Wöllner, Johann Christoph von: Die Aufhebung der Gemeinheiten in der Marck Brandenburg. Berlin, 1766.von der ganzen Feldmark abgeschnitten und §. 69. Bei der Vermessung der sämtlichen Aecker 1. Was die Figur eines jeden Ackerbezirks 2. Wenn ein Fleck brauchbarer Wiesen- man
von der ganzen Feldmark abgeſchnitten und §. 69. Bei der Vermeſſung der ſaͤmtlichen Aecker 1. Was die Figur eines jeden Ackerbezirks 2. Wenn ein Fleck brauchbarer Wieſen- man
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von der ganzen Feldmark abgeſchnitten und
hierauf der uͤbrige Acker nach Maaßgebung des
vorigen §. unter die andern Eigenthuͤmer aller-
erſt zu vertheilen ſein. Bei der Vermeſſung
ſelbſt muͤſte der Umſtand beobachtet werden,
daß jeder dieſer Theile ſich beim Dorf anfinge
und abwaͤrts in einer Strecke ſo weit als pflug-
barer Acker da iſt, fortginge. Solte es ſich
hiebei ereignen, daß das Amt oder der Edel-
mann mehr guten oder mehr ſchlechten Acker
durch dieſe Vertheilung erhielte, als beide vor-
her gehabt haben, ſo wuͤrden die unten vor-
kommenden Regeln der Entſchaͤdigung auch
hier ſtatt finden.
§. 69.
Bei der Vermeſſung der ſaͤmtlichen Aecker
ſelbſt wuͤrden noch folgende Umſtaͤnde zu erwaͤ-
gen ſein.
1. Was die Figur eines jeden Ackerbezirks
anlanget, ſo iſt ſelbige in ſo fern gleichguͤltig,
wenn nur vermieden wird, daß ſolcher Antheil
zu lang und ſchmal ausfalle. Ein gleichſeiti-
ges Quadrat iſt die bequemſte Lage. Solte
aber dieſes nicht allenthalben ſtatt finden, ſo
wird man nach Maaßgebung der Umſtaͤnde mit
jeder anderen Geſtalt, die eine ſolche Abthei-
lung bekommen moͤchte, zufrieden ſein muͤſſen.
2. Wenn ein Fleck brauchbarer Wieſen-
grund in ein ſolches Bezirk fallen ſolte, ſo wuͤrde
man
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