fördert es die Unglückseeligkeit (§. 118.). Das vergängliche Vergnügen, oder die vergängliche Lust ist also erlaubt, wenn es unschädlich ist; aber uner- laubt, wenn es schädlich ist (§. cit.).
§. 121.
Von den Sachen und de- ren Ein- thei- lung.
Eine Sache(res) nennen wir ein jedes Ding (ens omne), welches uns nützlich seyn kann; nämlich um das Leben zu erhalten, und vergnügt und bequemlich zu leben; entweder die Vollkommenheit des Leibes und der Seele auf alle Art und Weise zu befördern, oder die Unvollkommenheit abzuwenden Es ist eine Sache aber entweder körperlich(corpora- lis), welche durch die Sinnen empfunden werden kann, oder unkörperlich(incorpo- ralis), welche durch die Sinnen nicht em- pfunden werden kann, sondern durch den Verstand allein begriffen wird; dergleichen sind die Rechte und die Fertigkeiten der See- le. Es sind dieselben entweder nothwen- dige Sachen(res necessariae), welche zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit, und um die Seele vollkommen zu machen er- fordert werden; oder nützliche(res utiles), welche etwas dazu beytragen, daß man be- quem leben und das seine verrichten kann, oder vergnügende(res voluptuariae), welche nur allein das Vergnügen befördern, oder zur Lust dienen. Ferner sind einige Sachen blos natürliche(res pure naturales), welche die Natur von sich selbst hervorbringt; andere
durch
I. Th. 4. H. Von den Pflichten
foͤrdert es die Ungluͤckſeeligkeit (§. 118.). Das vergaͤngliche Vergnuͤgen, oder die vergaͤngliche Luſt iſt alſo erlaubt, wenn es unſchaͤdlich iſt; aber uner- laubt, wenn es ſchaͤdlich iſt (§. cit.).
§. 121.
Von den Sachen und de- ren Ein- thei- lung.
Eine Sache(res) nennen wir ein jedes Ding (ens omne), welches uns nuͤtzlich ſeyn kann; naͤmlich um das Leben zu erhalten, und vergnuͤgt und bequemlich zu leben; entweder die Vollkommenheit des Leibes und der Seele auf alle Art und Weiſe zu befoͤrdern, oder die Unvollkommenheit abzuwenden Es iſt eine Sache aber entweder koͤrperlich(corpora- lis), welche durch die Sinnen empfunden werden kann, oder unkoͤrperlich(incorpo- ralis), welche durch die Sinnen nicht em- pfunden werden kann, ſondern durch den Verſtand allein begriffen wird; dergleichen ſind die Rechte und die Fertigkeiten der See- le. Es ſind dieſelben entweder nothwen- dige Sachen(res neceſſariæ), welche zur Erhaltung des Lebens und der Geſundheit, und um die Seele vollkommen zu machen er- fordert werden; oder nuͤtzliche(res utiles), welche etwas dazu beytragen, daß man be- quem leben und das ſeine verrichten kann, oder vergnuͤgende(res voluptuariæ), welche nur allein das Vergnuͤgen befoͤrdern, oder zur Luſt dienen. Ferner ſind einige Sachen blos natuͤrliche(res pure naturales), welche die Natur von ſich ſelbſt hervorbringt; andere
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I. Th. 4. H. Von den Pflichten
foͤrdert es die Ungluͤckſeeligkeit (§. 118.).
Das vergaͤngliche Vergnuͤgen, oder
die vergaͤngliche Luſt iſt alſo erlaubt,
wenn es unſchaͤdlich iſt; aber uner-
laubt, wenn es ſchaͤdlich iſt (§. cit.).
§. 121.
Eine Sache (res) nennen wir ein jedes
Ding (ens omne), welches uns nuͤtzlich ſeyn
kann; naͤmlich um das Leben zu erhalten, und
vergnuͤgt und bequemlich zu leben; entweder
die Vollkommenheit des Leibes und der Seele
auf alle Art und Weiſe zu befoͤrdern, oder die
Unvollkommenheit abzuwenden Es iſt eine
Sache aber entweder koͤrperlich (corpora-
lis), welche durch die Sinnen empfunden
werden kann, oder unkoͤrperlich (incorpo-
ralis), welche durch die Sinnen nicht em-
pfunden werden kann, ſondern durch den
Verſtand allein begriffen wird; dergleichen
ſind die Rechte und die Fertigkeiten der See-
le. Es ſind dieſelben entweder nothwen-
dige Sachen (res neceſſariæ), welche zur
Erhaltung des Lebens und der Geſundheit,
und um die Seele vollkommen zu machen er-
fordert werden; oder nuͤtzliche (res utiles),
welche etwas dazu beytragen, daß man be-
quem leben und das ſeine verrichten kann, oder
vergnuͤgende (res voluptuariæ), welche nur
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/114>, abgerufen am 30.12.2024.
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