so viel weniger wiedererstattet, als die Unko-abzuzie- hen. sten zur Zeit der Wiedererstattung werth sind, z. E. wenn er nur 30 wiedergiebt, da er we- gen der verzehrten Früchte 150 wiedergeben solte, indem die Unkosten 120 geschätzet werden. Weil nun, indem die Unkosten von demjenigen abgezogen werden, was dem Eigenthumsherrn wieder zu erstatten war, so wohl der Besitzer, als der Eigenthumsherr erhält, was ihm ge- höret, man aber einem jeden das Seine ge- ben muß (§. 86.); so hat der Besitzer das Recht, die Unkosten, die ihm vom Ei- genthumsherrn erstattet werden müs- sen, abzuziehen; welches nämlich aus der beyderseitigen Verbindlichkeit, dasjenige, was einem jeden gehöret, dem andern wieder zu erstatten, entspringt (§. 46.).
§. 285.
Die Belohnung dessen, der etwasVon der Beloh- nung dessen, der et- was sin- det. findet(praemium inventionis), nennt man dasjenige, was man dem, der eine verlohrene Sache gefunden hat, giebt, weil er sie wie- dergiebt. Weil nun der, welcher etwas fin- det, verbunden ist, es dem Eigenthumsherrn wieder zu geben (§. 220. 261.); so ist man nach dem Recht der Natur nicht schul- dig, dem, der eine Sache findet, eine Belohnung zu geben; und daher hat er kein Recht, eine Belohnung von dem Eigenthumsherrn zu fordern. Was man von den Unkosten, die darauf verwandt worden, damit der Eigenthumsherr seine
ver-
Nat. u. Völckerrecht. M
wegen des Eigenthums.
ſo viel weniger wiedererſtattet, als die Unko-abzuzie- hen. ſten zur Zeit der Wiedererſtattung werth ſind, z. E. wenn er nur 30 wiedergiebt, da er we- gen der verzehrten Fruͤchte 150 wiedergeben ſolte, indem die Unkoſten 120 geſchaͤtzet werden. Weil nun, indem die Unkoſten von demjenigen abgezogen werden, was dem Eigenthumsherrn wieder zu erſtatten war, ſo wohl der Beſitzer, als der Eigenthumsherr erhaͤlt, was ihm ge- hoͤret, man aber einem jeden das Seine ge- ben muß (§. 86.); ſo hat der Beſitzer das Recht, die Unkoſten, die ihm vom Ei- genthumsherrn erſtattet werden muͤſ- ſen, abzuziehen; welches naͤmlich aus der beyderſeitigen Verbindlichkeit, dasjenige, was einem jeden gehoͤret, dem andern wieder zu erſtatten, entſpringt (§. 46.).
§. 285.
Die Belohnung deſſen, der etwasVon der Beloh- nung deſſen, der et- was ſin- det. findet(præmium inventionis), nennt man dasjenige, was man dem, der eine verlohrene Sache gefunden hat, giebt, weil er ſie wie- dergiebt. Weil nun der, welcher etwas fin- det, verbunden iſt, es dem Eigenthumsherrn wieder zu geben (§. 220. 261.); ſo iſt man nach dem Recht der Natur nicht ſchul- dig, dem, der eine Sache findet, eine Belohnung zu geben; und daher hat er kein Recht, eine Belohnung von dem Eigenthumsherrn zu fordern. Was man von den Unkoſten, die darauf verwandt worden, damit der Eigenthumsherr ſeine
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Nat. u. Voͤlckerrecht. M
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wegen des Eigenthums.
ſo viel weniger wiedererſtattet, als die Unko-
ſten zur Zeit der Wiedererſtattung werth ſind,
z. E. wenn er nur 30 wiedergiebt, da er we-
gen der verzehrten Fruͤchte 150 wiedergeben
ſolte, indem die Unkoſten 120 geſchaͤtzet werden.
Weil nun, indem die Unkoſten von demjenigen
abgezogen werden, was dem Eigenthumsherrn
wieder zu erſtatten war, ſo wohl der Beſitzer,
als der Eigenthumsherr erhaͤlt, was ihm ge-
hoͤret, man aber einem jeden das Seine ge-
ben muß (§. 86.); ſo hat der Beſitzer das
Recht, die Unkoſten, die ihm vom Ei-
genthumsherrn erſtattet werden muͤſ-
ſen, abzuziehen; welches naͤmlich aus der
beyderſeitigen Verbindlichkeit, dasjenige, was
einem jeden gehoͤret, dem andern wieder zu
erſtatten, entſpringt (§. 46.).
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Die Belohnung deſſen, der etwas
findet (præmium inventionis), nennt man
dasjenige, was man dem, der eine verlohrene
Sache gefunden hat, giebt, weil er ſie wie-
dergiebt. Weil nun der, welcher etwas fin-
det, verbunden iſt, es dem Eigenthumsherrn
wieder zu geben (§. 220. 261.); ſo iſt man
nach dem Recht der Natur nicht ſchul-
dig, dem, der eine Sache findet, eine
Belohnung zu geben; und daher hat er
kein Recht, eine Belohnung von dem
Eigenthumsherrn zu fordern. Was
man von den Unkoſten, die darauf verwandt
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/213>, abgerufen am 21.11.2024.
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