Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Bauordnung für Berlin. f) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend starke Feuer- Dieselbe muß 24zm über die Dachfläche des hauses erhöht, und von oben Bauordnung für Oesterreich unter der Enns lautet: § 47. Jedes neu zu erbauende Haus muß seine eigenen selbständigen, hin- Bei dem Baue von Häusern mit Stockwerken muß die Dicke der Hauptmauer Uebrigens hat bei Bruchsteinbauten die competente Behörde nach der örtlichen Die Mauerstärken der unteren Stockwerke sind abhängig von der Beschaffenheit Die Fundamentmauern sind in jedem Falle um 15zm stärker als die Mauern Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerstärke Bei Dippelböden muß zwischen den beiderseitigen Auflagern auf den Mittel- Abtheilungsmauern im Innern des Gebäudes, wenn sie nicht die Fortsetzung B. Die Bauordnung für Berlin enthält: § 52. Umfassungswände höherer Gebäude. Ueber 10,0m hohe Um- § 53. Innere Wände. Die inneren Wände, welche Balkenlagen tragen, § 54. Anwendung von Holzwerk in Wänden etc. In massiv auszu- Bauordnung für Berlin. f) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer- Dieſelbe muß 24zm über die Dachfläche des hauſes erhöht, und von oben Bauordnung für Oeſterreich unter der Enns lautet: § 47. Jedes neu zu erbauende Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen, hin- Bei dem Baue von Häuſern mit Stockwerken muß die Dicke der Hauptmauer Uebrigens hat bei Bruchſteinbauten die competente Behörde nach der örtlichen Die Mauerſtärken der unteren Stockwerke ſind abhängig von der Beſchaffenheit Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als die Mauern Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerſtärke Bei Dippelböden muß zwiſchen den beiderſeitigen Auflagern auf den Mittel- Abtheilungsmauern im Innern des Gebäudes, wenn ſie nicht die Fortſetzung B. Die Bauordnung für Berlin enthält: § 52. Umfaſſungswände höherer Gebäude. Ueber 10,0m hohe Um- § 53. Innere Wände. Die inneren Wände, welche Balkenlagen tragen, § 54. Anwendung von Holzwerk in Wänden ꝛc. In maſſiv auszu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0221" n="205"/> <fw place="top" type="header">Bauordnung für Berlin.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">f)</hi> Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer-<lb/> mauer vom Nachbarhauſe getrennt ſein.</p><lb/> <p>Dieſelbe muß 24<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> über die Dachfläche des hauſes erhöht, und von oben<lb/> nicht unter 30<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> ſtark ſein, nach unten aber ſich ſo verſtärken, daß ſie an und für<lb/> ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern die nöthige Stabilität beſitzt.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Bauordnung für Oeſterreich unter der Enns</hi> lautet:</head><lb/> <p>§ 47. 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Bauordnung für Berlin.
f) Jedes Haus muß auf eigenem Grunde durch eine hinreichend ſtarke Feuer-
mauer vom Nachbarhauſe getrennt ſein.
Dieſelbe muß 24zm über die Dachfläche des hauſes erhöht, und von oben
nicht unter 30zm ſtark ſein, nach unten aber ſich ſo verſtärken, daß ſie an und für
ſich ohne Rückſicht auf die Nachbarmauern die nöthige Stabilität beſitzt.
Bauordnung für Oeſterreich unter der Enns lautet:
§ 47. Jedes neu zu erbauende Haus muß ſeine eigenen ſelbſtändigen, hin-
reichend ſtarken Umfaſſungsmauern beſitzen.
Bei dem Baue von Häuſern mit Stockwerken muß die Dicke der Hauptmauer
im oberſten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m nicht über-
ſchreitet, wenigſtens 45zm, falls aber die Zimmertiefe in dieſem Stockwerke 6m
überſchreitet, eine Dicke von 60zm betragen.
Uebrigens hat bei Bruchſteinbauten die competente Behörde nach der örtlichen
Beſchaffenheit des Materials eine etwaige ſtärkere Mauerdicke zu beſtimmen.
Die Mauerſtärken der unteren Stockwerke ſind abhängig von der Beſchaffenheit
des Materiales, von der Belaſtung der Mauern, der Höhe der Stockwerke und von
der Conſtruktion der Decken.
Die Fundamentmauern ſind in jedem Falle um 15zm ſtärker als die Mauern
zu ebener Erde anzulegen.
Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerſtärke
iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, zu cotiren und bei dem amtlichen
Bauaugenſcheine ſtreng zu prüfen.
Bei Dippelböden muß zwiſchen den beiderſeitigen Auflagern auf den Mittel-
mauern ein Zwiſchenraum von wenigſtens 30zm ſein.
Abtheilungsmauern im Innern des Gebäudes, wenn ſie nicht die Fortſetzung
der Mauer des unteren Geſchoſſes bilden, dürfen nur bei Anwendung ſolcher Con-
ſtruktionen, welche genügende Sicherheit gewähren, auf Dippelbäume aufgeſetzt werden.
B. Die Bauordnung für Berlin enthält:
§ 52. Umfaſſungswände höherer Gebäude. Ueber 10,0m hohe Um-
faſſungswände müſſen wenigſtens bis zum Fußboden des oberſten Stockwerkes maſſiv
aufgeführt werden. Die Umfaſſungswände des Dachraumes und diejenigen des darunter
liegenden Stockwerkes, mit Ausnahme der Wände an den Treppen, ſind in maſſiv
verblendetem Fachwerk zuläſſig. Geneigte Dachwände dürſen weder ausgemauert,
noch maſſiv verblendet werden.
§ 53. Innere Wände. Die inneren Wände, welche Balkenlagen tragen,
müſſen bei Gebäuden von über 10,0m Fronthöhe in unverbrennlichem Material aus-
geführt werden.
§ 54. Anwendung von Holzwerk in Wänden ꝛc. In maſſiv auszu-
führenden Wänden müſſen alle Oeffnungen mit unverbrennlichem Material überdeckt
ſein. Hölzerne Träger und Stiele zur Unterſtützung von Balkenlagen ſind in Ge-
bäuden von über 10,0m Fronthöhe nur zuläſſig, wenn über denſelben keine Wohn-
räume liegen. In Theatern oder in Gebäuden, in welchen eine größere Anzahl von
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