Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.müsten, indem eben so viele Jahre erforderlich XVI. Eine Dorfschaft, der ein Eichenwald ge- 1. trockene und abgestandene Bäume. 2. Die Abgänge von denen Eichen, wel- che zu Nutzholz oder als Kaufmanns- waare sind geschlagen worden. Anmerkung. Es ist unverantwortlich, tet,
muͤſten, indem eben ſo viele Jahre erforderlich XVI. Eine Dorfſchaft, der ein Eichenwald ge- 1. trockene und abgeſtandene Baͤume. 2. Die Abgaͤnge von denen Eichen, wel- che zu Nutzholz oder als Kaufmanns- waare ſind geſchlagen worden. Anmerkung. Es iſt unverantwortlich, tet,
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muͤſten, indem eben ſo viele Jahre erforderlich
ſind, ehe ein Eichbaum zu der Staͤrke und
Groͤſſe erwaͤchßt, als zu ſo viel daraus zu ver-
fertigenden unentbehrlichen Dingen erforderlich
iſt. Es wird alſo noͤthig ſein, eine andere
Nutzungsart eines Eichenwaldes zu beſtim-
men, und dieſe beſtehet im folgenden.
XVI.
Eine Dorfſchaft, der ein Eichenwald ge-
hoͤret, muß aus ſelbigen weiter nichts zur
Feuerung anwenden, als
1. trockene und abgeſtandene Baͤume.
2. Die Abgaͤnge von denen Eichen, wel-
che zu Nutzholz oder als Kaufmanns-
waare ſind geſchlagen worden.
Anmerkung. Es iſt unverantwortlich,
daß in ſolcher Holzung oft die ſchoͤnſten und
geſundeſten Eichen zu Brennholz in Menge
niedergehauen werden, und man zur Entſchul-
digung anfuͤhret, daß kein anderes Holz zur
Feuerung vorhanden ſei. Eine einzige Eiche
kann zuweilen wegen ihrer vortheilhaften
Structur, natuͤrlichen Kruͤmme der Zweige
und Wurzeln u. d. g. viel koſtbare Stuͤcke zum
Schifbau liefern, und der Kaufmann bezahlt
ſie nach Beſchaffenheit vierzig bis funfzig mahl
hoͤher, als dieſe Eiche wie Brennholz betrach-
tet,
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