Von dem, was Rechtens bey der Jnva- sion, und gegen denjeni- gen, der sie unter- nimmt.
Der Eigenthumsherr hat das Recht des Besitzes (§. 200.), welches man ihm wieder seinen Willen nicht nehmen kann (§. 100.). Deswegen ist auch die Jnvasion natür- lich unerlaubt; und der, welcher die- selbe unternimmt, ist dem andern den Besitz wieder abzutreten schuldig. Und da der Eigenthumsherr nicht leiden darf, daß jemand anders wieder seinen Willen sich etwas anmasset, was ihm vermöge des Ei- genthums erlaubt ist (§. 195.); so hat er das Recht, den andern aus dem un- rechtmäßigen Besitze wiederum her- auszuwerfen, woferne er ihm nicht gutwillig denselben wieder einräumen will; folglich komt ihm das Recht zum Kriege wieder ihn zu (§. 98.).
§. 266.
Ob ein Eigen- thums- herr ei- nen Dieb- stahl, Naub u. Jnvasion begehen könne.
Es ist selbst aus den Begriffen klar, daß, wenn der Eigenthumsherr seine Sa- che dem andern heimlich oder mit Ge- walt wegnimmt, er kein Dieb oder Räuber sey; oder, wenn er den andern mit Gewalt aus dem Besitze der ihm zugehörigen unbeweglichen Sache wirft, kein Jnvasor (§. 263.). Denn seine eigene Sache kann niemand stehlen oder rauben, sondern lediglich eine fremde. Es kann auch niemand ein Jnvasor seyn, als der nicht der Eigenthumsherr ist. Aber aus eben dem Grunde, aus welchem es bey der Wie-
derzu-
II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
§. 265.
Von dem, was Rechtens bey der Jnva- ſion, und gegen denjeni- gen, der ſie unter- nimmt.
Der Eigenthumsherr hat das Recht des Beſitzes (§. 200.), welches man ihm wieder ſeinen Willen nicht nehmen kann (§. 100.). Deswegen iſt auch die Jnvaſion natuͤr- lich unerlaubt; und der, welcher die- ſelbe unternimmt, iſt dem andern den Beſitz wieder abzutreten ſchuldig. Und da der Eigenthumsherr nicht leiden darf, daß jemand anders wieder ſeinen Willen ſich etwas anmaſſet, was ihm vermoͤge des Ei- genthums erlaubt iſt (§. 195.); ſo hat er das Recht, den andern aus dem un- rechtmaͤßigen Beſitze wiederum her- auszuwerfen, woferne er ihm nicht gutwillig denſelben wieder einraͤumen will; folglich komt ihm das Recht zum Kriege wieder ihn zu (§. 98.).
§. 266.
Ob ein Eigen- thums- herr ei- nen Dieb- ſtahl, Naub u. Jnvaſion begehen koͤnne.
Es iſt ſelbſt aus den Begriffen klar, daß, wenn der Eigenthumsherr ſeine Sa- che dem andern heimlich oder mit Ge- walt wegnimmt, er kein Dieb oder Raͤuber ſey; oder, wenn er den andern mit Gewalt aus dem Beſitze der ihm zugehoͤrigen unbeweglichen Sache wirft, kein Jnvaſor (§. 263.). Denn ſeine eigene Sache kann niemand ſtehlen oder rauben, ſondern lediglich eine fremde. Es kann auch niemand ein Jnvaſor ſeyn, als der nicht der Eigenthumsherr iſt. Aber aus eben dem Grunde, aus welchem es bey der Wie-
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II. Th. 3. H. Von Recht und Verbindl.
§. 265.
Der Eigenthumsherr hat das Recht des
Beſitzes (§. 200.), welches man ihm wieder
ſeinen Willen nicht nehmen kann (§. 100.).
Deswegen iſt auch die Jnvaſion natuͤr-
lich unerlaubt; und der, welcher die-
ſelbe unternimmt, iſt dem andern den
Beſitz wieder abzutreten ſchuldig. Und
da der Eigenthumsherr nicht leiden darf,
daß jemand anders wieder ſeinen Willen ſich
etwas anmaſſet, was ihm vermoͤge des Ei-
genthums erlaubt iſt (§. 195.); ſo hat er
das Recht, den andern aus dem un-
rechtmaͤßigen Beſitze wiederum her-
auszuwerfen, woferne er ihm nicht
gutwillig denſelben wieder einraͤumen
will; folglich komt ihm das Recht zum
Kriege wieder ihn zu (§. 98.).
§. 266.
Es iſt ſelbſt aus den Begriffen klar, daß,
wenn der Eigenthumsherr ſeine Sa-
che dem andern heimlich oder mit Ge-
walt wegnimmt, er kein Dieb oder
Raͤuber ſey; oder, wenn er den andern
mit Gewalt aus dem Beſitze der ihm
zugehoͤrigen unbeweglichen Sache
wirft, kein Jnvaſor (§. 263.). Denn
ſeine eigene Sache kann niemand ſtehlen oder
rauben, ſondern lediglich eine fremde. Es
kann auch niemand ein Jnvaſor ſeyn, als der
nicht der Eigenthumsherr iſt. Aber aus eben
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/200>, abgerufen am 21.11.2024.
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