Von den Pflichten des Menschen gegen sich selbst, und den Rechten, die damit verbunden sind.
§. 103.
Der Mensch muß, so viel er kann (§. 37.),Von der Verschie- denheit und der Verbin- dung der Pflichten. so wohl sich, folglich theils seine See- le, theils seinen Leib, als auch seinen Zustand verbessern (§. 43.). Man hat also Pflichten gegen die Seele, gegen den Leib, und in Absicht auf den äus- sern Zustand (§ 57.), und dieselben sind zu verbinden; man muß sich nicht einer also befleißigen, daß die übrigen verab- säumet werden; und derjenige, der mehr Vermögen hat, und mehr an- wenden kann, wie auch mehrere Hülfe von andern zu erwarten hat, ist auch ein mehreres zu leisten verbunden.
§. 104.
Die Güter der Seele(bona animi) sindVon der Bemü- hung, das Gute zu erhal- ten. diejenigen, welche die Seele; des Leibes, welche den Leib; des Glücks, welche den äus- seren Zustand vollkommener machen. Dem- nach muß sich einjeder bemühen, daß er von den Gütern der Seele, des Lei- bes und des Glücks so viel erhält, als in seinem Vermögen stehet (§. 103. 60.); folglich muß er sich vor allem Uebel oder Schaden des Leibes, der Seele und des Glücks in acht nehmen.
§. 105.
Nat. u. Völckerrecht. E
Das vierte Hauptſtuͤck.
Von den Pflichten des Menſchen gegen ſich ſelbſt, und den Rechten, die damit verbunden ſind.
§. 103.
Der Menſch muß, ſo viel er kann (§. 37.),Von der Verſchie- denheit und der Verbin- dung der Pflichten. ſo wohl ſich, folglich theils ſeine See- le, theils ſeinen Leib, als auch ſeinen Zuſtand verbeſſern (§. 43.). Man hat alſo Pflichten gegen die Seele, gegen den Leib, und in Abſicht auf den aͤuſ- ſern Zuſtand (§ 57.), und dieſelben ſind zu verbinden; man muß ſich nicht einer alſo befleißigen, daß die uͤbrigen verab- ſaͤumet werden; und derjenige, der mehr Vermoͤgen hat, und mehr an- wenden kann, wie auch mehrere Huͤlfe von andern zu erwarten hat, iſt auch ein mehreres zu leiſten verbunden.
§. 104.
Die Guͤter der Seele(bona animi) ſindVon der Bemuͤ- hung, das Gute zu erhal- ten. diejenigen, welche die Seele; des Leibes, welche den Leib; des Gluͤcks, welche den aͤuſ- ſeren Zuſtand vollkommener machen. Dem- nach muß ſich einjeder bemuͤhen, daß er von den Guͤtern der Seele, des Lei- bes und des Gluͤcks ſo viel erhaͤlt, als in ſeinem Vermoͤgen ſtehet (§. 103. 60.); folglich muß er ſich vor allem Uebel oder Schaden des Leibes, der Seele und des Gluͤcks in acht nehmen.
§. 105.
Nat. u. Voͤlckerrecht. E
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Das vierte Hauptſtuͤck.
Von den Pflichten des Menſchen
gegen ſich ſelbſt, und den Rechten,
die damit verbunden ſind.
§. 103.
Der Menſch muß, ſo viel er kann (§. 37.),
ſo wohl ſich, folglich theils ſeine See-
le, theils ſeinen Leib, als auch ſeinen
Zuſtand verbeſſern (§. 43.). Man hat
alſo Pflichten gegen die Seele, gegen
den Leib, und in Abſicht auf den aͤuſ-
ſern Zuſtand (§ 57.), und dieſelben ſind
zu verbinden; man muß ſich nicht einer
alſo befleißigen, daß die uͤbrigen verab-
ſaͤumet werden; und derjenige, der
mehr Vermoͤgen hat, und mehr an-
wenden kann, wie auch mehrere Huͤlfe
von andern zu erwarten hat, iſt auch ein
mehreres zu leiſten verbunden.
Von der
Verſchie-
denheit
und der
Verbin-
dung der
Pflichten.
§. 104.
Die Guͤter der Seele (bona animi) ſind
diejenigen, welche die Seele; des Leibes,
welche den Leib; des Gluͤcks, welche den aͤuſ-
ſeren Zuſtand vollkommener machen. Dem-
nach muß ſich einjeder bemuͤhen, daß
er von den Guͤtern der Seele, des Lei-
bes und des Gluͤcks ſo viel erhaͤlt, als
in ſeinem Vermoͤgen ſtehet (§. 103. 60.);
folglich muß er ſich vor allem Uebel oder
Schaden des Leibes, der Seele und des
Gluͤcks in acht nehmen.
Von der
Bemuͤ-
hung,
das Gute
zu erhal-
ten.
§. 105.
Nat. u. Voͤlckerrecht. E
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/101>, abgerufen am 21.11.2024.
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