Alle diese Puncte müssen in Richtigkeit kom- men, und alle Beschwerden aufhören, weil die Aufhebung der Gemeinheiten niemand unglück- lich wohl aber tausende glücklich machen soll.
§. 71.
Zum ersten: Um diejenigen schadloß zu halten, welche bei der Vertheilung der Aecker zu kurz kommen, müssen wir das Hauptprin- cipium, davon bereits oben (§. 64.) gehandelt worden, nemlich die Würderung des Ackers zu Gelde zum Grunde legen, und hieraus eine Art von Fond machen, der zur Entschädigung hinlänglich sein kann. Um dieses Hauptprin- cipium festzusetzen, würde man bei der Taxa- tion auf zwei Umstände sein Augenmerk zu richten haben, nemlich 1) auf die innere Güte des Ackers und 2) auf die Entfernung desselben vom Dorfe, und hiernach würde sodann ein doppeltes Entschädigungsmittel festgesetzt, wel- ches genauer zu bestimmen ist.
§. 72.
Einmahl, was die innere Güte des Ackers anbetrift, so kann solche nach der Abtheilung desselben in drey Classen, davon vorher bereits (§. 64.) Meldung geschehen, nemlich in guten, mittleren und schlechten Boden, durch den Er- trag von verschiedenen Jahren im Durchschnitt sehr genau herausgebracht werden. Gesezt also, daß bei der Taxation z. E. ein Morgen der
ersten
Alle dieſe Puncte muͤſſen in Richtigkeit kom- men, und alle Beſchwerden aufhoͤren, weil die Aufhebung der Gemeinheiten niemand ungluͤck- lich wohl aber tauſende gluͤcklich machen ſoll.
§. 71.
Zum erſten: Um diejenigen ſchadloß zu halten, welche bei der Vertheilung der Aecker zu kurz kommen, muͤſſen wir das Hauptprin- cipium, davon bereits oben (§. 64.) gehandelt worden, nemlich die Wuͤrderung des Ackers zu Gelde zum Grunde legen, und hieraus eine Art von Fond machen, der zur Entſchaͤdigung hinlaͤnglich ſein kann. Um dieſes Hauptprin- cipium feſtzuſetzen, wuͤrde man bei der Taxa- tion auf zwei Umſtaͤnde ſein Augenmerk zu richten haben, nemlich 1) auf die innere Guͤte des Ackers und 2) auf die Entfernung deſſelben vom Dorfe, und hiernach wuͤrde ſodann ein doppeltes Entſchaͤdigungsmittel feſtgeſetzt, wel- ches genauer zu beſtimmen iſt.
§. 72.
Einmahl, was die innere Guͤte des Ackers anbetrift, ſo kann ſolche nach der Abtheilung deſſelben in drey Claſſen, davon vorher bereits (§. 64.) Meldung geſchehen, nemlich in guten, mittleren und ſchlechten Boden, durch den Er- trag von verſchiedenen Jahren im Durchſchnitt ſehr genau herausgebracht werden. Geſezt alſo, daß bei der Taxation z. E. ein Morgen der
erſten
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Alle dieſe Puncte muͤſſen in Richtigkeit kom-
men, und alle Beſchwerden aufhoͤren, weil die
Aufhebung der Gemeinheiten niemand ungluͤck-
lich wohl aber tauſende gluͤcklich machen ſoll.
§. 71.
Zum erſten: Um diejenigen ſchadloß zu
halten, welche bei der Vertheilung der Aecker
zu kurz kommen, muͤſſen wir das Hauptprin-
cipium, davon bereits oben (§. 64.) gehandelt
worden, nemlich die Wuͤrderung des Ackers
zu Gelde zum Grunde legen, und hieraus eine
Art von Fond machen, der zur Entſchaͤdigung
hinlaͤnglich ſein kann. Um dieſes Hauptprin-
cipium feſtzuſetzen, wuͤrde man bei der Taxa-
tion auf zwei Umſtaͤnde ſein Augenmerk zu
richten haben, nemlich 1) auf die innere Guͤte
des Ackers und 2) auf die Entfernung deſſelben
vom Dorfe, und hiernach wuͤrde ſodann ein
doppeltes Entſchaͤdigungsmittel feſtgeſetzt, wel-
ches genauer zu beſtimmen iſt.
§. 72.
Einmahl, was die innere Guͤte des Ackers
anbetrift, ſo kann ſolche nach der Abtheilung
deſſelben in drey Claſſen, davon vorher bereits
(§. 64.) Meldung geſchehen, nemlich in guten,
mittleren und ſchlechten Boden, durch den Er-
trag von verſchiedenen Jahren im Durchſchnitt
ſehr genau herausgebracht werden. Geſezt
alſo, daß bei der Taxation z. E. ein Morgen der
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Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/woellner_aufhebung_1766/141>, abgerufen am 04.03.2025.
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