gehören, als die Kälber dem Eigenthums- herrn der Kühe, die Lämmer dem Eigen- thumsherrn der Schafe. Eben dieses gilt von den Eyern des Federviehes, und von den Küchelchen, die ausgebrütet worden. Und es hindert nichts, daß von meinem Viehe dei- nes trächtig worden.
§. 234.
Wie die erhal- tenen Früchte zu be- trachten sind.
Da erhaltene, oder gehobene Früch- te nicht mehr ein Theil der Sache sind, aus welcher sie hervorgekommen, als die von ihr nun abgesondert sind (§. 224.), und dem Ei- genthumsherrn einen besondern Nutzen ver- schaffen; so werden sie alsdann vor sich als eigenthümliche Sachen angesehen.
§. 235.
Von der Vermi- schung u. Vermen- gung.
Wenn zweyen, oder mehreren Eigenthums- herren zugehörige, flüßige oder eingeschmoltzene Materien mit einander vermischt werden, daß dadurch eine vermischte Maße wird, so nennt man es eine Vermischung(confu- sionem).Eine Vermengung(commix- tio) aber heist, wenn trockene und feste Kör- per also unter einander gemengt werden, daß, was dem einen zugehört, zwar von dem un- terschieden verbleibet, was dem andern zuge- hört, jedoch alles zusammen nur ein Gantzes ausmachet. Da man niemanden wieder sei- nen Willen das Eigenthum von einer Sache nehmen kann (§. 195.); so ist, wenn das mit einander Vermischte, oder un- tereinander Vermengte nicht von ein-
ander
II. Th. 2. H. Vom urſpruͤngl. Erlangung
gehoͤren, als die Kaͤlber dem Eigenthums- herrn der Kuͤhe, die Laͤmmer dem Eigen- thumsherrn der Schafe. Eben dieſes gilt von den Eyern des Federviehes, und von den Kuͤchelchen, die ausgebruͤtet worden. Und es hindert nichts, daß von meinem Viehe dei- nes traͤchtig worden.
§. 234.
Wie die erhal- tenen Fruͤchte zu be- trachten ſind.
Da erhaltene, oder gehobene Fruͤch- te nicht mehr ein Theil der Sache ſind, aus welcher ſie hervorgekommen, als die von ihr nun abgeſondert ſind (§. 224.), und dem Ei- genthumsherrn einen beſondern Nutzen ver- ſchaffen; ſo werden ſie alsdann vor ſich als eigenthuͤmliche Sachen angeſehen.
§. 235.
Von der Vermi- ſchung u. Vermen- gung.
Wenn zweyen, oder mehreren Eigenthums- herren zugehoͤrige, fluͤßige oder eingeſchmoltzene Materien mit einander vermiſcht werden, daß dadurch eine vermiſchte Maße wird, ſo nennt man es eine Vermiſchung(confu- ſionem).Eine Vermengung(commix- tio) aber heiſt, wenn trockene und feſte Koͤr- per alſo unter einander gemengt werden, daß, was dem einen zugehoͤrt, zwar von dem un- terſchieden verbleibet, was dem andern zuge- hoͤrt, jedoch alles zuſammen nur ein Gantzes ausmachet. Da man niemanden wieder ſei- nen Willen das Eigenthum von einer Sache nehmen kann (§. 195.); ſo iſt, wenn das mit einander Vermiſchte, oder un- tereinander Vermengte nicht von ein-
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II. Th. 2. H. Vom urſpruͤngl. Erlangung
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herrn der Kuͤhe, die Laͤmmer dem Eigen-
thumsherrn der Schafe. Eben dieſes gilt
von den Eyern des Federviehes, und von den
Kuͤchelchen, die ausgebruͤtet worden. Und es
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nes traͤchtig worden.
§. 234.
Da erhaltene, oder gehobene Fruͤch-
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welcher ſie hervorgekommen, als die von ihr
nun abgeſondert ſind (§. 224.), und dem Ei-
genthumsherrn einen beſondern Nutzen ver-
ſchaffen; ſo werden ſie alsdann vor ſich
als eigenthuͤmliche Sachen angeſehen.
§. 235.
Wenn zweyen, oder mehreren Eigenthums-
herren zugehoͤrige, fluͤßige oder eingeſchmoltzene
Materien mit einander vermiſcht werden, daß
dadurch eine vermiſchte Maße wird, ſo
nennt man es eine Vermiſchung (confu-
ſionem). Eine Vermengung (commix-
tio) aber heiſt, wenn trockene und feſte Koͤr-
per alſo unter einander gemengt werden, daß,
was dem einen zugehoͤrt, zwar von dem un-
terſchieden verbleibet, was dem andern zuge-
hoͤrt, jedoch alles zuſammen nur ein Gantzes
ausmachet. Da man niemanden wieder ſei-
nen Willen das Eigenthum von einer Sache
nehmen kann (§. 195.); ſo iſt, wenn
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/182>, abgerufen am 21.11.2024.
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