Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.4. Jst er nahe und schlecht, so bekommt der §. 81. Jn Dörfern, wo Königliche Amtsvorwerker §. 82. Zum andern. Was nun die Entschädi- §. 83. J 2
4. Jſt er nahe und ſchlecht, ſo bekommt der §. 81. Jn Doͤrfern, wo Koͤnigliche Amtsvorwerker §. 82. Zum andern. Was nun die Entſchaͤdi- §. 83. J 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0149" n="131"/> <p>4. Jſt er nahe und ſchlecht, ſo bekommt der<lb/> Eigenthuͤmer beide Arten der Entſchaͤdigung.<lb/> (§. 79.)</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 81.</head><lb/> <p>Jn Doͤrfern, wo Koͤnigliche Amtsvorwerker<lb/> oder Ritterguͤter ſind, wuͤrden dieſe Entſchaͤ-<lb/> digungsmittel in ſofern abzuaͤndern ſein, daß<lb/> wenn das Amt oder der Edelmann durchs Looß<lb/> ſchlechten Acker erhielte, in dieſem Fall aber<lb/> die Verminderung der Dienſte und Abgaben<lb/> wegen der dem Amts- und Ritteracker zuſte-<lb/> henden Freiheiten nicht ſtatt hat, man den an-<lb/> deren guten Acker mit einem deſto ſtaͤrkeren<lb/> Zehenden belegen koͤnnte. Wofern aber dem<lb/> Amte und Edelmann mehr guter Acker zufiele,<lb/> als beide vor Aufhebung der Gemeinheiten<lb/> inne gehabt, ſo wuͤrde eine Erlaſſung an Dien-<lb/> ſten und Paͤchten, oder gewiſſes freies Holz<lb/> u. d. g. die Unterthanen des Dorfs leicht<lb/> ſchadlos halten koͤnnen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 82.</head><lb/> <p><hi rendition="#fr">Zum andern.</hi> Was nun die Entſchaͤdi-<lb/> gung derer anbetrift, welche durch die Auf-<lb/> hebung der Gemeinheiten gewiſſe ihnen zuſte-<lb/> hende Rechte entweder verlieren, oder in ſel-<lb/> bigen eingeſchraͤnkt werden; ſo werden die oben<lb/> (§. 70.) angefuͤhrten Faͤlle hier einer naͤheren<lb/> Eroͤrterung beduͤrfen.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="sig">J 2</fw> <fw place="bottom" type="catch">§. 83.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [131/0149]
4. Jſt er nahe und ſchlecht, ſo bekommt der
Eigenthuͤmer beide Arten der Entſchaͤdigung.
(§. 79.)
§. 81.
Jn Doͤrfern, wo Koͤnigliche Amtsvorwerker
oder Ritterguͤter ſind, wuͤrden dieſe Entſchaͤ-
digungsmittel in ſofern abzuaͤndern ſein, daß
wenn das Amt oder der Edelmann durchs Looß
ſchlechten Acker erhielte, in dieſem Fall aber
die Verminderung der Dienſte und Abgaben
wegen der dem Amts- und Ritteracker zuſte-
henden Freiheiten nicht ſtatt hat, man den an-
deren guten Acker mit einem deſto ſtaͤrkeren
Zehenden belegen koͤnnte. Wofern aber dem
Amte und Edelmann mehr guter Acker zufiele,
als beide vor Aufhebung der Gemeinheiten
inne gehabt, ſo wuͤrde eine Erlaſſung an Dien-
ſten und Paͤchten, oder gewiſſes freies Holz
u. d. g. die Unterthanen des Dorfs leicht
ſchadlos halten koͤnnen.
§. 82.
Zum andern. Was nun die Entſchaͤdi-
gung derer anbetrift, welche durch die Auf-
hebung der Gemeinheiten gewiſſe ihnen zuſte-
hende Rechte entweder verlieren, oder in ſel-
bigen eingeſchraͤnkt werden; ſo werden die oben
(§. 70.) angefuͤhrten Faͤlle hier einer naͤheren
Eroͤrterung beduͤrfen.
§. 83.
J 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |