man sich von ungesunder Speise und Tranck, und von übermäßigem Essen und Trincken enthalten. Die Trun- ckenheit ist der Zustand, da von übermäßi- gem Trincken die Verrichtungen des Gehirns in Unordnung gebracht werden; und folglich der Mensch zuerst des Gebrauchs des Ver- standes, sodann der Einbildungskraft, hier- auf der Sinnen, und endlich gar der Kraft sich zu bewegen beraubt wird. Ein Mensch ist also schuldig die Trunckenheit zu fliehen.
§. 115.
Von dem Rechte zur Klei- dung.
Gleichfalls ist klar, daß man den Leib, der Gesundheit wegen, gegen die Anfälle des Wetters mit Kleidern verwahren muß (§. 113.); und daher hat der Mensch ein Recht zu den Dingen, welche zu Verfertigung der Kleider, die zu die- sem Zweck nöthig sind, dienen; wie auch zu denen Verrichtungen, oder der Arbeit, wodurch sie verfertiget werden; ingleichen denjenigen Sachen, die dazu nöthig sind (§. 46.). Es muß aber auch dabey die natürliche Wohlan- ständigkeit beobachtet werden (§. 55.).
§. 116.
Von dem Recht zur Erbau- ung der Häuser.
Wir wissen aus der Erfahrung, daß die Menschen Häuser nöthig haben, damit sie vor dem Wetter sicher, ihre Arbeiten und Ge- schäffte verrichten, Speisen zubereiten, den ermüdeten Leib durch den Schlaf erquicken,
und
I. Th. 4. H. Von den Pflichten
man ſich von ungeſunder Speiſe und Tranck, und von uͤbermaͤßigem Eſſen und Trincken enthalten. Die Trun- ckenheit iſt der Zuſtand, da von uͤbermaͤßi- gem Trincken die Verrichtungen des Gehirns in Unordnung gebracht werden; und folglich der Menſch zuerſt des Gebrauchs des Ver- ſtandes, ſodann der Einbildungskraft, hier- auf der Sinnen, und endlich gar der Kraft ſich zu bewegen beraubt wird. Ein Menſch iſt alſo ſchuldig die Trunckenheit zu fliehen.
§. 115.
Von dem Rechte zur Klei- dung.
Gleichfalls iſt klar, daß man den Leib, der Geſundheit wegen, gegen die Anfaͤlle des Wetters mit Kleidern verwahren muß (§. 113.); und daher hat der Menſch ein Recht zu den Dingen, welche zu Verfertigung der Kleider, die zu die- ſem Zweck noͤthig ſind, dienen; wie auch zu denen Verrichtungen, oder der Arbeit, wodurch ſie verfertiget werden; ingleichen denjenigen Sachen, die dazu noͤthig ſind (§. 46.). Es muß aber auch dabey die natuͤrliche Wohlan- ſtaͤndigkeit beobachtet werden (§. 55.).
§. 116.
Von dem Recht zur Erbau- ung der Haͤuſer.
Wir wiſſen aus der Erfahrung, daß die Menſchen Haͤuſer noͤthig haben, damit ſie vor dem Wetter ſicher, ihre Arbeiten und Ge- ſchaͤffte verrichten, Speiſen zubereiten, den ermuͤdeten Leib durch den Schlaf erquicken,
und
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I. Th. 4. H. Von den Pflichten
man ſich von ungeſunder Speiſe und
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und Trincken enthalten. Die Trun-
ckenheit iſt der Zuſtand, da von uͤbermaͤßi-
gem Trincken die Verrichtungen des Gehirns
in Unordnung gebracht werden; und folglich
der Menſch zuerſt des Gebrauchs des Ver-
ſtandes, ſodann der Einbildungskraft, hier-
auf der Sinnen, und endlich gar der Kraft
ſich zu bewegen beraubt wird. Ein Menſch
iſt alſo ſchuldig die Trunckenheit zu
fliehen.
§. 115.
Gleichfalls iſt klar, daß man den Leib,
der Geſundheit wegen, gegen die Anfaͤlle
des Wetters mit Kleidern verwahren
muß (§. 113.); und daher hat der Menſch
ein Recht zu den Dingen, welche zu
Verfertigung der Kleider, die zu die-
ſem Zweck noͤthig ſind, dienen; wie
auch zu denen Verrichtungen, oder
der Arbeit, wodurch ſie verfertiget
werden; ingleichen denjenigen Sachen,
die dazu noͤthig ſind (§. 46.). Es muß
aber auch dabey die natuͤrliche Wohlan-
ſtaͤndigkeit beobachtet werden (§. 55.).
§. 116.
Wir wiſſen aus der Erfahrung, daß die
Menſchen Haͤuſer noͤthig haben, damit ſie
vor dem Wetter ſicher, ihre Arbeiten und Ge-
ſchaͤffte verrichten, Speiſen zubereiten, den
ermuͤdeten Leib durch den Schlaf erquicken,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/110>, abgerufen am 21.12.2024.
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