Weil man eine Sache sich zugeignet hat,Von Zu- eignung der wil- den Thie- re. so bald man sie in den Stand gebracht, daß man sie ergreifen kann (§. 212.); so hat man ein wildes Thier sich zugeeignet, folgends ist es seine; wenn man Netze ausgestellet an dem Orte, wo man das Zueignungsrecht hat, und dasselbe sich verstrickt, daß es nicht davon kom- men kann; oder wenn es durch Werck- zeuge, die beschaffen seyn mögen, wie sie wollen, dergestalt fest gehalten wird, daß es nicht entfliehen kann; oder wenn man es durch einen Schuß ge- fället, oder also verwundet, oder er- müdet hat, daß es nicht entfliehen kann. Eben dieses gilt auch von dem Wil- de, welches in einem umzäunten Walde ein- geschlossen ist.
§. 218.
Weil das Eigenthum bloß durch seinenVon sich selbst be- wegen- den Sa- chen, wenn sie aus der Verwah- rung ge- laufen. Willen behalten wird, wenn man gleich den Besitz verlohren (§. 205.); so verbleibet eine sich bewegende Sache unser, wenn sie gleich aus unser Verwahrung kommt, oder ein Thier, oder Vieh wegläuft; folglich bleibt auch in diesem Falle ein wildes Thier unser, so lan- ge als man dasselbe unterscheiden kann. Wenn man es aber, nachdem es weg- gelaufen, auf keine Weise mehr un- terscheiden kann, und also nicht gewiß er-
weisen
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des Eigenthums.
§. 217.
Weil man eine Sache ſich zugeignet hat,Von Zu- eignung der wil- den Thie- re. ſo bald man ſie in den Stand gebracht, daß man ſie ergreifen kann (§. 212.); ſo hat man ein wildes Thier ſich zugeeignet, folgends iſt es ſeine; wenn man Netze ausgeſtellet an dem Orte, wo man das Zueignungsrecht hat, und daſſelbe ſich verſtrickt, daß es nicht davon kom- men kann; oder wenn es durch Werck- zeuge, die beſchaffen ſeyn moͤgen, wie ſie wollen, dergeſtalt feſt gehalten wird, daß es nicht entfliehen kann; oder wenn man es durch einen Schuß ge- faͤllet, oder alſo verwundet, oder er- muͤdet hat, daß es nicht entfliehen kann. Eben dieſes gilt auch von dem Wil- de, welches in einem umzaͤunten Walde ein- geſchloſſen iſt.
§. 218.
Weil das Eigenthum bloß durch ſeinenVon ſich ſelbſt be- wegen- den Sa- chen, wenn ſie aus der Veꝛwah- rung ge- laufen. Willen behalten wird, wenn man gleich den Beſitz verlohren (§. 205.); ſo verbleibet eine ſich bewegende Sache unſer, wenn ſie gleich aus unſer Verwahrung kommt, oder ein Thier, oder Vieh weglaͤuft; folglich bleibt auch in dieſem Falle ein wildes Thier unſer, ſo lan- ge als man daſſelbe unterſcheiden kann. Wenn man es aber, nachdem es weg- gelaufen, auf keine Weiſe mehr un- terſcheiden kann, und alſo nicht gewiß er-
weiſen
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des Eigenthums.
§. 217.
Weil man eine Sache ſich zugeignet hat,
ſo bald man ſie in den Stand gebracht, daß
man ſie ergreifen kann (§. 212.); ſo hat
man ein wildes Thier ſich zugeeignet,
folgends iſt es ſeine; wenn man Netze
ausgeſtellet an dem Orte, wo man das
Zueignungsrecht hat, und daſſelbe
ſich verſtrickt, daß es nicht davon kom-
men kann; oder wenn es durch Werck-
zeuge, die beſchaffen ſeyn moͤgen, wie
ſie wollen, dergeſtalt feſt gehalten wird,
daß es nicht entfliehen kann; oder
wenn man es durch einen Schuß ge-
faͤllet, oder alſo verwundet, oder er-
muͤdet hat, daß es nicht entfliehen
kann. Eben dieſes gilt auch von dem Wil-
de, welches in einem umzaͤunten Walde ein-
geſchloſſen iſt.
Von Zu-
eignung
der wil-
den Thie-
re.
§. 218.
Weil das Eigenthum bloß durch ſeinen
Willen behalten wird, wenn man gleich den
Beſitz verlohren (§. 205.); ſo verbleibet
eine ſich bewegende Sache unſer, wenn
ſie gleich aus unſer Verwahrung
kommt, oder ein Thier, oder Vieh
weglaͤuft; folglich bleibt auch in dieſem
Falle ein wildes Thier unſer, ſo lan-
ge als man daſſelbe unterſcheiden kann.
Wenn man es aber, nachdem es weg-
gelaufen, auf keine Weiſe mehr un-
terſcheiden kann, und alſo nicht gewiß er-
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wenn ſie
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/173>, abgerufen am 21.11.2024.
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