Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Erstes Kapitel. Der Verputz der Mauern und Decken. Menschen sich zu versammeln pflegen, für Speicher, Fabrikgebäude und solche, indenen feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, können alle nicht massiven Wände, sowie Träger und Stiele von Holz ohne Unterschied der Höhe dieser Gebäude nach der Bestimmung des Polizei-Präsidiums überhaupt ausgeschlossen werden. § 60. Brandmauern. In ausgedehnten Gebäuden, in welchen leicht brenn- § 65. Alle Gebäude müssen binnen Jahresfrist nach der zweiten Abnahme in F. Der Verputz der Mauern und Decken. Um einerseits das Innere eines Gebäudes wohnlich zu machen, Nur dort, wo das Ziegelmaterial in ausgezeichneter Güte vor- Der Ziegelrohbau gelangte bis jetzt eigentlich nur in Nord- Erſtes Kapitel. Der Verputz der Mauern und Decken. Menſchen ſich zu verſammeln pflegen, für Speicher, Fabrikgebäude und ſolche, indenen feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, können alle nicht maſſiven Wände, ſowie Träger und Stiele von Holz ohne Unterſchied der Höhe dieſer Gebäude nach der Beſtimmung des Polizei-Präſidiums überhaupt ausgeſchloſſen werden. § 60. Brandmauern. In ausgedehnten Gebäuden, in welchen leicht brenn- § 65. Alle Gebäude müſſen binnen Jahresfriſt nach der zweiten Abnahme in F. Der Verputz der Mauern und Decken. Um einerſeits das Innere eines Gebäudes wohnlich zu machen, Nur dort, wo das Ziegelmaterial in ausgezeichneter Güte vor- Der Ziegelrohbau gelangte bis jetzt eigentlich nur in Nord- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0222" n="206"/><fw place="top" type="header">Erſtes Kapitel. Der Verputz der Mauern und Decken.</fw><lb/> Menſchen ſich zu verſammeln pflegen, für Speicher, Fabrikgebäude und ſolche, in<lb/> denen feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, können alle nicht maſſiven Wände,<lb/> ſowie Träger und Stiele von Holz ohne Unterſchied der Höhe dieſer Gebäude nach<lb/> der Beſtimmung des Polizei-Präſidiums überhaupt ausgeſchloſſen werden.</p><lb/> <p>§ 60. <hi rendition="#g">Brandmauern</hi>. In ausgedehnten Gebäuden, in welchen leicht brenn-<lb/> bare Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, ſind in Entfernungen von höchſtens<lb/> 50<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi> bis über die Dachfläche hinausgehende Brandmauern erforderlich. Ausnahmen<lb/> ſind nach der Beſtimmung des Polizei-Präſidiums zuläſſig, wenn die Feuerſicherheit<lb/> durch andere Mittel ausreichend gewahrt wird. Brandmauern müſſen durchweg in<lb/> unverbrennlichem Material, mindeſtens 1 Stein ſtark, ausgeführt werden, es darf<lb/> kein Holzwerk in denſelben liegen und ſie dürfen Oeffnungen nur dann haben, wenn<lb/> dieſe mit doppelten eiſernen Thüren verſchließbar ſind.</p><lb/> <p>§ 65. Alle Gebäude müſſen binnen Jahresfriſt nach der zweiten Abnahme in<lb/> den geputzten äußeren Flächen mit einem das Blenden verhütenden Anſtrich ver-<lb/> ſehen werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">F.</hi><hi rendition="#g">Der Verputz der Mauern und Decken</hi>.</head><lb/> <p>Um einerſeits das Innere eines Gebäudes wohnlich zu machen,<lb/> andererſeits das äußere Mauerwerk vor Näſſe zu ſchützen und zu<lb/> decoriren, werden ſowohl die äußeren, als auch die inneren Wand-<lb/> flächen mit einem Kalkbewurf verſehen.</p><lb/> <p>Nur dort, wo das Ziegelmaterial in ausgezeichneter Güte vor-<lb/> kommt, oder man ſich nur der Werkſteine für die äußeren Mauern<lb/> bedient, fällt der Verputz an den äußeren Wänden ganz fort und<lb/> bleiben die Fa<hi rendition="#aq">ç</hi>aden im ſogenannten „Ziegelrohbau“ reſp. „Schnitt-<lb/> ſteinbau“ ſtehen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Ziegelrohbau</hi> gelangte bis jetzt eigentlich nur in Nord-<lb/> deutſchland zur Entwickelung und hat ſich dort ſelbſt bei Bauten, die<lb/> bereits aus dem Mittelalter ſtammen, wie z. B. in Lübeck, Danzig,<lb/> Stettin, Brandenburg, Chorin, Braunſchweig u. ſ. w., ſehr gut be-<lb/> währt; in Mittel- und Norddeutſchland (Hamburg, Berlin u. ſ. w),<lb/> ſowie in ganz Oeſterreich hingegen, iſt der Putzbau vorherrſchend, und<lb/> wird der Werkſtein entweder gar nicht, oder blos für einzelne<lb/> Architekturtheile (Hauptgeſimſe, Ecken der Fenſterverdachungen, Sohl-<lb/> und Brüſtungsgeſimſen, Säulen) verwendet. Den <hi rendition="#g">Werk</hi>- reſp.<lb/><hi rendition="#g">Steinbau</hi> trifft man vornehmlich in Mittel- und Süddeutſchland<lb/> in der Nähe der Sandſteinbrüche an. In Mitteldeutſchland, beſon-<lb/> ders Heſſen, und im Rheinlande werden die äußeren Wände vielfach<lb/> ausſchließlich von <hi rendition="#g">Bruchſteinen</hi> hergeſtellt und dann äußerlich<lb/> geputzt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [206/0222]
Erſtes Kapitel. Der Verputz der Mauern und Decken.
Menſchen ſich zu verſammeln pflegen, für Speicher, Fabrikgebäude und ſolche, in
denen feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, können alle nicht maſſiven Wände,
ſowie Träger und Stiele von Holz ohne Unterſchied der Höhe dieſer Gebäude nach
der Beſtimmung des Polizei-Präſidiums überhaupt ausgeſchloſſen werden.
§ 60. Brandmauern. In ausgedehnten Gebäuden, in welchen leicht brenn-
bare Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, ſind in Entfernungen von höchſtens
50m bis über die Dachfläche hinausgehende Brandmauern erforderlich. Ausnahmen
ſind nach der Beſtimmung des Polizei-Präſidiums zuläſſig, wenn die Feuerſicherheit
durch andere Mittel ausreichend gewahrt wird. Brandmauern müſſen durchweg in
unverbrennlichem Material, mindeſtens 1 Stein ſtark, ausgeführt werden, es darf
kein Holzwerk in denſelben liegen und ſie dürfen Oeffnungen nur dann haben, wenn
dieſe mit doppelten eiſernen Thüren verſchließbar ſind.
§ 65. Alle Gebäude müſſen binnen Jahresfriſt nach der zweiten Abnahme in
den geputzten äußeren Flächen mit einem das Blenden verhütenden Anſtrich ver-
ſehen werden.
F. Der Verputz der Mauern und Decken.
Um einerſeits das Innere eines Gebäudes wohnlich zu machen,
andererſeits das äußere Mauerwerk vor Näſſe zu ſchützen und zu
decoriren, werden ſowohl die äußeren, als auch die inneren Wand-
flächen mit einem Kalkbewurf verſehen.
Nur dort, wo das Ziegelmaterial in ausgezeichneter Güte vor-
kommt, oder man ſich nur der Werkſteine für die äußeren Mauern
bedient, fällt der Verputz an den äußeren Wänden ganz fort und
bleiben die Façaden im ſogenannten „Ziegelrohbau“ reſp. „Schnitt-
ſteinbau“ ſtehen.
Der Ziegelrohbau gelangte bis jetzt eigentlich nur in Nord-
deutſchland zur Entwickelung und hat ſich dort ſelbſt bei Bauten, die
bereits aus dem Mittelalter ſtammen, wie z. B. in Lübeck, Danzig,
Stettin, Brandenburg, Chorin, Braunſchweig u. ſ. w., ſehr gut be-
währt; in Mittel- und Norddeutſchland (Hamburg, Berlin u. ſ. w),
ſowie in ganz Oeſterreich hingegen, iſt der Putzbau vorherrſchend, und
wird der Werkſtein entweder gar nicht, oder blos für einzelne
Architekturtheile (Hauptgeſimſe, Ecken der Fenſterverdachungen, Sohl-
und Brüſtungsgeſimſen, Säulen) verwendet. Den Werk- reſp.
Steinbau trifft man vornehmlich in Mittel- und Süddeutſchland
in der Nähe der Sandſteinbrüche an. In Mitteldeutſchland, beſon-
ders Heſſen, und im Rheinlande werden die äußeren Wände vielfach
ausſchließlich von Bruchſteinen hergeſtellt und dann äußerlich
geputzt.
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