Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.Bauordnung für Oesterreich. c) Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer- Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer- d) Zwischenpfeiler, welche, falls sie aus Ziegel-Mauerwerk beständen, die nöthige e) Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer Grundröste und Verbürstungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn sie Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern f) Die Mittelmauern haben eine solche Stärke zu erhalten, daß, unbeanstandet § 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt, Bauordnung für Czernowitz lautet: § 35. Bei dem Baue von Häusern muß die Dicke der Hauptmauern den Ver- § 36. Mittel- und Zwischenmauern dürfen weder ganz noch zum Theile auf Abtheilungswände aus Holz sind nur zwischen zwei feuerfesten Abth eilung- Bauordnung für Oeſterreich. c) Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer- Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer- d) Zwiſchenpfeiler, welche, falls ſie aus Ziegel-Mauerwerk beſtänden, die nöthige e) Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer Grundröſte und Verbürſtungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn ſie Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern f) Die Mittelmauern haben eine ſolche Stärke zu erhalten, daß, unbeanſtandet § 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt, Bauordnung für Czernowitz lautet: § 35. Bei dem Baue von Häuſern muß die Dicke der Hauptmauern den Ver- § 36. Mittel- und Zwiſchenmauern dürfen weder ganz noch zum Theile auf Abtheilungswände aus Holz ſind nur zwiſchen zwei feuerfeſten Abth eilung- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0215" n="199"/> <fw place="top" type="header">Bauordnung für Oeſterreich.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-<lb/> ſtärke iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen und bei dem amtlichen Ban-<lb/> augenſcheine ſtreng zu prüfen.</p><lb/> <p>Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer-<lb/> ſtärke beſtimmten Normalmaßen (<hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">b</hi>) dann zu entſcheiden, wenn entweder<lb/> andere als die bisher üblichen Conſtruktionen oder auch Ziegel von kleineren als den<lb/> bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen in Anwendung kommen ſollen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Zwiſchenpfeiler, welche, falls ſie aus Ziegel-Mauerwerk beſtänden, die nöthige<lb/> Widerſtandsfähigkeit nicht beſäßen, müſſen von Quaderſteinen oder aus Eiſen her-<lb/> geſtellt werden, und ſind im Bauplane erſichtlich zu machen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e)</hi> Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer<lb/> ſorgfältig zu prüfen und nach den örtlichen Verhältniſſen die Fundamente ſicher<lb/> anzulegen.</p><lb/> <p>Grundröſte und Verbürſtungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn ſie<lb/> ſtets unter Waſſer bleiben, daher ſie auch immer unter das Niveau des kleinſten<lb/> Waſſerſtandes gelegt werden müſſen.</p><lb/> <p>Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern<lb/> Gebäuden, deren Fuß von fließendem Waſſer beſpült wird, müſſen zur Verhütung<lb/> der Unterwühlung an der Waſſerſeite mit einer Bürſtenwand verſichert, wenigſtens<lb/> bis über den höchſten Waſſerſtand aus Quadern oder behauenen Steinen mit hydrau-<lb/> liſchem Kalke oder einem anderen gleich brauchbaren Bindungsmittel ausgeführt<lb/> werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">f)</hi> Die Mittelmauern haben eine ſolche Stärke zu erhalten, daß, unbeanſtandet<lb/> ihrer Stabilität, der im § 40 für die Herſtellung der Rauchfänge enthaltenen allge-<lb/> meinen Anordnung, wonach wenigſtens 16<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi> von der Lichte jedes Rauchſchlottes<lb/> alles Holzwerk entfernt gehalten werden muß, vollkommen Genüge geleiſtet werde.</p><lb/> <p>§ 59. 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Bauordnung für Oeſterreich.
c) Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauer-
ſtärke iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen und bei dem amtlichen Ban-
augenſcheine ſtreng zu prüfen.
Namentlich hat die Behörde über die Abweichungen von den für die Mauer-
ſtärke beſtimmten Normalmaßen (a und b) dann zu entſcheiden, wenn entweder
andere als die bisher üblichen Conſtruktionen oder auch Ziegel von kleineren als den
bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen in Anwendung kommen ſollen.
d) Zwiſchenpfeiler, welche, falls ſie aus Ziegel-Mauerwerk beſtänden, die nöthige
Widerſtandsfähigkeit nicht beſäßen, müſſen von Quaderſteinen oder aus Eiſen her-
geſtellt werden, und ſind im Bauplane erſichtlich zu machen.
e) Die zur Anlage der Gebäude ausgehobenen Gründe haben die Bauführer
ſorgfältig zu prüfen und nach den örtlichen Verhältniſſen die Fundamente ſicher
anzulegen.
Grundröſte und Verbürſtungen dürfen nur dann angewendet werden, wenn ſie
ſtets unter Waſſer bleiben, daher ſie auch immer unter das Niveau des kleinſten
Waſſerſtandes gelegt werden müſſen.
Ufermauern, oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und andern
Gebäuden, deren Fuß von fließendem Waſſer beſpült wird, müſſen zur Verhütung
der Unterwühlung an der Waſſerſeite mit einer Bürſtenwand verſichert, wenigſtens
bis über den höchſten Waſſerſtand aus Quadern oder behauenen Steinen mit hydrau-
liſchem Kalke oder einem anderen gleich brauchbaren Bindungsmittel ausgeführt
werden.
f) Die Mittelmauern haben eine ſolche Stärke zu erhalten, daß, unbeanſtandet
ihrer Stabilität, der im § 40 für die Herſtellung der Rauchfänge enthaltenen allge-
meinen Anordnung, wonach wenigſtens 16zm von der Lichte jedes Rauchſchlottes
alles Holzwerk entfernt gehalten werden muß, vollkommen Genüge geleiſtet werde.
§ 59. Wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwierigkeiten unterliegt,
kann zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei
feuerfeſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand, welche theilweiſe
aus Holz beſteht, jedoch von beiden Seiten mit einem vollen Mörtelverputze ver-
ſehen ſein muß, dann bewilligt werden, wenn in der Nähe keine Feuerung ange-
bracht wird (Vorſchriften über Riegelwände ſiehe 1. Band d. Werkes Seite 145).
Bauordnung für Czernowitz lautet:
§ 35. Bei dem Baue von Häuſern muß die Dicke der Hauptmauern den Ver-
hältniſſen des Bauobjectes angemeſſen ſein; das Grundmauerwerk iſt aber um 16zm
ſtärker zu halten und ſoll jedenfalls wenigſtens 1m tief unter den Erdhorizont
reichen.
§ 36. Mittel- und Zwiſchenmauern dürfen weder ganz noch zum Theile auf
Dippelböden aufgeſtellt werden.
Abtheilungswände aus Holz ſind nur zwiſchen zwei feuerfeſten Abth eilung-
wänden geſtattet, wenn ſie nicht in der Nähe von Feuerſtellen gelegen ſind.
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