Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, §. 330. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §. 331. Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, §. 332. Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- §. 333. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten 6*
wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft; auch Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrläſſigkeit zum Dieſelben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, §. 330. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider Achtundzwanzigſter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §. 331. Ein Beamter, welcher für eine in ſein Amt einſchlagende, §. 332. Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- §. 333. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten 6*
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wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft; auch
kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrläſſigkeit zum
Grunde, ſo iſt, wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht
worden iſt, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Dieſelben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten,
Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung,
welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Richterfüllung
derſelben vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit verurſachen.
§. 330.
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider
die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt han-
delt, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, wird mit Geld-
ſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre beſtraft.
Achtundzwanzigſter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
§. 331.
Ein Beamter, welcher für eine in ſein Amt einſchlagende,
an ſich nicht pflichtwidrige Handlung Geſchenke oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit
Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu ſechs Monaten beſtraft.
§. 332.
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver-
letzung einer Amts- oder Dienſtpflicht enthält, Geſchenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt,
wird wegen Beſtechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein.
§. 333.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten
Macht Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder
gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer
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