fremden Grunde und Boden aus sei- ner Materie bauet, das Gebäude den Eigenthumsherren der Materie und des Grundes und Bodens, nach Pro- portion, gemein sey; woferne das Ge- bäude nicht beweglich ist, daß es nämlich weggenommen werden kann.
§. 238.
Vom Pflantzen u. Säen.
Eben dieses gilt auch vom Pflantzen (plantatione), wodurch eine Pflantze in einen Grund gesetzt wird, daß sie daselbst Wurtzeln schlägt und daraus ihre Nahrung hat; wie auch vom Säen(satione), wenn der Same in die Erde gebracht wird, daß er daselbst keimet und aufgehet. Man muß aber hierbey nur dieses mercken: Daß, wenn ein einem jeden zukommender Theil in der Gemeinschaft be- stimmt werden soll, man darauf zu sehen habe, wie viel die Pflantze, wenn sie gesetzt wird, oder der Saamen, wenn er ausgesäet wird, und der Gebrauch des Grundes nebst der Arbeit und Wartung gilt (§. 225.).
§. 239.
Von der Schrift und dem Gemähl- de.
Auf eine gleiche Weise ist, aus eben dem Grunde, wenn jemand auf unserem Pa- pier, oder Pergament, ein Gedicht, eine Geschichte, oder eine Rede geschrieben, oder auf unsere Tafel ein Bild gemahlt hätte, der gantze Körper, nach Pro- portion dessen, was einem jeden gehö- ret, gemein. Es ist nämlich bey der Ge- meinschaft gar nichts ungereimtes, wenn sich
das
II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
fremden Grunde und Boden aus ſei- ner Materie bauet, das Gebaͤude den Eigenthumsherren der Materie und des Grundes und Bodens, nach Pro- portion, gemein ſey; woferne das Ge- baͤude nicht beweglich iſt, daß es naͤmlich weggenommen werden kann.
§. 238.
Vom Pflantzen u. Saͤen.
Eben dieſes gilt auch vom Pflantzen (plantatione), wodurch eine Pflantze in einen Grund geſetzt wird, daß ſie daſelbſt Wurtzeln ſchlaͤgt und daraus ihre Nahrung hat; wie auch vom Saͤen(ſatione), wenn der Same in die Erde gebracht wird, daß er daſelbſt keimet und aufgehet. Man muß aber hierbey nur dieſes mercken: Daß, wenn ein einem jeden zukommender Theil in der Gemeinſchaft be- ſtimmt werden ſoll, man darauf zu ſehen habe, wie viel die Pflantze, wenn ſie geſetzt wird, oder der Saamen, wenn er ausgeſaͤet wird, und der Gebrauch des Grundes nebſt der Arbeit und Wartung gilt (§. 225.).
§. 239.
Von der Schrift und dem Gemaͤhl- de.
Auf eine gleiche Weiſe iſt, aus eben dem Grunde, wenn jemand auf unſerem Pa- pier, oder Pergament, ein Gedicht, eine Geſchichte, oder eine Rede geſchrieben, oder auf unſere Tafel ein Bild gemahlt haͤtte, der gantze Koͤrper, nach Pro- portion deſſen, was einem jeden gehoͤ- ret, gemein. Es iſt naͤmlich bey der Ge- meinſchaft gar nichts ungereimtes, wenn ſich
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II. Th. 2. H. Von urſpruͤngl. Erlangung
fremden Grunde und Boden aus ſei-
ner Materie bauet, das Gebaͤude den
Eigenthumsherren der Materie und
des Grundes und Bodens, nach Pro-
portion, gemein ſey; woferne das Ge-
baͤude nicht beweglich iſt, daß es naͤmlich
weggenommen werden kann.
§. 238.
Eben dieſes gilt auch vom Pflantzen
(plantatione), wodurch eine Pflantze in einen
Grund geſetzt wird, daß ſie daſelbſt Wurtzeln
ſchlaͤgt und daraus ihre Nahrung hat; wie
auch vom Saͤen (ſatione), wenn der Same
in die Erde gebracht wird, daß er daſelbſt
keimet und aufgehet. Man muß aber hierbey
nur dieſes mercken: Daß, wenn ein einem jeden
zukommender Theil in der Gemeinſchaft be-
ſtimmt werden ſoll, man darauf zu ſehen
habe, wie viel die Pflantze, wenn ſie geſetzt
wird, oder der Saamen, wenn er ausgeſaͤet
wird, und der Gebrauch des Grundes nebſt
der Arbeit und Wartung gilt (§. 225.).
§. 239.
Auf eine gleiche Weiſe iſt, aus eben dem
Grunde, wenn jemand auf unſerem Pa-
pier, oder Pergament, ein Gedicht, eine
Geſchichte, oder eine Rede geſchrieben,
oder auf unſere Tafel ein Bild gemahlt
haͤtte, der gantze Koͤrper, nach Pro-
portion deſſen, was einem jeden gehoͤ-
ret, gemein. Es iſt naͤmlich bey der Ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/184>, abgerufen am 21.11.2024.
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