Sache er laubet (§. 199.). Daher folgt ferner, daß wenn einer eine Sache be- kommt, von einem, der nicht der Ei- genthumsherr ist; so gehört dieselbe nicht dem zu, der sie bekommen hat, sondern sie bleibt dessen, dem sie gehö- ret (§. 205.). Weil die unkörperlichen Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im Eigenthume sind (§. 206.); so kann der Ei- genthumsherr auch die Recht veräus- sern; als das Recht zu fischen, zu jagen.
§. 258.
Wenn man das Eigenthum auf einen an-Von dem Recht eine Sache zu geben. dern bringet, ohne dabey darauf zu sehen, ob sie seine ist, oder nicht, so heisset dieses das Geben(datio); dergestalt daß geben (dare) nichts anders ist, als sein Eigenthum auf einen andern bringen. Daher ist eben- falls klar, daß niemand, als der Eigen- thumsherr einem andern eine Sache geben kann; und folglich niemand eine fremde Sache dem andern geben könne (§. 199.).
§. 259.
Wenn ein Eigenthumsherr sein Eigen-Von dem Recht ei- nem zu einer Hand- lung ein Recht zu erthei- len, die in Ab- thum veräussert, so übergiebt er sein Eigen- thum einem andern (§. 257.); folglich auch das Recht zu allen Handlungen, welche ver- möge des Eigenthums einem erlaubt sind. Derowegen kan auch das Recht zu einer jeden Handlung, die Vermöge des Ei-
gen-
wegen des Eigenthums.
Sache er laubet (§. 199.). Daher folgt ferner, daß wenn einer eine Sache be- kommt, von einem, der nicht der Ei- genthumsherr iſt; ſo gehoͤrt dieſelbe nicht dem zu, der ſie bekommen hat, ſondern ſie bleibt deſſen, dem ſie gehoͤ- ret (§. 205.). Weil die unkoͤrperlichen Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im Eigenthume ſind (§. 206.); ſo kann der Ei- genthumsherr auch die Recht veraͤuſ- ſern; als das Recht zu fiſchen, zu jagen.
§. 258.
Wenn man das Eigenthum auf einen an-Von dem Recht eine Sache zu geben. dern bringet, ohne dabey darauf zu ſehen, ob ſie ſeine iſt, oder nicht, ſo heiſſet dieſes das Geben(datio); dergeſtalt daß geben (dare) nichts anders iſt, als ſein Eigenthum auf einen andern bringen. Daher iſt eben- falls klar, daß niemand, als der Eigen- thumsherr einem andern eine Sache geben kann; und folglich niemand eine fremde Sache dem andern geben koͤnne (§. 199.).
§. 259.
Wenn ein Eigenthumsherr ſein Eigen-Von dem Recht ei- nem zu einer Hand- lung ein Recht zu erthei- len, die in Ab- thum veraͤuſſert, ſo uͤbergiebt er ſein Eigen- thum einem andern (§. 257.); folglich auch das Recht zu allen Handlungen, welche ver- moͤge des Eigenthums einem erlaubt ſind. Derowegen kan auch das Recht zu einer jeden Handlung, die Vermoͤge des Ei-
gen-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0195"n="159"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">wegen des Eigenthums.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">Sache er laubet</hi> (§. 199.). Daher folgt<lb/>
ferner, <hirendition="#fr">daß wenn einer eine Sache be-<lb/>
kommt, von einem, der nicht der Ei-<lb/>
genthumsherr iſt; ſo gehoͤrt dieſelbe<lb/>
nicht dem zu, der ſie bekommen hat,<lb/>ſondern ſie bleibt deſſen, dem ſie gehoͤ-<lb/>
ret</hi> (§. 205.). Weil die unkoͤrperlichen<lb/>
Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im<lb/>
Eigenthume ſind (§. 206.); <hirendition="#fr">ſo kann der Ei-<lb/>
genthumsherr auch die Recht veraͤuſ-<lb/>ſern;</hi> als <hirendition="#fr">das Recht zu fiſchen, zu<lb/>
jagen.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 258.</head><lb/><p>Wenn man das Eigenthum auf einen an-<noteplace="right">Von dem<lb/>
Recht<lb/>
eine<lb/>
Sache zu<lb/>
geben.</note><lb/>
dern bringet, ohne dabey darauf zu ſehen, ob<lb/>ſie ſeine iſt, oder nicht, ſo heiſſet dieſes <hirendition="#fr">das<lb/>
Geben</hi><hirendition="#aq">(datio);</hi> dergeſtalt daß <hirendition="#fr">geben</hi><lb/><hirendition="#aq">(dare)</hi> nichts anders iſt, als ſein Eigenthum<lb/>
auf einen andern bringen. Daher iſt eben-<lb/>
falls klar, <hirendition="#fr">daß niemand, als der Eigen-<lb/>
thumsherr einem andern eine Sache<lb/>
geben kann;</hi> und folglich <hirendition="#fr">niemand eine<lb/>
fremde Sache dem andern geben koͤnne</hi><lb/>
(§. 199.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 259.</head><lb/><p>Wenn <hirendition="#fr">ein Eigenthumsherr</hi>ſein Eigen-<noteplace="right">Von dem<lb/>
Recht ei-<lb/>
nem zu<lb/>
einer<lb/>
Hand-<lb/>
lung ein<lb/>
Recht zu<lb/>
erthei-<lb/>
len, die<lb/>
in Ab-</note><lb/>
thum veraͤuſſert, ſo uͤbergiebt er ſein Eigen-<lb/>
thum einem andern (§. 257.); folglich auch<lb/>
das Recht zu allen Handlungen, welche ver-<lb/>
moͤge des Eigenthums einem erlaubt ſind.<lb/>
Derowegen <hirendition="#fr">kan auch das Recht zu einer<lb/>
jeden Handlung, die Vermoͤge des Ei-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">gen-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[159/0195]
wegen des Eigenthums.
Sache er laubet (§. 199.). Daher folgt
ferner, daß wenn einer eine Sache be-
kommt, von einem, der nicht der Ei-
genthumsherr iſt; ſo gehoͤrt dieſelbe
nicht dem zu, der ſie bekommen hat,
ſondern ſie bleibt deſſen, dem ſie gehoͤ-
ret (§. 205.). Weil die unkoͤrperlichen
Sachen, als die Rechte (§. 121.), auch im
Eigenthume ſind (§. 206.); ſo kann der Ei-
genthumsherr auch die Recht veraͤuſ-
ſern; als das Recht zu fiſchen, zu
jagen.
§. 258.
Wenn man das Eigenthum auf einen an-
dern bringet, ohne dabey darauf zu ſehen, ob
ſie ſeine iſt, oder nicht, ſo heiſſet dieſes das
Geben (datio); dergeſtalt daß geben
(dare) nichts anders iſt, als ſein Eigenthum
auf einen andern bringen. Daher iſt eben-
falls klar, daß niemand, als der Eigen-
thumsherr einem andern eine Sache
geben kann; und folglich niemand eine
fremde Sache dem andern geben koͤnne
(§. 199.).
Von dem
Recht
eine
Sache zu
geben.
§. 259.
Wenn ein Eigenthumsherr ſein Eigen-
thum veraͤuſſert, ſo uͤbergiebt er ſein Eigen-
thum einem andern (§. 257.); folglich auch
das Recht zu allen Handlungen, welche ver-
moͤge des Eigenthums einem erlaubt ſind.
Derowegen kan auch das Recht zu einer
jeden Handlung, die Vermoͤge des Ei-
gen-
Von dem
Recht ei-
nem zu
einer
Hand-
lung ein
Recht zu
erthei-
len, die
in Ab-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/195>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.