Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.man selbigen dem neuen Eigenthümer dieses 3. Wenn aber ein Fleck todter Sand so §. 70. Nunmehr komme ich auf den wichtigen I. Wenn jemand bei der Vermessung oder statt H 5
man ſelbigen dem neuen Eigenthuͤmer dieſes 3. Wenn aber ein Fleck todter Sand ſo §. 70. Nunmehr komme ich auf den wichtigen I. Wenn jemand bei der Vermeſſung oder ſtatt H 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0139" n="121"/> man ſelbigen dem neuen Eigenthuͤmer dieſes<lb/> Antheils mit zuſchlagen, den Jnhalt deſſelben<lb/> aber nicht von der Morgenzahl des Ackers, ſon-<lb/> dern von ſeinen uͤbrigen Wieſen oder von ſei-<lb/> nem Antheil an der Gemeinhuͤtung abziehen,<lb/> und dem bisherigen Beſitzer dieſes Graßſtuͤcks<lb/> zuſchlagen muͤſſen.</p><lb/> <p>3. Wenn aber ein Fleck todter Sand ſo<lb/> bisher wuͤſte gelegen, oder ein Moraſt, davon<lb/> niemand vorher einigen Vortheil gehabt, in<lb/> ein ſolches Antheil faͤllt, ſo wuͤrde kein Beden-<lb/> ken ſein, dergleichen bisher ungenutzte Flaͤche<lb/> dem kuͤnftigen Beſitzer dieſes Antheils ohne<lb/> Entgeld zum Eigenthum einzugeben, wobei<lb/> man ihm allenfalls die Bedingung auflegen<lb/> koͤnnte, beides urbar, und zu irgend einigen<lb/> Ertrag geſchickt zu machen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 70.</head><lb/> <p>Nunmehr komme ich auf den wichtigen<lb/> Punct der <hi rendition="#fr">Entſchaͤdigung</hi> dererjenigen ſo<lb/> bei der Aufhebung der Gemeinheiten und der<lb/> oben feſtgeſetzten Art der Vertheilung der Aecker<lb/> auf irgend eine Weiſe, einen Verluſt leiden<lb/> duͤrften, als welches in groͤſſeren oder geringe-<lb/> ren Grad unvermeidlich ſein wird. Die moͤgli-<lb/> chen Faͤlle, wie ſolches geſchehen kann, werden<lb/> folgende ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Wenn jemand bei der Vermeſſung oder<lb/> Vertauſchung der Aecker Schaden leidet, und<lb/> <fw place="bottom" type="sig">H 5</fw><fw place="bottom" type="catch">ſtatt</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0139]
man ſelbigen dem neuen Eigenthuͤmer dieſes
Antheils mit zuſchlagen, den Jnhalt deſſelben
aber nicht von der Morgenzahl des Ackers, ſon-
dern von ſeinen uͤbrigen Wieſen oder von ſei-
nem Antheil an der Gemeinhuͤtung abziehen,
und dem bisherigen Beſitzer dieſes Graßſtuͤcks
zuſchlagen muͤſſen.
3. Wenn aber ein Fleck todter Sand ſo
bisher wuͤſte gelegen, oder ein Moraſt, davon
niemand vorher einigen Vortheil gehabt, in
ein ſolches Antheil faͤllt, ſo wuͤrde kein Beden-
ken ſein, dergleichen bisher ungenutzte Flaͤche
dem kuͤnftigen Beſitzer dieſes Antheils ohne
Entgeld zum Eigenthum einzugeben, wobei
man ihm allenfalls die Bedingung auflegen
koͤnnte, beides urbar, und zu irgend einigen
Ertrag geſchickt zu machen.
§. 70.
Nunmehr komme ich auf den wichtigen
Punct der Entſchaͤdigung dererjenigen ſo
bei der Aufhebung der Gemeinheiten und der
oben feſtgeſetzten Art der Vertheilung der Aecker
auf irgend eine Weiſe, einen Verluſt leiden
duͤrften, als welches in groͤſſeren oder geringe-
ren Grad unvermeidlich ſein wird. Die moͤgli-
chen Faͤlle, wie ſolches geſchehen kann, werden
folgende ſein.
I. Wenn jemand bei der Vermeſſung oder
Vertauſchung der Aecker Schaden leidet, und
ſtatt
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