Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §. 263. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts- Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ- Der Versuch ist strafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher §. 264. Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier §. 265. Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr ver- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- Zweiundzwanzigſter Abſchnitt. Betrug und Untreue. §. 263. Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ- Der Verſuch iſt ſtrafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher §. 264. Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier §. 265. Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0076" n="66"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweiundzwanzigſter Abſchnitt.</hi><lb/> Betrug und Untreue.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 263.</head><lb/> <p>Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts-<lb/> widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines<lb/> Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher<lb/> oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen<lb/> einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges<lb/> mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu<lb/> Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-<lb/> rechte erkannt werden kann.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ-<lb/> lich auf die Geldſtrafe erkannt werden.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p><lb/> <p>Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher<lb/> oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich<lb/> befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 264.</head><lb/> <p>Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-<lb/> auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden<lb/> iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus<lb/> bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig<lb/> bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-<lb/> ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf<lb/> Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.</p><lb/> <p>Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier<lb/> Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 265.</head><lb/> <p>Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver-<lb/> ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches<lb/> oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt,<lb/> ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<lb/> Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei-<lb/> tauſend Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [66/0076]
Zweiundzwanzigſter Abſchnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.
Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines
Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher
oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen
einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges
mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu
Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ-
lich auf die Geldſtrafe erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher
oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich
befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen.
§. 264.
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-
auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden
iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig
bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf
Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.
Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier
Anwendung.
§. 265.
Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver-
ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches
oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt,
ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei-
tauſend Thalern beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
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