Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng- nißstrafe nicht unter drei Monaten ein. Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn §. 259. Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß §. 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, §. 261. Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, Die in dem §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier §. 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann Strafgesetzbuch. 5
gleich zu beſtrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng- nißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn §. 259. Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß §. 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, §. 261. Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung, Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier §. 262. Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann Strafgeſetzbuch. 5
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gleich zu beſtrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn
der Hehler ein Angehöriger iſt.
§. 259.
Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer
ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum
Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu deren Abſatze
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß beſtraft.
§. 260.
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft
§. 261.
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf
begangener Hehlerei zum zweiten Male beſtraft worden iſt,
wird, wenn ſich die abermals begangene Hehlerei auf einen ſchweren
Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes
Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be-
ſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng-
nißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung,
ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind
mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht
unter drei Monaten ein.
Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier
Anwendung.
§. 262.
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann
auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver-
urtheilung wegen Hehlerei auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht
erkannt werden.
Strafgeſetzbuch. 5
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