dern etwas wieder seinen Willen von seinen Sachen wegnehmen, oder ver- derben, es mag geschehen aus was vor Absicht es immer will. Uebrigens erhel- let hieraus, daß, wenn der Eigen- thumsherr die gestohlene oder geraub- te Sache nicht wiederbekommt, der Dieb und Räuber ihn in Schaden bringet.
§. 270.
Da niemand den andern in Schaden setzenVon der Ersetzung des Scha- dens, den einer ver- ursacht hat. soll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver- lust des Seinigen bestehet (§. cit.), und da- her derjenige, der in Schaden gesetzet wird, weniger hat, als er vorher hatte; so darf niemand verursachen, daß der andere weniger habe, als er haben solte. Weil nun einer nicht weniger hat, als er haben solte, wenn ihm eben so viel wieder zugestel- let wird, als die Sache werth ist, die er ein- gebüsset hat, das ist, wenn der Schaden ersetzet wird(damnum resarcitur), wel- ches an und vor sich selbst klar ist; so muß ein jeder vorsetzlicher und unvor- setzlicher Schaden wieder ersetzet wer- den, und wir haben das Recht den andern dazu zu bringen, daß uns der Schade ersetzet werde.
§. 271.
Einer ist bereichert worden(locuple-Daß man sich nicht tior factus est), der mehr hat, als er vorher hatte. Daher wird er durch eines andern
Sache
L 4
wegen des Eigenthums.
dern etwas wieder ſeinen Willen von ſeinen Sachen wegnehmen, oder ver- derben, es mag geſchehen aus was vor Abſicht es immer will. Uebrigens erhel- let hieraus, daß, wenn der Eigen- thumsherr die geſtohlene oder geraub- te Sache nicht wiederbekommt, der Dieb und Raͤuber ihn in Schaden bringet.
§. 270.
Da niemand den andern in Schaden ſetzenVon der Erſetzung des Scha- dens, den einer ver- urſacht hat. ſoll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver- luſt des Seinigen beſtehet (§. cit.), und da- her derjenige, der in Schaden geſetzet wird, weniger hat, als er vorher hatte; ſo darf niemand verurſachen, daß der andere weniger habe, als er haben ſolte. Weil nun einer nicht weniger hat, als er haben ſolte, wenn ihm eben ſo viel wieder zugeſtel- let wird, als die Sache werth iſt, die er ein- gebuͤſſet hat, das iſt, wenn der Schaden erſetzet wird(damnum reſarcitur), wel- ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt; ſo muß ein jeder vorſetzlicher und unvor- ſetzlicher Schaden wieder erſetzet wer- den, und wir haben das Recht den andern dazu zu bringen, daß uns der Schade erſetzet werde.
§. 271.
Einer iſt bereichert worden(locuple-Daß man ſich nicht tior factus eſt), der mehr hat, als er vorher hatte. Daher wird er durch eines andern
Sache
L 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0203"n="167"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">wegen des Eigenthums.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">dern etwas wieder ſeinen Willen von<lb/>ſeinen Sachen wegnehmen, oder ver-<lb/>
derben, es mag geſchehen aus was vor<lb/>
Abſicht es immer will.</hi> Uebrigens erhel-<lb/>
let hieraus, <hirendition="#fr">daß, wenn der Eigen-<lb/>
thumsherr die geſtohlene oder geraub-<lb/>
te Sache nicht wiederbekommt, der<lb/>
Dieb und Raͤuber ihn in Schaden<lb/>
bringet.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 270.</head><lb/><p>Da niemand den andern in Schaden ſetzen<noteplace="right">Von der<lb/>
Erſetzung<lb/>
des Scha-<lb/>
dens, den<lb/>
einer ver-<lb/>
urſacht<lb/>
hat.</note><lb/>ſoll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver-<lb/>
luſt des Seinigen beſtehet (§. <hirendition="#aq">cit.</hi>), und da-<lb/>
her derjenige, der in Schaden geſetzet wird,<lb/>
weniger hat, als er vorher hatte; <hirendition="#fr">ſo darf<lb/>
niemand verurſachen, daß der andere<lb/>
weniger habe, als er haben ſolte.</hi> Weil<lb/>
nun einer nicht weniger hat, als er haben<lb/>ſolte, wenn ihm eben ſo viel wieder zugeſtel-<lb/>
let wird, als die Sache werth iſt, die er ein-<lb/>
gebuͤſſet hat, das iſt, <hirendition="#fr">wenn der Schaden<lb/>
erſetzet wird</hi><hirendition="#aq">(damnum reſarcitur),</hi> wel-<lb/>
ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt; <hirendition="#fr">ſo<lb/>
muß ein jeder vorſetzlicher und unvor-<lb/>ſetzlicher Schaden wieder erſetzet wer-<lb/>
den, und wir haben das Recht den<lb/>
andern dazu zu bringen, daß uns der<lb/>
Schade erſetzet werde.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 271.</head><lb/><p>Einer iſt <hirendition="#fr">bereichert worden</hi><hirendition="#aq">(locuple-</hi><noteplace="right">Daß<lb/>
man ſich<lb/>
nicht</note><lb/><hirendition="#aq">tior factus eſt),</hi> der mehr hat, als er vorher<lb/>
hatte. Daher wird er <hirendition="#fr">durch eines andern</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">L 4</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">Sache</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[167/0203]
wegen des Eigenthums.
dern etwas wieder ſeinen Willen von
ſeinen Sachen wegnehmen, oder ver-
derben, es mag geſchehen aus was vor
Abſicht es immer will. Uebrigens erhel-
let hieraus, daß, wenn der Eigen-
thumsherr die geſtohlene oder geraub-
te Sache nicht wiederbekommt, der
Dieb und Raͤuber ihn in Schaden
bringet.
§. 270.
Da niemand den andern in Schaden ſetzen
ſoll (§. 269.), der Schaden aber in dem Ver-
luſt des Seinigen beſtehet (§. cit.), und da-
her derjenige, der in Schaden geſetzet wird,
weniger hat, als er vorher hatte; ſo darf
niemand verurſachen, daß der andere
weniger habe, als er haben ſolte. Weil
nun einer nicht weniger hat, als er haben
ſolte, wenn ihm eben ſo viel wieder zugeſtel-
let wird, als die Sache werth iſt, die er ein-
gebuͤſſet hat, das iſt, wenn der Schaden
erſetzet wird (damnum reſarcitur), wel-
ches an und vor ſich ſelbſt klar iſt; ſo
muß ein jeder vorſetzlicher und unvor-
ſetzlicher Schaden wieder erſetzet wer-
den, und wir haben das Recht den
andern dazu zu bringen, daß uns der
Schade erſetzet werde.
Von der
Erſetzung
des Scha-
dens, den
einer ver-
urſacht
hat.
§. 271.
Einer iſt bereichert worden (locuple-
tior factus eſt), der mehr hat, als er vorher
hatte. Daher wird er durch eines andern
Sache
Daß
man ſich
nicht
L 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/203>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.