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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Bauordnung für Oesterreich.

c) Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-
stärke ist in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen und bei dem amtlichen Ban-
augenscheine streng zu prüfen.

Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer-
stärke bestimmten Normalmaßen (a und b) dann zu entscheiden, wenn entweder
andere als die bisher üblichen Construktionen oder auch Ziegel von kleineren als den
bisher vorgeschriebenen Dimensionen in Anwendung kommen sollen.

d) Zwischenpfeiler, welche, falls sie aus Ziegel-Mauerwerk beständen, die nöthige
Widerstandsfähigkeit nicht besäßen, müssen von Quadersteinen oder aus Eisen her-
gestellt werden, und sind im Bauplane ersichtlich zu machen.

e) Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer
sorgfältig zu prüfen und nach den örtlichen Verhältnissen die Fundamente sicher
anzulegen.

Grundröste und Verbürstungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn sie
stets unter Wasser bleiben, daher sie auch immer unter das Niveau des kleinsten
Wasserstandes gelegt werden müssen.

Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern
Gebäuden, deren Fuß von fließendem Wasser bespült wird, müssen zur Verhütung
der Unterwühlung an der Wasserseite mit einer Bürstenwand versichert, wenigstens
bis über den höchsten Wasserstand aus Quadern oder behauenen Steinen mit hydrau-
lischem Kalke oder einem anderen gleich brauchbaren Bindungsmittel ausgeführt
werden.

f) Die Mittelmauern haben eine solche Stärke zu erhalten, daß, unbeanstandet
ihrer Stabilität, der im § 40 für die Herstellung der Rauchfänge enthaltenen allge-
meinen Anordnung, wonach wenigstens 16zm von der Lichte jedes Rauchschlottes
alles Holzwerk entfernt gehalten werden muß, vollkommen Genüge geleistet werde.

§ 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt,
kann zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwischen je zwei
feuerfesten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweise
aus Holz besteht, jedoch von beiden Seiten mit einem vollen Mörtelverputze ver-
sehen sein muß, dann bewilligt werden, wenn in der Nähe keine Feuerung ange-
bracht wird (Vorschriften über Riegelwände siehe 1. Band d. Werkes Seite 145).

Bauordnung für Czernowitz lautet:

§ 35. Bei dem Baue von Häusern muß die Dicke der Hauptmauern den Ver-
hältnissen des Bauobjectes angemessen sein; das Grundmauerwerk ist aber um 16zm
stärker zu halten und soll jedenfalls wenigstens 1m tief unter den Erdhorizont
reichen.

§ 36. Mittel- und Zwischenmauern dürfen weder ganz noch zum Theile auf
Dippelböden aufgestellt werden.

Abtheilungswände aus Holz sind nur zwischen zwei feuerfesten Abth eilung-
wänden gestattet, wenn sie nicht in der Nähe von Feuerstellen gelegen sind.

Bauordnung für Oeſterreich.

c) Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-
ſtärke iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen und bei dem amtlichen Ban-
augenſcheine ſtreng zu prüfen.

Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer-
ſtärke beſtimmten Normalmaßen (a und b) dann zu entſcheiden, wenn entweder
andere als die bisher üblichen Conſtruktionen oder auch Ziegel von kleineren als den
bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen in Anwendung kommen ſollen.

d) Zwiſchenpfeiler, welche, falls ſie aus Ziegel-Mauerwerk beſtänden, die nöthige
Widerſtandsfähigkeit nicht beſäßen, müſſen von Quaderſteinen oder aus Eiſen her-
geſtellt werden, und ſind im Bauplane erſichtlich zu machen.

e) Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer
ſorgfältig zu prüfen und nach den örtlichen Verhältniſſen die Fundamente ſicher
anzulegen.

Grundröſte und Verbürſtungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn ſie
ſtets unter Waſſer bleiben, daher ſie auch immer unter das Niveau des kleinſten
Waſſerſtandes gelegt werden müſſen.

Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern
Gebäuden, deren Fuß von fließendem Waſſer beſpült wird, müſſen zur Verhütung
der Unterwühlung an der Waſſerſeite mit einer Bürſtenwand verſichert, wenigſtens
bis über den höchſten Waſſerſtand aus Quadern oder behauenen Steinen mit hydrau-
liſchem Kalke oder einem anderen gleich brauchbaren Bindungsmittel ausgeführt
werden.

f) Die Mittelmauern haben eine ſolche Stärke zu erhalten, daß, unbeanſtandet
ihrer Stabilität, der im § 40 für die Herſtellung der Rauchfänge enthaltenen allge-
meinen Anordnung, wonach wenigſtens 16zm von der Lichte jedes Rauchſchlottes
alles Holzwerk entfernt gehalten werden muß, vollkommen Genüge geleiſtet werde.

§ 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt,
kann zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei
feuerfeſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe
aus Holz beſteht, jedoch von beiden Seiten mit einem vollen Mörtelverputze ver-
ſehen ſein muß, dann bewilligt werden, wenn in der Nähe keine Feuerung ange-
bracht wird (Vorſchriften über Riegelwände ſiehe 1. Band d. Werkes Seite 145).

Bauordnung für Czernowitz lautet:

§ 35. Bei dem Baue von Häuſern muß die Dicke der Hauptmauern den Ver-
hältniſſen des Bauobjectes angemeſſen ſein; das Grundmauerwerk iſt aber um 16zm
ſtärker zu halten und ſoll jedenfalls wenigſtens 1m tief unter den Erdhorizont
reichen.

§ 36. Mittel- und Zwiſchenmauern dürfen weder ganz noch zum Theile auf
Dippelböden aufgeſtellt werden.

Abtheilungswände aus Holz ſind nur zwiſchen zwei feuerfeſten Abth eilung-
wänden geſtattet, wenn ſie nicht in der Nähe von Feuerſtellen gelegen ſind.

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[199/0215] Bauordnung für Oeſterreich. c) Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer- ſtärke iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen und bei dem amtlichen Ban- augenſcheine ſtreng zu prüfen. Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer- ſtärke beſtimmten Normalmaßen (a und b) dann zu entſcheiden, wenn entweder andere als die bisher üblichen Conſtruktionen oder auch Ziegel von kleineren als den bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen in Anwendung kommen ſollen. d) Zwiſchenpfeiler, welche, falls ſie aus Ziegel-Mauerwerk beſtänden, die nöthige Widerſtandsfähigkeit nicht beſäßen, müſſen von Quaderſteinen oder aus Eiſen her- geſtellt werden, und ſind im Bauplane erſichtlich zu machen. e) Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer ſorgfältig zu prüfen und nach den örtlichen Verhältniſſen die Fundamente ſicher anzulegen. Grundröſte und Verbürſtungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn ſie ſtets unter Waſſer bleiben, daher ſie auch immer unter das Niveau des kleinſten Waſſerſtandes gelegt werden müſſen. Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern Gebäuden, deren Fuß von fließendem Waſſer beſpült wird, müſſen zur Verhütung der Unterwühlung an der Waſſerſeite mit einer Bürſtenwand verſichert, wenigſtens bis über den höchſten Waſſerſtand aus Quadern oder behauenen Steinen mit hydrau- liſchem Kalke oder einem anderen gleich brauchbaren Bindungsmittel ausgeführt werden. f) Die Mittelmauern haben eine ſolche Stärke zu erhalten, daß, unbeanſtandet ihrer Stabilität, der im § 40 für die Herſtellung der Rauchfänge enthaltenen allge- meinen Anordnung, wonach wenigſtens 16zm von der Lichte jedes Rauchſchlottes alles Holzwerk entfernt gehalten werden muß, vollkommen Genüge geleiſtet werde. § 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt, kann zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei feuerfeſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe aus Holz beſteht, jedoch von beiden Seiten mit einem vollen Mörtelverputze ver- ſehen ſein muß, dann bewilligt werden, wenn in der Nähe keine Feuerung ange- bracht wird (Vorſchriften über Riegelwände ſiehe 1. Band d. Werkes Seite 145). Bauordnung für Czernowitz lautet: § 35. Bei dem Baue von Häuſern muß die Dicke der Hauptmauern den Ver- hältniſſen des Bauobjectes angemeſſen ſein; das Grundmauerwerk iſt aber um 16zm ſtärker zu halten und ſoll jedenfalls wenigſtens 1m tief unter den Erdhorizont reichen. § 36. Mittel- und Zwiſchenmauern dürfen weder ganz noch zum Theile auf Dippelböden aufgeſtellt werden. Abtheilungswände aus Holz ſind nur zwiſchen zwei feuerfeſten Abth eilung- wänden geſtattet, wenn ſie nicht in der Nähe von Feuerſtellen gelegen ſind.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/215>, abgerufen am 21.11.2024.