas abgetreten wird,<lb/>
ihre Einwilligung beyderſeits hinlaͤng-<lb/>
lich erklaͤren</hi> (§. 317.). Da das Recht zu<lb/>
einer Sache eine unkoͤrperliche Sache iſt, wel-<lb/>
che dem Abtredenden eigenthuͤmlich zugehoͤ-<lb/>
ret (§. 206.); <hirendition="#fr">ſo kann die Abtretung<lb/>
wieder Wiſſen und Willen des Schuld-<lb/>
ners geſchehen,</hi> da inſonderheit <hirendition="#fr">dadurch,<lb/>
daß ein anderer in die Stelle des Ab-<lb/>
tretenden kommt, in der Verbindlich-<lb/>
keit des Schuldners ſelbſt nichts geaͤn-<lb/>
dert wird.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 339.</head><lb/><noteplace="left">Von<lb/>
Verwer-<lb/>
fung des<lb/>
Rechts.</note><p><hirendition="#fr">Derjenige verwirft ein Recht</hi><hirendition="#aq">(jus re-<lb/>
pudiat),</hi> welcher ſich hinlaͤnglich erklaͤret, daß<lb/>
er ein Recht, welches ihm zufaͤllet, nicht ha-<lb/>
ben wolle. Man ſagt aber, daß <hirendition="#fr">uns ein<lb/>
Recht zufalle</hi><hirendition="#aq">(jus tibi deferri),</hi> wenn es<lb/>
in unſerem Gefallen ſtehet, ob wir es anneh-<lb/>
men wollen, oder nicht. <hirendition="#fr">Das Recht, wel-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">ches</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[208/0244]
II. Th. 5. H. Von der abſtammenden Art
man ſchuldig iſt, in Theile zertheilen
kann.
§. 338.
Wenn man ſein Recht zu einer Sache
auf einen andern bringt, ſo heißt dieſes die
Abtretung des Rechts (ceſſio). Derjeni-
ge der es auf den andern bringt, wird der
Abtretende (cedens) genannt; von demje-
nigen aber auf den es gebracht wird, ſagt man,
er ſey derjenige, dem es abgetreten wor-
den (ceſſionarius). Es geſchieht alſo die
Abtretung, wenn der Abtretende und
derjenige, dem etwas abgetreten wird,
ihre Einwilligung beyderſeits hinlaͤng-
lich erklaͤren (§. 317.). Da das Recht zu
einer Sache eine unkoͤrperliche Sache iſt, wel-
che dem Abtredenden eigenthuͤmlich zugehoͤ-
ret (§. 206.); ſo kann die Abtretung
wieder Wiſſen und Willen des Schuld-
ners geſchehen, da inſonderheit dadurch,
daß ein anderer in die Stelle des Ab-
tretenden kommt, in der Verbindlich-
keit des Schuldners ſelbſt nichts geaͤn-
dert wird.
§. 339.
Derjenige verwirft ein Recht (jus re-
pudiat), welcher ſich hinlaͤnglich erklaͤret, daß
er ein Recht, welches ihm zufaͤllet, nicht ha-
ben wolle. Man ſagt aber, daß uns ein
Recht zufalle (jus tibi deferri), wenn es
in unſerem Gefallen ſtehet, ob wir es anneh-
men wollen, oder nicht. Das Recht, wel-
ches
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/244>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.