Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweiundzwanzigster Abschnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines
Anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher
oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen
einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
Eintausend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ-
lich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher
oder gegen solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich
befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.

§. 264.

Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-
auf begangenen Betruges zum zweiten Male bestraft worden
ist, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von funfzig
bis zu zweitausend Thalern bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf
Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.

Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier
Anwendung.

§. 265.

Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr ver-
sicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches
oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist,
sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldstrafe von funfzig bis zu zwei-
tausend Thalern bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-

Zweiundzwanzigſter Abſchnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.

Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts-
widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines
Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher
oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen
einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges
mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu
Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ-
lich auf die Geldſtrafe erkannt werden.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher
oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich
befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen.

§. 264.

Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-
auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden
iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig
bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf
Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.

Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier
Anwendung.

§. 265.

Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver-
ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches
oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt,
ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei-
tauſend Thalern beſtraft.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0076" n="66"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Zweiundzwanzig&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</hi><lb/>
Betrug und Untreue.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 263.</head><lb/>
              <p>Wer in der Ab&#x017F;icht, &#x017F;ich oder einem Dritten einen rechts-<lb/>
widrigen Vermögensvortheil zu ver&#x017F;chaffen, das Vermögen eines<lb/>
Anderen dadurch be&#x017F;chädigt, daß er durch Vor&#x017F;piegelung fal&#x017F;cher<lb/>
oder durch Ent&#x017F;tellung oder Unterdrückung wahrer That&#x017F;achen<lb/>
einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges<lb/>
mit Gefängniß be&#x017F;traft, neben welchem auf Geld&#x017F;trafe bis zu<lb/>
Eintau&#x017F;end Thalern, &#x017F;owie auf Verlu&#x017F;t der bürgerlichen Ehren-<lb/>
rechte erkannt werden kann.</p><lb/>
              <p>Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o kann aus&#x017F;chließ-<lb/>
lich auf die Geld&#x017F;trafe erkannt werden.</p><lb/>
              <p>Der Ver&#x017F;uch i&#x017F;t &#x017F;trafbar.</p><lb/>
              <p>Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher<lb/>
oder gegen &#x017F;olche Per&#x017F;onen, in deren Lohn oder Ko&#x017F;t er &#x017F;ich<lb/>
befindet, begeht, i&#x017F;t nur auf Antrag zu verfolgen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 264.</head><lb/>
              <p>Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar-<lb/>
auf begangenen Betruges zum zweiten Male be&#x017F;traft worden<lb/>
i&#x017F;t, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus<lb/>
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geld&#x017F;trafe von funfzig<lb/>
bis zu zweitau&#x017F;end Thalern be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <p>Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefängniß-<lb/>
&#x017F;trafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf<lb/>
Geld&#x017F;trafe bis zu Eintau&#x017F;end Thalern erkannt werden kann.</p><lb/>
              <p>Die im §. 245. enthaltenen Vor&#x017F;chriften finden auch hier<lb/>
Anwendung.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 265.</head><lb/>
              <p>Wer in betrügeri&#x017F;cher Ab&#x017F;icht eine gegen Feuersgefahr ver-<lb/>
&#x017F;icherte Sache in Brand &#x017F;etzt, oder ein Schiff, welches als &#x017F;olches<lb/>
oder in &#x017F;einer Ladung oder in &#x017F;einem Frachtlohn ver&#x017F;ichert i&#x017F;t,<lb/>
&#x017F;inken oder &#x017F;tranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn<lb/>
Jahren und zugleich mit Geld&#x017F;trafe von funfzig bis zu zwei-<lb/>
tau&#x017F;end Thalern be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <p>Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefängniß-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[66/0076] Zweiundzwanzigſter Abſchnitt. Betrug und Untreue. §. 263. Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts- widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ- lich auf die Geldſtrafe erkannt werden. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen. §. 264. Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar- auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zweitauſend Thalern beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann. Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung. §. 265. Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver- ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei- tauſend Thalern beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/76
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/76>, abgerufen am 18.11.2024.